Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2004, Az. XI ZR 12/03

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2366

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 13. Juli 2004 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein _____________________

BGB § 607 a.F.

Zur Auslegung der Darle[X.]vertragsbedingungen der [X.] im Rahmen des [X.].

[X.], Urteil vom 13. Juli 2004 - [X.] - OLG Brandenburg

LG Neuruppin

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 13. Juli 2004 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 5. Dezember 2002 aufgehoben und das Ur-teil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 7. März 2002 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.441,75 • nebst 5% Zinsen über dem Diskontsatz der [X.] vom 4. September 1999 bis zum 30. April 2000 sowie nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz des [X.] ab dem 1. Mai 2000 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-gen.

Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Rückzahlung von [X.] im Zusammenhang mit einem der [X.] gewährten [X.].

Im Oktober 1995 gewährte die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im folgenden: Klägerin) der [X.] über deren Hausbank ein zweckge-bundenes [X.] über 700.000 DM mit einer Laufzeit von 20 Jahren für die Errichtung einer Tankstelle als Existenzgrundlage. In dem [X.] war vorgesehen, daß die [X.] ([X.]) für den Darle[X.]nehmer in den ersten sechs Jah-ren der Darle[X.]laufzeit einen Teil der Zinszahlungen übernimmt. [X.] wurde der Klägerin in Nr. 5.1 a) das Recht eingeräumt, das Darlehen aus wichtigem Grund zur sofortigen Rückzahlung unter anderem dann zu kündigen, wenn der finanzierte Betrieb verkauft oder verpachtet wird. Für den Fall der Kündigung durch die Klägerin sah der Darle[X.]vertrag fol-gende Regelung vor:
"5.2 Wird das Darlehen in den ersten sechs Jahren der Darle[X.]-laufzeit gemäß Nr. 5.1 a) oder b) gekündigt, so entfällt von dem Tag an, an dem das zur Kündigung berechtigende Ereig-nis stattfand, die Zinsübernahme durch den [X.]. Bei [X.]) entfällt die Zinsübernahme durch den [X.] rückwirkend vom [X.] an. [X.] gilt auch, wenn der Darle[X.]nehmer das Darlehen be-reits vorher zurückgezahlt hat. Soweit nach den vorstehenden Regelungen die Zinsübernahme durch den [X.] entfallen ist, hat der Darle[X.]nehmer der [X.] zur Weiterleitung an den [X.] die entsprechenden Beträge zu er-statten. –" - 4 - Der mit "Kündigung durch den Darle[X.]nehmer" überschriebene Abschnitt 6. des Darle[X.]vertrages enthielt unter anderem folgende Regelung:
"6.3 Zahlt der Darle[X.]nehmer innerhalb der ersten sieben Jahre der Darle[X.]laufzeit (Nr. 2.1) vorzeitig das gemäß Nr. 1.1 eingesetzte Darlehen ganz oder teilweise zurück oder kündigt er gemäß [X.].1 zu einem innerhalb dieses [X.]raumes lie-genden [X.]punkt, so hat er dem [X.] die bis dahin von [X.] übernommenen Zinsen zu erstatten; dies gilt nicht bei [X.] Darle[X.]rückzahlung, die im Zusammenhang mit der Aufgabe der selbständigen Existenz steht. Die [X.] ist berechtigt, die Forderung für den [X.] über die Hausbank geltend zu machen."

Mit Vertrag vom 2. März 1998 verpachtete die Beklagte die Tank-stelle. Hiervon unterrichtete sie ihre Hausbank mit Schreiben vom 9. März 1998. Am 10. September 1998 teilte die Hausbank der [X.] schriftlich unter anderem mit, daß bei einer Geschäftsaufgabe die Erstat-tung der für das [X.] gewährten [X.] ent-falle. Nach dem Verkauf der Tankstelle am 1. Dezember 1998 zahlte die Beklagte am 6. Mai 1999 das [X.] ohne vorange-gangene Kündigung zurück.

