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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 380/15
vom
29. September 2015
in der Strafsache
gegen
wegen
versuchten Mordes u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 29. September 2015
be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5.
Mai 2015 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als un-begründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend
zum Antrag des [X.] bemerkt der Senat:
Das [X.] hat
ungeachtet dessen, ob der Antrag auf Einholung eines physikalischen Sachverständigengutachtens Beweisantragsqualität hat
in der Sache mit zutreffenden Erwägungen darauf abgestellt, dass das angebotene Beweismittel im Sinne von §
244 Abs. 3 StPO mit Blick auf das [X.] völlig
ungeeignet wäre.
[X.] König Berger
Bellay Feilcke
Meta
29.09.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2015, Az. 5 StR 380/15 (REWIS RS 2015, 4693)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 4693
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