Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.05.2011, Az. VIII R 1/08

8. Senat | REWIS RS 2011, 6605

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Gegenstand

Einlage von Wertpapieren in das Betriebsvermögen eines Arztes


Leitsatz

Wertpapiere können in das Betriebsvermögen eines Arztes eingelegt werden, wenn ihre Anschaffung, das Halten und ihr Verkauf ein Hilfsgeschäft der freiberuflichen Tätigkeit darstellen, z.B. in Form eines verbindlich vereinbarten Finanzierungskonzepts für den ärztlichen Betrieb. Ihre Einlage mindert den Betrag der Überentnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a EStG .

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2000 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt seit 1991 als Arzt für Innere Medizin Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die er im Streitjahr nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ([X.]) ermittelte.

2

Der Kläger wies in seiner Bilanz zum 31. Dezember 2000 Darlehen in Höhe von 2.038.058,89 [X.] aus, die in Höhe von insgesamt 500.000 [X.] auf dem Erwerb der Praxis im Jahre 1991 beruhten. Die entsprechenden [X.] schuldete der Kläger in zwei Währungsdarlehen um. Mit weiteren Darlehen in den Jahren ab 1992 finanzierte der Kläger im Rahmen eines Mehrkontenmodells im Wesentlichen den Kauf eines Privathauses zum Preis von 1,2 Mio. [X.]. Ab 1998 schuldete der Kläger die Darlehen zum Teil in Fremdwährungsdarlehen mit unterschiedlichen Laufzeiten ohne Tilgungsmöglichkeiten um. Sie waren [X.] in einem Betrag zurückzuzahlen.

3

Für die Fremdwährungsdarlehen verlangte die Bank wegen der Kursrisiken [X.] und --wegen Erhöhung der Verbindlichkeiten um 500.000 [X.] aufgrund von Wechselkursänderungen in den Jahren 1996 bis 2000-- zusätzlich Sicherheiten, die der Kläger u.a. durch [X.], Übernahme persönlicher Haftung, Abtretung von Ansprüchen gegen die [X.] sowie durch Sicherungsabtretung seiner Praxiseinrichtung, Verpfändung eines Wertpapierdepots und Abtretung von Ansprüchen aus Kapitallebensversicherungen gewährte. Durch die Verpfändung des Wertpapierdepots war eine freie Disposition über die Wertpapiere nur mit Zustimmung der Bank möglich.

4

Mit betrieblichen Mitteln hatte der Kläger seit 1998 in großer Zahl Aktien erworben, diese zum Teil wieder verkauft und teilweise auch zur Darlehenstilgung eingesetzt.

5

Außerdem kaufte und verkaufte er in den Jahren 1999 und 2000 Geldmarktfonds.

6

Auf dem betrieblichen [X.] 1362 (Wertpapiere) buchte er am 5. Januar 2000 einen Betrag in Höhe von 495.846,58 [X.].

7

Die Bilanz zum 31. Dezember 2000 wies Wertpapiere als Umlaufvermögen aus. Der Kläger ermittelte insoweit Kursverluste von 152.836,30 [X.], die er als Betriebsausgaben erklärte.

8

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) setzte in dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid für 2000 einen Gewinn aus selbständiger Arbeit des [X.] in Höhe von 509.626 [X.] an. Die Kursverluste in Höhe von 152.836,30 [X.] erkannte er nicht als Betriebsausgaben an. Außerdem erfasste er Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften des [X.] in Höhe von 12.644,45 [X.] und ging von Überentnahmen zum 31. Dezember 2000 in Höhe von 268.494 [X.] aus.

9

Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage.

Während des Klageverfahrens fand beim Kläger eine Außenprüfung statt. Im Bericht über diese Prüfung führte der Prüfer zu Zinsen nach § 4 Abs. 4a [X.] u.a. aus, die Einlagen des Jahres 2000 seien um 495.846 [X.] zu kürzen, da die Einlage von Wertpapieren in das Betriebsvermögen bereits bei der Zinsberechnung für 1999 nicht anerkannt worden sei. Er ermittelte die gemäß § 4 Abs. 4a [X.] als nicht abziehbar behandelten Schuldzinsen wie folgt:

[X.]

 Gewinn 2000    

508.473

+ Einlagen 2000 

 +  32.789

 - Entnahmen

 - 934.863

= Überentnahmen  

 = 393.601

 

Schuldzinsen 2000 lt. Gewinn- und Verlustrechnung 

73.584

 - Zinsen aus Investitionsdarlehen

 - 30.775

 = verbleibende Schuldzinsen

 = 42.809

 - [X.]

 - 4.000

Nicht abziehbare Schuldzinsen 

  38.809

 

Auf der Grundlage dieser Feststellungen erließ das [X.] gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung einen Einkommensteueränderungsbescheid für das Streitjahr.