Die Klägerin begehrt die Rückzahlung der vom [X.] übernomme-nen [X.] für die [X.] vom 2. März 1998 bis zum 6. Mai 1999. Sie ist der Ansicht, mit der Verpachtung der Tankstelle habe die Beklagte ihre selbständige gewerbliche Tätigkeit mit der Folge aufgege-ben, daß der [X.] entfallen und sie nach Nr. 5.2 des Darle[X.]-vertrages verpflichtet sei, die [X.] zurückzuzahlen. Die [X.] beruft sich unter Hinweis auf [X.].3 des Darle[X.]vertrages dar-auf, daß sie wegen der Aufgabe ihrer selbständigen Existenz nicht ver-- 5 - pflichtet sei, die vom [X.] übernommenen Zinsen zu erstatten. Die [X.] ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet und führt zur antragsgemäßen [X.] der [X.].

[X.]

Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

Die Klage sei unbegründet. Ein vertraglicher Rückzahlungsan-spruch der Klägerin bestehe nicht. Allerdings seien die Voraussetzungen für einen Rückzahlungsanspruch aus Nr. 5.2 des Vertrages erfüllt. Die Bestimmung in Nr. 5.2 des Vertrages, bei der es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung handele, sei jedoch gemäß § 5 [X.] unwirksam, da sie mit der Regelung in [X.].3 des Vertrages nicht vereinbar sei. Die vorliegende Fallkonstellation unterfalle nämlich zugleich der Regelung in [X.].3 des Vertrages. Die Darle[X.]rückzahlung durch die Beklagte sei innerhalb der dort genannten Frist erfolgt und habe auch im [X.] mit der Aufgabe der selbständigen Existenz der [X.] gestan-den. Die Regelung in [X.].3 des Vertrages sei auch nicht lediglich auf die Fälle anzuwenden, in denen das Darlehen bei zweckentsprechender Verwendung vorzeitig zurückgezahlt werde. Da die Klausel ausdrücklich - 6 - an die vorzeitige Rückzahlung des Darle[X.] anknüpfe, erfasse sie so-wohl die Fälle, in denen der Darle[X.]zweck von dem Darle[X.]nehmer weiterverfolgt werde und er die [X.] in vollem Umfang zurück-zuerstatten habe, als auch den Fall, daß der Darle[X.]nehmer zwi-schenzeitlich den Darle[X.]zweck - also seine selbständige Existenz - aufgegeben habe. Für diesen Fall sei ein Rückzahlungsanspruch aus-drücklich ausgeschlossen. Die Ausnahmeregelung liefe faktisch leer, wenn nur der Fall erfaßt würde, daß bereits am Tage der Existenzaufga-be die Darle[X.]summe zurückgezahlt werde, während beim Einbehalt der Darle[X.]summe über einen [X.]raum von wenigen Tagen über die Existenzaufgabe hinaus [X.].3 des Vertrages unanwendbar wäre. Eine solche Auslegung des Vertrages sei weder mit Sinn und Zweck der der Verhinderung von Mitnahmeeffekten dienenden Regelung noch mit deren Wortlaut vereinbar. Weder Nr. 5.2 noch [X.].3 des Vertrages enthalte eine die jeweils andere Bestimmung verdrängende Spezialregelung. Dies führe grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Klausel, die sich typischer-weise für den Kunden ungünstiger auswirke, hier also der Regelung in Nr. 5.2 des Vertrages. Danach scheide ein Anspruch aus ungerechtfer-tigter Bereicherung aus.

I[X.]

