Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2015, Az. 2 StR 605/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 17116

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 605/13
vom
15. Januar 2015
in der Strafsache
gegen

wegen Totschlags

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 15.
Januar 2015 beschlos-sen:
1.
Die Erinnerung der Nebenklägerin

S.

gegen den Kostenansatz vom 12.
November 2014 wird als unbe-gründet verworfen.
2.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei;
Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:
Die gemäß §
66 Abs.
1 GKG zulässige Erinnerung, über die gemäß §
139 GVG der Senat zu entscheiden hat (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
Februar 2013 -
1
StR 408/12, [X.], 191, 192),
ist unbegründet.
Die [X.] beim [X.] hat gemäß §
19 Abs.
2 Satz
4 i.V.m. §
3 Abs.
2 GKG zu Recht die im Revisionsverfahren entstandene, von der Bundeskasse verauslagte Pflichtverteidigervergütung in voller Höhe angesetzt ([X.] Nr.
9007).
Der Aufrechnungseinwand der Nebenklägerin, der im Revisionsverfahren die Kosten ihres Rechtsmittels auferlegt worden sind, greift
nicht durch. Eine Aufrechnung mit dem Schmerzensgeldanspruch der Nebenklägerin gegen den Angeklagten aus dem erstinstanzlichen Urteil des [X.] vom 26.
August 2013 kommt nicht in Betracht. Gleiches gilt für den gegen den [X.] gerichteten [X.] der Nebenklägerin aus 1
2
3
-
3
-
diesem Urteil. Zwar kann der Kostenschuldner im Rahmen der Erinnerung ge-mäß §
8 Abs.
1 [X.] grundsätzlich den Aufrechnungseinwand erheben ([X.] in: [X.], Stand: 13.
November 2014, §
66 Rn.
101). Die Voraussetzungen
für eine Aufrechnung liegen hier indes nicht vor, da sich die Ansprüche der Nebenklägerin jeweils nicht gegen die Bundeskasse, sondern gegen den Angeklagten richten. Es fehlt daher an einer Aufrechnungslage im Sinne des §
387 BGB (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
Mai 2007
-
Au
6
M
07.357, BeckRS 2007, 37725; [X.], Beschluss vom 14.
April 2008 -
13
M
08.407, BeckRS 2008, 27808).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
66 Abs.
8 GKG.
Appl

Ri[X.] Prof. Dr. Schmitt Krehl

ist wegen Krankheit an der

Unterschrift gehindert.

Appl

Eschelbach

Zeng

4

Meta

2 StR 605/13

15.01.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2015, Az. 2 StR 605/13 (REWIS RS 2015, 17116)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17116

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 408/12 (Bundesgerichtshof)


1 StR 408/12 (Bundesgerichtshof)

Kostenentscheidung im Strafverfahren: Kostenentscheidung mehrerer nebeneinander eingelegter Rechtsmittel nach Aufhebung und Zurückverweisung


1 StR 47/22 (Bundesgerichtshof)


2 StR 480/03 (Bundesgerichtshof)


1 StR 254/10 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 StR 605/13

5 StR 438/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.