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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Aufhebung eines Strafausspruchs bei unterlassener Prüfung eines minder schweren Falls
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. März 2023 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Strafausspruch hält revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand.
Das [X.] hat die Strafe dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 Halbsatz 1 StGB entnommen und einen minder schweren Fall nach Halbsatz 2 der Vorschrift verneint. Es hat zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass es „im zeitlichen Zusammenhang mit der Tat zu Bedrohungen und wenigstens einer Beleidigung durch den Geschädigten unmittelbar vor der Tat“ gegenüber dem Angeklagten kam. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die [X.] die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB nicht geprüft hat, bei deren Vorliegen auch im Rahmen von § 224 StGB die Annahme eines minderschweren Falls regelmäßig geboten erscheint (vgl. [X.], Urteil vom 13. Juli 2016 – 1 StR 128/16; Beschlüsse vom 20. März 2014 – 2 StR 27/14; vom 19. Juni 2012 – 3 [X.], [X.], 308; vom 27. März 2012 – 5 [X.], [X.], 277; [X.]/[X.]/[X.], Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1653). Denn das [X.] hat dazu nicht erkennbar in den Blick genommen, dass der Geschädigte den Angeklagten nach den Feststellungen „wiederholt und (…) u.a. am [X.]“ mit dem Tod bedrohte. Nach den Bekundungen des Zeugen T. habe der Geschädigte bei dem von ihm begonnenen Streitgespräch unmittelbar vor der Tat gegenüber dem Angeklagten zudem geäußert „Ich stecke meinen Pimmel in dich rein, in deine Leiche und wer weiß dann, wer das noch anschaut.“
Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler, weil der [X.] nicht ausschließen kann, dass die [X.] bei Annahme eines minder schweren Falles auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Die [X.] der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hat Bestand, weil insoweit ein Rechtsfehler nicht ersichtlich ist.
2. Der [X.] verweist die Sache an eine allgemeine [X.] zurück, weil eine Zuständigkeit der [X.] nicht mehr besteht.
[X.] |
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Feilcke |
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Tiemann |
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Fritsche |
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von [X.] |
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Meta
08.08.2023
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 22. März 2023, Az: 5 Ks 107 Js 2029/22
§ 213 Alt 1 StGB, § 224 Abs 1 StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.08.2023, Az. 6 StR 325/23 (REWIS RS 2023, 5160)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 5160
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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