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. Das Berufungsgericht hat die in Nr. 5.2 und [X.].3 des formularmäßigen Darle[X.]vertrages enthaltenen Regelungen nicht [X.] ausgelegt. Die genannten Vertragsbedingungen, die zum einen die Rechtsfolgen der Kündigung des subventionierten [X.] - [X.] durch die Klägerin (Nr. 5.2) und zum anderen die der Kündigung und Rückzahlung des Darle[X.] durch den Darle[X.]nehmer ([X.].3) regeln, sind weder widersprüchlich noch unklar (§ 5 [X.]) und deshalb entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht wegen Ver-stoßes gegen das Transparenzgebot (§ 9 [X.]) unwirksam.

1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin aus Nr. 5.2 des Darle[X.]vertrages auf Rückzahlung der gewährten [X.] ab dem Tage des Abschlusses des Pachtvertrages zu Un-recht verneint. Seine Auffassung, die vorliegende Fallkonstellation unter-falle zugleich der Regelung in [X.].3 des Vertrages, ist rechtsfehlerhaft.

a) Bei den in Nr. 5 und [X.] des formularmäßigen Darle[X.]ver-trages enthaltenen Bestimmungen handelt es sich um [X.]. Da diese in Darle[X.]verträgen der Klägerin bun-desweit, also nicht nur im Bezirk des Berufungsgerichts, Verwendung finden, unterliegen sie der uneingeschränkten Auslegung durch den Se-nat (vgl. [X.]Z 122, 256, 260; 133, 184, 187; 134, 42, 45; Senatsurteil vom 17. Juni 2003 - [X.] ZR 195/02, [X.], 1567, 1568).

b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verstän-digen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten [X.] verstanden werden ([X.], Urteil vom 9. Mai 2001 - [X.], [X.], 2008, 2010, Senatsbeschluß vom 25. September 2001 - [X.] ZR 375/00, [X.], 2158, 2159 f.). [X.] sind die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen; es kommt zudem nicht auf die individuelle Interessenlage im Einzelfall an, sondern auf die - 8 - die individuelle Interessenlage im Einzelfall an, sondern auf die typisier-ten Interessen des Verwenders und seiner Vertragspartner ([X.], Urteile vom 8. November 2002 - [X.], [X.], 1241, 1242 m.w.Nachw. und vom 23. Mai 2003 - [X.], [X.], 1967). Danach hat die Auslegung des Berufungsgerichts keinen Bestand.

