Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2017, Az. 10 AZR 578/16

10. Senat | REWIS RS 2017, 3714

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Gegenstand

Nachtarbeitszuschlag - Arbeitnehmerüberlassung - Zuschlagsregelung im Entleihbetrieb


Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 24. Mai 2016 - 4 Sa 1055/15 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 28. Juli 2015 - 3 [X.]/15 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 53,25 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2014 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf [X.].

2

Die Beklagte ist ein [X.]arbeitsunternehmen und Mitglied des [X.] ([X.]). Die Klägerin war für die Beklagte seit dem 11. Oktober 2012 zu einer Bruttostundenvergütung iHv. zuletzt 8,50 [X.] tätig. Sie ist Mitglied der [X.] ([X.]). Der zwischen dem [X.] und ([X.]) [X.] geschlossene Manteltarifvertrag [X.]arbeit vom 22. Juli 2003 idF vom 17. September 2013 ([X.] [X.]arbeit) enthält unter anderem folgende Regelungen:

        

§ 7   

Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit/Zuschläge

        

…       

        
        

§ 7.2 

Nachtarbeit ist die Arbeit in der [X.] zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr.

                 

Die Höhe des Zuschlags für Nachtarbeit richtet sich nach der Zuschlagsregelung des [X.]. Sie beträgt höchstens 25 % des jeweiligen tariflichen Stundenentgeltes nach §§ 2 bis 6 des [X.].“

3

Die Klägerin wurde in den Monaten Juli bis September 2014 bei dem Kunden [X.] eingesetzt. Sie arbeitete - soweit für die Revision von Interesse - in der [X.] von 05:00 Uhr bis 14:00 Uhr. [X.] hat die Beklagte der Klägerin für die im Einsatzbetrieb jeweils zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr geleisteten insgesamt 25 Arbeitsstunden nicht gezahlt. Für die Stammbelegschaft des Entleihers galt im Streitzeitraum ein von diesem mit [X.] geschlossener Manteltarifvertrag vom 7. November 2013 ([X.] F), der auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

        

§ 9 [X.]zuschläge

        

1.)     

Für folgende Erschwernisse wird ein Zuschlag gezahlt:

        
                 

…       

        
                 

b) Für Arbeiten in der [X.] von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr ist ein Nachtarbeitszuschlag von 25 % zu zahlen, sofern mindestens 2 Stunden in dieser [X.] gearbeitet wird.“

        

4

Mit einem der Beklagten am 17. November 2014 zugegangenen Schreiben vom 14. November 2014 machte die Klägerin [X.] iHv. insgesamt 53,25 [X.] (25 Stunden á 2,13 [X.]) geltend. Die Beklagte reagierte hierauf nicht.

5

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, aus dem [X.] [X.]arbeit ergebe sich ein Anspruch auf [X.], soweit Nachtarbeit in der [X.] zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistet werde. Auf die Bestimmungen im Tarifvertrag des Entleiherbetriebs komme es nicht an, da dieser hinsichtlich der Höhe des Zuschlags keine abweichende Regelung treffe.

6

Die Klägerin hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 53,25 [X.] brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2014 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie vertritt die Auffassung, es bestehe kein Anspruch, da die tariflichen Regelungen des Einsatzbetriebs einen Mindesteinsatz von zwei Stunden während der Nachtarbeit verlangten. In diesem Umfang habe die Klägerin keine Nachtarbeit geleistet.

8

Arbeitsgericht und [X.] haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Klägerin weiterhin eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des [X.] für 25 Arbeitsstunden.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Die Klägerin hat gemäß § 7.2 [X.] [X.]arbeit iVm. § 9 Ziff. 1.) Buchst. b) [X.] F einen Anspruch auf einen [X.] für 25 im Streitzeitraum in der [X.] zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistete Arbeitsstunden iHv. insgesamt 53,25 Euro brutto. Dies führt zur Aufhebung der Entscheidung des [X.] (§ 562 Abs. 1 ZPO), zur Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts und zur [X.] (§ 563 Abs. 3 ZPO).

I. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf [X.] in der begehrten Höhe nach § 7.2 [X.] [X.]arbeit iVm. § 9 Ziff. 1.) Buchst. b) [X.] F. Der Umstand, dass für die Beschäftigten des [X.] nach § 9 Ziff. 1.) Buchst. b) [X.] F erst eine Nachtarbeit von zwei Stunden anspruchsauslösend ist, ist für den Anspruch nach § 7.2 [X.] [X.]arbeit ohne Bedeutung. Dies ergibt eine Auslegung der Tarifnorm.

