Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.08.2023, Az. 6 StR 325/23

6. Strafsenat | REWIS RS 2023, 5160

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Aufhebung eines Strafausspruchs bei unterlassener Prüfung eines minder schweren Falls


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. März 2023 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Strafausspruch hält revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand.

3

Das [X.] hat die Strafe dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 Halbsatz 1 StGB entnommen und einen minder schweren Fall nach Halbsatz 2 der Vorschrift verneint. Es hat zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass es „im zeitlichen Zusammenhang mit der Tat zu Bedrohungen und wenigstens einer Beleidigung durch den Geschädigten unmittelbar vor der Tat“ gegenüber dem Angeklagten kam. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die [X.] die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB nicht geprüft hat, bei deren Vorliegen auch im Rahmen von § 224 StGB die Annahme eines minderschweren Falls regelmäßig geboten erscheint (vgl. [X.], Urteil vom 13. Juli 2016 – 1 StR 128/16; Beschlüsse vom 20. März 2014 – 2 StR 27/14; vom 19. Juni 2012 – 3 [X.], [X.], 308; vom 27. März 2012 – 5 [X.], [X.], 277; [X.]/[X.]/[X.], Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1653). Denn das [X.] hat dazu nicht erkennbar in den Blick genommen, dass der Geschädigte den Angeklagten nach den Feststellungen „wiederholt und (…) u.a. am [X.]“ mit dem Tod bedrohte. Nach den Bekundungen des Zeugen T.        habe der Geschädigte bei dem von ihm begonnenen Streitgespräch unmittelbar vor der Tat gegenüber dem Angeklagten zudem geäußert „Ich stecke meinen Pimmel in dich rein, in deine Leiche und wer weiß dann, wer das noch anschaut.“

4

Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler, weil der [X.] nicht ausschließen kann, dass die [X.] bei Annahme eines minder schweren Falles auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Die [X.] der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hat Bestand, weil insoweit ein Rechtsfehler nicht ersichtlich ist.

5

2. Der [X.] verweist die Sache an eine allgemeine [X.] zurück, weil eine Zuständigkeit der [X.] nicht mehr besteht.

[X.]     

  

Feilcke     

  

Tiemann

  

Fritsche     

  

von [X.]     

  

Meta

6 StR 325/23

08.08.2023

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 22. März 2023, Az: 5 Ks 107 Js 2029/22

§ 213 Alt 1 StGB, § 224 Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.08.2023, Az. 6 StR 325/23 (REWIS RS 2023, 5160)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5160

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 248/18 (Bundesgerichtshof)

Darlegung der hangbedingten Gefährlichkeit nach provozierter Körperverletzung


6 StR 412/22 (Bundesgerichtshof)


1 StR 128/16 (Bundesgerichtshof)

Versuchter Totschlag: Bedingter Tötungsvorsatz bei lebensgefährdenden Gewalthandlungen


6 StR 35/23 (Bundesgerichtshof)

Gefährliche Köperverletzung: Strafschärfende Berücksichtigung der Art der Tatausführung durch einen extrem alkoholisierten Täter


2 StR 288/19 (Bundesgerichtshof)

Strafverurteilung wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a.: Wirksamkeit der Revisionsbeschränkung auf den Schuldspruch; Strafmilderung bei …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

5 StR 103/12

3 StR 206/12

1 StR 128/16

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.