Im [X.] daran wies das Finanzgericht ([X.]) die Klage, gerichtet auf den Ansatz der Einkünfte des [X.] aus selbständiger Arbeit in Höhe von 381.484 [X.] sowie auf die Verminderung des Ansatzes seiner Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften um 2.044 [X.], mit Urteil vom 11. Oktober 2007 5 K 231/04 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 538) ab.

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

Zu Unrecht habe das [X.] unter Bezugnahme auf das Urteil des [X.] ([X.]) vom 14. November 1972 VIII R 100/69 ([X.]E 108, 304, BStBl II 1973, 289) die betriebliche Veranlassung des Erwerbs von Wertpapieren zur betrieblichen Renditeerhöhung und im Falle von Aktien als Tilgungsersatz für betriebliche Darlehen verneint. Im Übrigen habe das [X.] nicht hinreichend berücksichtigt, dass wegen der Zuordnung der Wertpapiere zum Privatvermögen Unterentnahmen nicht beseitigt und darüber hinaus die Begünstigung von nicht entnommenen Gewinnen i.S. des § 34a [X.] i.d.[X.] 2008 vom 14. August 2007 ([X.], 1912) nicht in Anspruch genommen werden könnten.

Insbesondere müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger als Facharzt für Innere Medizin --anders als der in der Entscheidung in [X.]E 108, 304, BStBl II 1973, 289 beurteilte freiberuflich tätige [X.] erhebliche Sachinvestitionen nicht nur in eine normale Praxiseinrichtung sondern in Diagnosegeräte im Umfang zwischen 300.000 € bis 2.500.000 € tätigen müsse. Die insoweit bestehenden Betriebsdarlehen in Höhe von 2.038.058,99 [X.] habe er zurückführen müssen. Anstelle einer im Streitfall nicht in Betracht gekommenen laufenden Tilgung sei dies mittels Ansparung in Form von Wertpapieren erfolgt.

Die Kläger beantragen,

das [X.]-Urteil aufzuheben und den angefochtenen Bescheid in der Weise zu ändern, dass nur Schuldzinsen in Höhe von 25.280 [X.] als nicht abziehbare Betriebsausgaben des [X.] bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit berücksichtigt werden.

Das [X.] beantragt, im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. 1. Gegenstand der Revision ist nach Maßgabe des Antrags der Kläger in der mündlichen Verhandlung das Begehren, die angefochtene Einkommensteuerfestsetzung in Gestalt des Änderungsbescheides vom 21. September 2005 in der Weise zu ändern, dass die in Anwendung des § 4 Abs. 4a [X.] nicht als Betriebsausgaben abziehbaren Schuldzinsen auf 25.280 [X.] beschränkt werden, so dass weitere Betriebsausgaben von 13.529 [X.] bei den Einkünften des [X.] aus selbständiger Arbeit in Ansatz gebracht werden.

Zu Recht machen die Kläger damit anders als in der Vorinstanz nicht mehr geltend, den vom [X.] angesetzten Gewinn aus selbständiger Arbeit in Höhe von 508.473 [X.] auch um die zunächst geltend gemachten Kursverluste aus Wertpapier- und Anlagegeschäften in Höhe von 152.836 [X.] zu verringern. Denn Kursverluste ohne Realisierungsvorgang sind für sich genommen einkommensteuerlich unerheblich, sofern sie nicht im Wege der Teilwertabschreibung geltend gemacht werden (vgl. dazu [X.]-Urteil vom 26. September 2007 [X.], [X.], 100, [X.], 294); eine solche Teilwertabschreibung haben die Kläger indessen ausweislich ihrer Erklärung im Erörterungstermin vor dem [X.] ausdrücklich nicht in Anspruch nehmen wollen.

Abgesehen davon waren die Wertpapiere mangels Widmungsakts vor dem 5. Januar 2000 nicht Bestandteil des Betriebsvermögens; sie sind mithin allenfalls im Zeitpunkt der Einbuchung am 5. Januar 2000 eingelegt worden und zu diesem Zeitpunkt mit dem von der Bank zum 31. Dezember 1999 bestätigten Wert anzusetzen, wenn sie ihrer Art nach einlagefähige Wirtschaftsgüter im Rahmen einer freiberuflichen Praxis sind (s. dazu unter II.2.d der Gründe dieses Urteils).

2. Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des [X.] lassen den Schluss nicht zu, das [X.] habe den Betrag der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a [X.] mit 38.809 [X.] zutreffend bemessen. Ebenso wenig kann auf der Grundlage dieser Feststellungen beurteilt werden, ob dieser Betrag nach Maßgabe des Revisionsantrags der Kläger auf 25.280 [X.] zu mindern ist.

a) § 4 Abs. 4a [X.] schließt nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 den Abzug von Schuldzinsen aus, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. Dabei werden die nicht abziehbaren Schuldzinsen typisiert mit 6 % der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben ([X.]), ermittelt.

b) Das [X.] hat die im Streitjahr nach § 4 Abs. 4a [X.] zu berücksichtigende Überentnahme mit 764.358 [X.] angesetzt (Überentnahme 2000 in Höhe von 393.601 [X.] + Überentnahme 1999 in Höhe von 370.757 [X.]). Der Ansatz dieser Entnahme beruht auf dem Ansatz der Entnahmen in den Bilanzen des [X.] für die Jahre 1999 und 2000, die ersichtlich nicht die streitigen Wertpapiergeschäfte des [X.], sondern lediglich sonstige Privatentnahmen und insbesondere Steuerzahlungen sowie Spenden betreffen.

Auf dieser Grundlage beträgt der Kürzungsbetrag nach § 4 Abs. 4a [X.] 45.861 [X.] (764.358 [X.] x 6 %), der den Betrag der vom [X.] errechneten verbleibenden betrieblichen Schuldzinsen in Höhe von 42.809 [X.] ersichtlich übersteigt und damit einen weiteren [X.] ausschließt.

c) Das Begehren der Kläger kann mithin nur Erfolg haben, wenn durch Einlage der Wertpapiere in das Betriebsvermögen der ärztlichen Praxis der (neu zu berechnende) Betrag der Überentnahmen (bisher lt. [X.] 764.358 [X.]) unter Ansatz der Verzinsung von 6 % nur noch nicht abziehbare Schuldzinsen von 25.280 [X.] ergibt. Dies setzt eine Minderung der Überentnahmen auf 225.483 [X.] (13.529 [X.] : 6 x 100), mithin gegenüber dem Ansatz des [X.] von 764.358 [X.] eine Minderung auf 538.875 [X.] (= 275.522,41 €) voraus.

Auf diesen Betrag von 275.522,41 € sind die Überentnahmen --durch den Ansatz der von den Klägern geltend gemachten Einlage der [X.] nur zu mindern, wenn zum einen die am 5. Januar 2000 eingelegten Geldmarktfonds mit einem Kurswert zum 31. Dezember 1999 von 166.693 [X.] und zum anderen zumindest ein Teil der zugleich eingelegten Aktien mit einem Kurswert von etwa 329.152 [X.] Wirtschaftsgüter sind, die ihrer Art nach geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb eines freiberuflich tätigen Arztes zu dienen.

d) Nach ständiger Rechtsprechung können auch Freiberufler gewillkürtes Betriebsvermögen bilden (vgl. [X.]-Urteil vom 2. Oktober 2003 [X.], [X.], 373, [X.], 985, m.w.N. zur früheren abweichenden Rechtsprechung). Dies gilt für Geldgeschäfte --wie hier den Erwerb von [X.] aber nur, wenn dafür ausschließlich betriebliche Gründe maßgeblich sind ([X.] vom 10. Juni 1998 [X.]/97, [X.] 1998, 1477 unter Bezugnahme auf [X.]-Urteil vom 24. August 1989 IV R 80/88, [X.], 254, [X.] 1990, 17, und unter Aufgabe der früheren Auffassung in den Urteilen vom 22. Januar 1981 [X.]/77, [X.], 168, [X.] 1981, 564, sowie in [X.], 304, [X.] 1973, 289; ebenso [X.]-Urteile vom 15. Dezember 1999 [X.], [X.] 2000, 708; vom 23. September 2009 IV R 14/07, [X.], 332, [X.] 2010, 227; [X.] vom 26. September 2007 [X.]/06, [X.] 2008, 42; vom 29. Januar 2009 [X.]/07, [X.] 2009, 916).

aa) Für einen solchen unmittelbaren Zusammenhang der Wertpapiere mit dem freiberuflichen Betrieb reicht es weder aus, dass die Wertpapiere aus betrieblichen Mitteln erworben worden sind (vgl. [X.]-Urteil vom 6. März 1991 [X.], [X.], 246, [X.] 1991, 829) noch dass sie in der Gewinnermittlung ausgewiesen sind (vgl. Beschluss des Großen Senats des [X.] vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, [X.]E 161, 290, [X.] 1990, 817) noch dass sie als Sicherheit für betriebliche Schulden dienen (vgl. [X.]-Urteile vom 4. April 1973 [X.], [X.]E 109, 337, [X.] 1973, 628; vom 10. November 2004 [X.], [X.]E 208, 514, [X.] 2005, 431; vom 17. Januar 2006 [X.], [X.]E 213, 5, BStBl 2006, 434).