1. Bereits der Wortlaut der Tarifbestimmung, von dem vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., vgl. zB [X.] 12. Dezember 2012 - 10 [X.] 922/11 - Rn. 10 mwN, [X.]E 144, 117), spricht für ein solches Verständnis. § 7 [X.] [X.]arbeit trägt die Überschrift „Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit/Zuschläge“. § 7.2 Abs. 1 [X.] [X.]arbeit definiert dabei nicht nur - anders als beispielsweise § 2 Abs. 3 [X.] - was als Nachtzeit im [X.] gilt, sondern legt fest, dass Nachtarbeit die Arbeit in der [X.] zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr ist. Die Erbringung von Arbeit ist im Arbeitsverhältnis die Grundvoraussetzung für einen Vergütungsanspruch und lässt diesen entstehen. In Verbindung mit der Überschrift kann dies deshalb nur so verstanden werden, dass die Tarifnorm dem Grunde nach festlegt, welche Arbeit in welchem [X.]raum einen [X.] auslöst.

Diesem Verständnis entspricht der Wortlaut von § 7.2 Abs. 2 [X.] [X.]arbeit. Dieser Teil der Norm legt fest, dass sich die Höhe des Zuschlags nach der Zuschlagsregelung des Kundenbetriebs richtet. Der [X.] ist nach Satz 2 dabei begrenzt auf 25 % des jeweiligen tariflichen [X.] nach dem Entgelttarifvertrag. Der Begriff „Höhe“ bestimmt typischerweise einen bestimmten Geldbetrag oder - im Bereich der Zuschläge häufiger - einen bestimmten Prozentsatz des [X.]. Hingegen wird durch den Begriff der Höhe regelmäßig nicht festgelegt, unter welchen Voraussetzungen ein Zuschlag dem Grunde nach zu leisten ist.

2. Auch Systematik und Tarifzusammenhang machen deutlich, dass § 7.2 Abs. 1 [X.] [X.]arbeit dem Grunde nach die Voraussetzungen für den Anspruch auf einen [X.] regelt, § 7.2 Abs. 2 [X.] [X.]arbeit hingegen Regelungen zur Höhe dieses Zuschlags trifft.

a) Nach der Überschrift der Norm trifft § 7 [X.] [X.]arbeit Regelungen über Zuschläge für Arbeit unter erschwerten Bedingungen, nämlich in der Nacht und an Sonn- und Feiertagen. § 7.2 [X.] [X.]arbeit regelt dabei die Zuschläge für Nachtarbeit. In zwei - auch optisch getrennten - Absätzen wird unterschieden zwischen der Festlegung, was Nachtarbeit im tariflichen Sinn ist, und der [X.]. § 7.2 Abs. 1 [X.] [X.]arbeit bestimmt zunächst, in welcher [X.]spanne Arbeit überhaupt als Nachtarbeit anzusehen ist. § 7.2 Abs. 2 [X.] [X.]arbeit verweist sodann hinsichtlich der Höhe des Zuschlags auf fremde Regelungen, nämlich auf diejenigen im Kundenbetrieb (Einsatzbetrieb). Dabei gelten diese nicht vollständig - die Leiharbeitnehmer werden auch insoweit nicht den Arbeitnehmern des Entleihbetriebs gleichgestellt -, sondern Satz 2 sieht eine Obergrenze des [X.]s bezogen auf einen bestimmten Prozentsatz des tariflichen [X.] nach dem Entgelttarifvertrag [X.]arbeit vor.

b) Hätten die Tarifvertragsparteien Grund und Höhe der Anspruchsvoraussetzungen für einen [X.] nach der Zuschlagsregelung im Kundenbetrieb bestimmen wollen, hätte es nahegelegen, eine andere Regelungssystematik anzuwenden. § 7.2 Abs. 1 [X.] [X.]arbeit hätte entfallen und die Regelung sich auf § 7.2 Abs. 2 [X.] [X.]arbeit beschränken können. Dies ist nicht erfolgt, sondern es wurde im Grundsatz eine eigenständige Regelung zur zuschlagspflichtigen Nachtarbeit geschaffen, ebenso wie in § 7.3 [X.] [X.]arbeit hinsichtlich Sonn- und Feiertagsarbeit. Dort wird in den Absätzen 1 und 2 zunächst definiert, was als Sonn- und Feiertagsarbeit im Sinne des [X.] [X.]arbeit anzusehen ist, und sodann in Absatz 3 hinsichtlich der Höhe des Zuschlags wiederum auf Zuschlagsregelungen des Kundenbetriebs verwiesen, wobei die Höhe dieser Zuschläge ebenfalls begrenzt ist.

