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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 605/13
vom
15. Januar 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 15.
Januar 2015 beschlos-sen:
1.
Die Erinnerung der Nebenklägerin
S.
gegen den Kostenansatz vom 12.
November 2014 wird als unbe-gründet verworfen.
2.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei;
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die gemäß §
66 Abs.
1 GKG zulässige Erinnerung, über die gemäß §
139 GVG der Senat zu entscheiden hat (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
Februar 2013 -
1
StR 408/12, [X.], 191, 192),
ist unbegründet.
Die [X.] beim [X.] hat gemäß §
19 Abs.
2 Satz
4 i.V.m. §
3 Abs.
2 GKG zu Recht die im Revisionsverfahren entstandene, von der Bundeskasse verauslagte Pflichtverteidigervergütung in voller Höhe angesetzt ([X.] Nr.
9007).
Der Aufrechnungseinwand der Nebenklägerin, der im Revisionsverfahren die Kosten ihres Rechtsmittels auferlegt worden sind, greift
nicht durch. Eine Aufrechnung mit dem Schmerzensgeldanspruch der Nebenklägerin gegen den Angeklagten aus dem erstinstanzlichen Urteil des [X.] vom 26.
August 2013 kommt nicht in Betracht. Gleiches gilt für den gegen den [X.] gerichteten [X.] der Nebenklägerin aus 1
2
3
-
3
-
diesem Urteil. Zwar kann der Kostenschuldner im Rahmen der Erinnerung ge-mäß §
8 Abs.
1 [X.] grundsätzlich den Aufrechnungseinwand erheben ([X.] in: [X.], Stand: 13.
November 2014, §
66 Rn.
101). Die Voraussetzungen
für eine Aufrechnung liegen hier indes nicht vor, da sich die Ansprüche der Nebenklägerin jeweils nicht gegen die Bundeskasse, sondern gegen den Angeklagten richten. Es fehlt daher an einer Aufrechnungslage im Sinne des §
387 BGB (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
Mai 2007
-
Au
6
M
07.357, BeckRS 2007, 37725; [X.], Beschluss vom 14.
April 2008 -
13
M
08.407, BeckRS 2008, 27808).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
66 Abs.
8 GKG.
Appl
Ri[X.] Prof. Dr. Schmitt Krehl
ist wegen Krankheit an der
Unterschrift gehindert.
Appl
Eschelbach
Zeng
4
Meta
15.01.2015
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2015, Az. 2 StR 605/13 (REWIS RS 2015, 17116)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 17116
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