bb) Danach sind Geldgeschäfte, die ihrer Art nach zu Einkünften i.S. des § 20 [X.] führen, grundsätzlich getrennt von der freiberuflichen Tätigkeit zu beurteilen ([X.]-Urteile vom 23. Mai 1985 IV R 198/83, [X.]E 144, 53, [X.] 1985, 517; vom 31. Mai 2001 [X.]/00, [X.]E 195, 386, [X.] 2001, 828; vom 12. Januar 2010 [X.], [X.]E 228, 212, [X.] 2010, 612), insbesondere wenn es dem Steuerpflichtigen im Wesentlichen auf den Ertrag aus der Kapitalanlage ankommt (vgl. [X.]-Urteil in [X.]E 228, 212, [X.] 2010, 612, m.w.N.). Den Einkünften aus selbständiger Arbeit sind sie nur zuzurechnen, wenn sie als Hilfsgeschäft zur freiberuflichen Tätigkeit angesehen werden können. Ein solches Hilfsgeschäft kann z.B. vorliegen, wenn ein als Sicherheit für betriebliche Schulden verpfändetes Wertpapierdepot in seiner Verwendung so festgelegt ist, dass es aus der Sicht der kreditgebenden Bank untrennbarer Bestandteil eines Finanzierungskonzepts für den freiberuflichen Betrieb ist, das über die Verwendung des Depots als Kreditsicherheit hinausgeht (vgl. in diesem Sinne auch [X.]-Urteil vom 3. März 2011 IV R 45/08, [X.]E 233, 137, [X.] 2011, 552 zum Abschluss einer Lebensversicherung durch eine Personengesellschaft, um Mittel für die Tilgung betrieblicher Kredite anzusparen).

e) Nach diesen Grundsätzen kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des [X.] nicht abschließend beurteilt werden, ob und in welchem Umfang die Geldgeschäfte des [X.] (An- und Verkäufe von Geldmarktfonds sowie von Aktien) als Hilfsgeschäfte seiner freiberuflichen Tätigkeit als Arzt zu beurteilen sind.

Zum einen kann der Charakter als Hilfsgeschäft der ärztlichen Tätigkeit --wie ausgeführt-- nicht allein aus dem Einsatz der Wertpapiergeschäfte als Sicherheit für betriebliche Darlehen oder als beabsichtigte Liquiditätsreserve --ohne konkrete [X.] gefolgert werden. Etwas anderes kann insbesondere nicht dem von den Klägern in Bezug genommenen [X.]-Urteil in [X.], 304, [X.] 1973, 289 entnommen werden.

Selbst nach dieser Entscheidung kommt nämlich eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen nicht in Betracht, wenn die vom Betriebsinhaber erworbenen Wertpapiere der Erschließung einer eigenen Einkunftsquelle dienen. Danach lassen insbesondere kurzfristige Umschichtungen der im Depot vorhandenen Wertpapiere darauf schließen, dass eine eigene Einkunftsquelle aus Veräußerungsgeschäften angestrebt werden soll (vgl. dazu auch [X.]-Urteil in [X.], 254, [X.] 1990, 17).

Zum anderen spricht die Erfassung der Wertpapiere als Umlaufvermögen gegen die Annahme eines betrieblichen Zusammenhangs und für die Annahme einer von der ärztlichen Tätigkeit zu trennenden --auf die Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen durch An- und Verkauf von Wertpapieren gerichteten-- Tätigkeit des [X.].

Andererseits kann im Streitfall angesichts des Umstandes, dass die Wertpapiere nur mit Zustimmung der Bank veräußert werden durften, nicht ausgeschlossen werden, dass die streitigen Wertpapiere wie auch die Führung des Wertpapierdepots insgesamt aus der Sicht der Bank untrennbarer Bestandteil eines Finanzierungskonzepts der ärztlichen Praxis des [X.] waren, das über eine bloße Verwendung des Wertpapierdepots als Sicherheit für die betrieblichen Kredite hinausging.

3. Die Sache ist nicht spruchreif. Das [X.] wird die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nachholen, ob die am 5. Januar 2000 in den Betrieb eingelegten Geldmarktfonds und Aktien ganz oder teilweise objektiv --insbesondere nach den Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der sowohl die betrieblichen Kredite als auch das Wertpapierdepot verwaltenden Bank-- dem Betrieb zu dienen geeignet und bestimmt waren oder ob sowohl Geldmarktfonds als auch Aktien unverändert wie zuvor Gegenstand der vom Kläger erwirtschafteten Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 [X.] und der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 [X.] waren.

Meta

VIII R 1/08

17.05.2011

Bundesfinanzhof 8. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 11. Oktober 2007, Az: 5 K 231/04, Urteil

§ 4 Abs 4a EStG 1997, § 18 EStG 1997, § 20 EStG 1997, § 23 EStG 1997

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.05.2011, Az. VIII R 1/08 (REWIS RS 2011, 6605)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6605

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