aa) [X.].3 Satz 1 2. Halbsatz, der einen Erstattungsanspruch der Klägerin bei Darle[X.]rückzahlung im Zusammenhang mit der Aufgabe der selbständigen Existenz ausschließt, findet auf den hier geltend [X.]en Anspruch aus Nr. 5.2 Satz 4 der Vertragsbedingungen keine Anwendung. In Nr. 5 der Vertragsbedingungen ist die Kündigung des Darle[X.] aus wichtigem Grund durch die Klägerin geregelt, während [X.] die Kündigung durch den Darle[X.]nehmer bestimmt. Nach Nr. 5.1 a) ist die Darle[X.]geberin zu einer Kündigung aus wichtigem Grund unter anderem dann berechtigt, wenn der mitfinanzierte Betrieb verkauft oder verpachtet wird. Mit der Kündigung entfällt von dem Tag an, an dem das zur Kündigung berechtigende Ereignis stattfand, die Zinsübernahme durch den [X.] (Nr. 5.2 Satz 1). Dies gilt nach Nr. 5.2 Satz 3 auch für den Fall, daß der Darle[X.]nehmer das Darlehen bereits vor Ausspruch einer Kündigung zurückgezahlt hat. Das ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch unter Berücksichtigung des [X.] rechtlich bereits deshalb unbedenklich, weil die Kün-digung eines - infolge vollständiger Rückzahlung des Darle[X.] - bereits erloschenen (§ 362 Abs. 1 BGB) Darle[X.]vertrages ins Leere ginge. Als Folge aus dem Entfallen der [X.] mit dem zur Kündigung be-rechtigenden Ereignis gewährt Nr. 5.2 Satz 4 der Klägerin dann einen Anspruch auf Rückerstattung der Subvention.
- 9 - [X.]) Demgegenüber ist in [X.] der Vertragsbedingungen die Kün-digung des Vertrages nicht durch die Klägerin, sondern durch den Darle-[X.]nehmer geregelt. Dabei liegt der Regelung in [X.].3 unwiderspro-chen die Annahme zugrunde, daß bei einem Darle[X.]nehmer, der das Darlehen innerhalb der ersten sieben Jahre der Darle[X.]laufzeit ganz oder teilweise zurückzahlt, grundsätzlich davon auszugehen ist, daß er das subventionierte Darlehen zu keinem [X.]punkt benötigt hat, ihm die [X.] also legitimerweise nicht zustand und von ihm deshalb vollständig zurückzugewähren ist. Von dieser der Vermeidung von [X.] dienenden Bestimmung macht [X.].3 Satz 1, 2. Halbsatz eine Ausnahme nur für den Fall, daß die Darle[X.]rückzahlung im Zu-sammenhang mit der Aufgabe der selbständigen Existenz steht, weil die Annahme, der Darle[X.]nehmer habe das subventionierte Darlehen nie benötigt, dann nicht gerechtfertigt ist. Entgegen der Auffassung des Be-rufungsgerichts wird schon dem Wortlaut nach hiervon nicht der Fall [X.], daß der Darle[X.]nehmer seine selbständige Existenz vor der Rückzahlung des Darle[X.] aufgegeben und damit nach Nr. 5.2 Satz 2 und 3 auf die [X.] keinen Anspruch mehr hat. Nur eine solche Auslegung gewährleistet eine bruchlose Abgrenzung zu der in Nr. 5.2 enthaltenen Bestimmung und damit zugleich auch die Widerspruchsfrei-heit der Regelung, die als sinnvolles Ganzes auszulegen ist (vgl. [X.], Urteil vom 11. März 1999 - [X.], [X.], 1512, 1513). [X.] der Auffassung des Berufungsgerichts läuft die Ausnahmerege-lung der [X.].3 Satz 1, 2. Halbsatz bei einer solchen Auslegung auch nicht faktisch leer. Sie ist vielmehr stets anwendbar, wenn die Darle-[X.]rückzahlung im ursächlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Aufgabe der selbständigen Existenz steht, also auch dann noch, wenn die Rückzahlung wenige Tage nach der Existenzaufgabe erfolgt. - 10 -

cc) Gemessen hieran ist die die Beklagte begünstigende Ausnah-mevorschrift der [X.].3 Satz 1, 2. Halbsatz nicht anwendbar, da das zinssubventionierte Darlehen nicht bis zur Rückzahlung am 6. Mai 1999 seinem Zweck gemäß eingesetzt worden ist, die Beklagte vielmehr be-reits im März 1998 ihre selbständige Existenz durch Verpachtung der Tankstelle aufgegeben hat.

2. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung scheitert der auf Nr. 5.2 des Darle[X.]vertrages gestützte [X.] nicht daran, daß die Beklagte die Hausbank bereits im März 1998 von der [X.] unterrichtet und die Klägerin ihren [X.] erst nach Rückzahlung des Darle[X.] im Mai 1999 geltend [X.] hat. Die Klägerin hatte ihr in Nr. 5.1 a) des Darle[X.]vertrages vorgesehenes Recht zur Kündigung des Darle[X.] aus wichtigem Grund im Mai 1999 nicht verwirkt.

a) Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untä-tigkeit seines Gläubigers über einen gewissen [X.]raum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so daß die verspätete Geltendma-chung gegen Treu und Glauben verstößt; zu dem [X.]ablauf müssen be-sondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hin-zutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berech-tigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st.Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 14. November 2002 - [X.], [X.], 1425 m.w.Nachw.).
- 11 - b) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Unabhängig von der Frage, ob die verstrichene [X.] für eine Verwirkung ausreichend ist, fehlt es jedenfalls an den erforderlichen Anhaltspunkten dafür, daß sich die Beklagte darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, die Klägerin werde von ihren Rechten auf Kündigung des Darle[X.] und auf Rückfor-derung des Zinszuschusses nicht mehr Gebrauch machen. Ein ausrei-chender Anhaltspunkt hierfür ergibt sich insbesondere nicht aus dem Schreiben der Hausbank der [X.] vom 10. September 1998. Hierin wird lediglich die in [X.].3 Satz 1 der Darle[X.]bedingungen enthaltene Regelung inhaltlich wiedergegeben. Auf die der Hausbank bekannte [X.] der Tankstelle durch die Beklagte und die sich hieraus erge-benden Rechte der Klägerin auf Kündigung des Darle[X.]vertrages und Rückforderung der [X.] geht das Schreiben nicht ein. Es war deshalb insoweit nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand zugun-sten der [X.] zu begründen.

3. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat die Klä-gerin auf den ihr danach zustehenden Anspruch auf Rückzahlung der [X.] nicht verzichtet. Die Beklagte vermag sich auch in [X.] Zusammenhang nicht mit Erfolg auf das Schreiben vom 10. September 1998 zu berufen, mit dem die Hausbank ihr unter ande-rem mitgeteilt hat, bei einer Geschäftsaufgabe entfalle die bei [X.] bestimmter Fristen erforderliche Erstattung der für das Eigenka-pitalhilfedarlehen gewährten [X.], so daß ihr, der [X.], durch die vorzeitige Rückzahlung dieser Darlehen wegen Geschäftsauf-gabe keinerlei Kosten entstünden. Bei diesem Schreiben handelt es sich erkennbar lediglich um eine Auskunft, nicht aber um eine rechtsgeschäft-liche Willenserklärung, durch die die Hausbank im Namen der Klägerin - 12 - auf den Rückforderungsanspruch verzichtet hätte. Im übrigen hat die [X.] weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt, daß ihre Hausbank berechtigt gewesen wäre, auf Forderungen der Klägerin zu verzichten. Daß die Hausbank das Darlehen nach Nr. 1.2 des [X.] im Namen und für Rechnung der Klägerin verwalten sollte, reicht für die Annahme einer auch einen Forderungsverzicht umfassenden Vertre-tungsmacht der Hausbank nicht aus.

4. Die Beklagte vermag sich auch nicht darauf zu berufen, daß die Rückforderung eines durch öffentlich-rechtlichen Subventionsbescheid gewährten zweckgebundenen Zuschusses durch Verwaltungsakt in [X.] der Umstände des Falles ermessensfehlerhaft gewesen wäre und daß sie bei einem privatrechtlich ausgestalteten zinssubventionier-ten Darle[X.]vertrag nicht schlechter gestellt werden dürfe als im Falle der Gewährung einer Subvention durch Verwaltungsakt. Auch wenn im Verhältnis der Parteien die Grundsätze des Verwaltungsprivatrechts an-wendbar sind, gehören hierzu zwar das aus Art. 3 GG folgende Willkür-verbot, das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Übermaßverbot und das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, nicht aber die in den §§ 40 und 49 der [X.] des [X.]es und vieler Länder enthaltenen Regelungen über die Ausübung von Ermessen und den Widerruf von rechtmäßigen Verwaltungsakten im einzelnen (Senats-urteil vom 17. Juni 2003 - [X.] ZR 195/02, [X.], 1567, 1569 f., zum Abdruck in [X.]Z 155, 166 vorgesehen). Ein - von der [X.] nicht näher bezeichneter - Ermessensfehler im Sinne des Verwal-tungsverfahrensrechts steht dem Anspruch der Klägerin deshalb nicht entgegen.
- 13 - II[X.]

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und der Klage statt-geben.

[X.] [X.]

Joeres

Wassermann

[X.]

Meta

XI ZR 12/03

13.07.2004

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2004, Az. XI ZR 12/03 (REWIS RS 2004, 2366)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2366

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