Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2015, Az. 5 StR 380/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 4693

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 380/15

vom
29. September 2015
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchten Mordes u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 29. September 2015
be-schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5.
Mai 2015 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als un-begründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend
zum Antrag des [X.] bemerkt der Senat:
Das [X.] hat

ungeachtet dessen, ob der Antrag auf Einholung eines physikalischen Sachverständigengutachtens Beweisantragsqualität hat

in der Sache mit zutreffenden Erwägungen darauf abgestellt, dass das angebotene Beweismittel im Sinne von §
244 Abs. 3 StPO mit Blick auf das [X.] völlig
ungeeignet wäre.

[X.] König Berger

Bellay Feilcke

Meta

5 StR 380/15

29.09.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2015, Az. 5 StR 380/15 (REWIS RS 2015, 4693)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4693

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