3. Auch Sinn und Zweck der Regelung - soweit er aus der Norm heraus erkennbar ist - spricht für ein solches Verständnis.

a) Beim [X.] [X.]arbeit handelt es sich - ebenso wie bei dem dazugehörigen Entgeltrahmen- und Entgelttarifvertrag [X.]arbeit - um einen Tarifvertrag iSv. § 10 Abs. 4 Satz 2 [X.] in der bis 31. März 2017 geltenden Fassung, der den nach § 10 Abs. 4 Satz 1 [X.] aF grundsätzlich bestehenden Equal-Pay-Anspruch des Leiharbeitnehmers (vgl. dazu zB [X.] 23. November 2016 - 5 [X.] 53/16 - [X.]E 157, 213) beseitigt. Damit liegt zunächst nahe, dass die Tarifvertragsparteien des [X.] [X.]arbeit eigenständige, von den Tarifregelungen des [X.] abweichende Regelungen treffen wollten. Andernfalls hätte man es bei der gesetzlichen Regelung belassen können. Genau dies ist hier hinsichtlich der Zuschläge für die Arbeit zu besonderen [X.]en geschehen. § 7.2 Abs. 1 [X.] [X.]arbeit trifft hinsichtlich der Grundvoraussetzungen für den Anspruch auf [X.] eine eigenständige Regelung, die sich von derjenigen des [X.] je nach dortiger Rechtslage zugunsten oder zuungunsten des Leiharbeitnehmers unterscheiden kann. § 7.2 Abs. 1 [X.] [X.]arbeit legt die Nachtzeit auf den [X.]raum von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr fest, was der gesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 3 [X.] entspricht. Eine Abweichung zugunsten der Arbeitnehmer erfolgt - anders als in anderen tariflichen Regelungen, die diesen [X.]raum häufig früher beginnen lassen - nicht. Hingegen verlangt § 7.2 Abs. 1 [X.] [X.]arbeit - insofern zugunsten der Beschäftigten von § 2 Abs. 4 [X.] abweichend - für das Entstehen des Anspruchs auf einen tariflichen [X.] nicht, dass mehr als zwei Stunden Arbeit in dieser Nachtzeit geleistet wird.

b) Entgegen der Auffassung des [X.] geht es deshalb auch im Verhältnis des [X.] [X.]arbeit zum [X.] F - oder zu anderen Regelungen in [X.] - nicht um eine Besser- oder Schlechterstellung der Leiharbeitnehmer, sondern es handelt sich um andere Tatbestandsvoraussetzungen für das Entstehen des Anspruchs auf einen Nachtzuschlag. Dies wird schon daraus deutlich, dass der [X.] F zwar einerseits für die Gewährung eines [X.]s verlangt, dass mindestens zwei Stunden in der Nachtzeit gearbeitet werden müssen. Andererseits gilt aber bereits die [X.] ab 22:00 Uhr als Nachtzeit im tariflichen Sinne. Der [X.] [X.]arbeit hingegen lässt die maßgebliche Nachtzeit erst um 23:00 Uhr beginnen, enthält aber hinsichtlich der erforderlichen geleisteten Arbeitszeit während der Nacht keine Untergrenze. Selbst wenn aber Leiharbeitnehmer durch den [X.] [X.]arbeit in bestimmter Hinsicht im Ergebnis bessergestellt würden als die Belegschaft im Entleihbetrieb, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Es gibt keinen Auslegungsgrundsatz für Tarifverträge in der Arbeitnehmerüberlassung, wonach Leiharbeitnehmer generell und in keiner Hinsicht bessergestellt werden dürfen als die Beschäftigten im Entleihbetrieb.

4. Der Klägerin steht damit ein [X.] in Höhe der Klageforderung von 53,25 Euro brutto zu.

a) Die Klägerin hat an 25 Tagen in der [X.] von 05:00 Uhr bis 06:00 Uhr je eine Stunde Nachtarbeit iSv. § 7.2 Abs. 1 [X.] [X.]arbeit geleistet. Ausgehend von einer tariflichen Bruttovergütung von 8,50 Euro ergibt dies bei einem [X.] von 25 % nach § 7.2 Abs. 2 [X.] [X.]arbeit iVm. § 9 Ziff. 1.) Buchst. b) [X.] F einen Anspruch iHv. 2,13 Euro pro Stunde, insgesamt 53,25 Euro brutto.

b) Mit dem am 17. November 2014 zugegangenen Geltendmachungsschreiben hat die Klägerin die erste Stufe der tariflichen Ausschlussfrist nach § 16 Abs. 1 [X.] [X.]arbeit für den gesamten Streitzeitraum gewahrt. Die Zuschläge für den Monat Juli 2014 waren nach §§ 13.1, 13.2 [X.] [X.]arbeit am 21. August 2014 fällig (15. Bankarbeitstag des Monats August), die [X.] nach § 16 Abs. 1 [X.] [X.]arbeit lief damit am 21. November 2014 ab. Eine schriftliche Ablehnung durch die Beklagte ist nicht erfolgt, so dass die Frist der zweiten Stufe nach § 16 Abs. 2 [X.] [X.]arbeit nicht begann. Hiergegen hat sich die Beklagte in der Revision auch nicht mehr gewandt.

c) Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

II. Die Beklagte hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

        

    Linck    

        

    Schlünder    

        

    W. Reinfelder    

        

        

        

    Klein    

        

    Petri    

                 

Meta

10 AZR 578/16

18.10.2017

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Darmstadt, 28. Juli 2015, Az: 3 Ca 571/15, Urteil

§ 1 TVG, § 2 Abs 3 ArbZG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2017, Az. 10 AZR 578/16 (REWIS RS 2017, 3714)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3714

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