Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2013, Az. IX ZB 100/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6761

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 100/11

vom

11. April 2013

in dem Insolvenzverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Richter [X.], [X.], Dr.
Pape, [X.] und die Richterin Möhring

am 11. April 2013
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3.
Zivilkammer des [X.] vom 3.
Februar 2011 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000

Der Antrag der Schuldnerin auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Der weiteren Beteiligten zu 1 wird Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ohne Eigenbeitrag bewilligt. Ihr wird Rechtsanwältin S.

beigeordnet.

Gründe:

Die statthafte
(§§
6,
7 aF, §
289 Abs.
2 Satz
1 InsO,
Art.
103f EGInsO,
§
238 Abs.
2 Satz 1,
§
574 Abs. 1 Satz
1 Nr.
1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist [X.] (§ 574 Abs.
2 ZPO). Die aufgeworfene, als rechtsgrundsätzlich be-zeichnete Frage nach der Erforderlichkeit einer Rechtsmittelbelehrung
bei ge-1
-

3

-
richtlichen Entscheidungen im Insolvenzverfahren, obwohl eine solche weder in der Zivilprozessordnung noch in der [X.] vorgesehen ist (vgl. künftig §
232 ZPO in der Fassung des Art.
1 Nr.
4 des Gesetzes
zur Einführung
einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer [X.] vom 5.
Dezember 2012 mit Wirkung
ab
1.
Januar 2014, BGBl
I 2418),
ist für den Streitfall nicht klärungsbedürftig.

Entgegen den Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung lagen die Voraussetzungen
für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen zum [X.]-punkt der Einlegung der sofortigen Beschwerde am 2.
September 2010 und selbst bis
Mitte
Oktober
2010 nicht vor. Einem Rechtsmittelführer muss [X.] von Amts wegen gemäß §
236 Abs.
2 Satz
2 Halbs.
2 ZPO ge-währt werden, wenn die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung bei Nachho-lung der versäumten Handlung innerhalb der Frist des §
234 Abs.
1 ZPO offen-kundig sind oder bei Ausübung der Hinweispflicht nach §
139 ZPO offenkundig werden ([X.], Beschluss vom 31.
Januar 2007 -
XII
ZB 207/06, FamRZ
2007, 801
Rn.
5; vom 8.
Dezember 2010 -
XII
ZB 334/10, FuR
2011, 151 Rn.
10; Zöl-ler/[X.], ZPO, 29.
Aufl., §
236 Rn.
5; HK-ZPO/[X.], 5.
Aufl., §
236 Rn.
8). Vorliegend erlangte
die Schuldnerin spätestens am 2.
September 2010 über die Erforderlichkeit eines Rechtsmittels, die Art des Rechtsmittels und die Rechtsmittelfristen
Kenntnis, weil sie spätestens an diesem Tag ihren [X.] aufgesucht hatte. Über den Inhalt der gesamten Akte wusste sie Bescheid, nachdem ihr Verfahrensbevollmächtigter am 16.
Septem-ber 2010 Akteneinsicht genommen hatte. Mithin
war das Hindernis nach §
234 Abs.
2 ZPO spätestens an diesem Tage behoben
und die Wiedereinsetzungs-frist begann zu laufen. Bis zu ihrem Ablauf war jedoch weder ersichtlich noch
offenkundig, dass die Schuldnerin die versäumte [X.] innerhalb der Antragsfrist nachgeholt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 16.
Oktober 2003
2
-

4

-
-
IX
ZB 36/03, NZI
2004, 85, 86). Denn aus den Akten ergab sich in diesem [X.]raum nicht, wann sie Kenntnis über das Rechtsmittel und seine Fristen [X.] hat. Ebenso wenig war in dieser [X.] aus den Akten ersichtlich oder of-fenkundig, dass die Schuldnerin gerade infolge der fehlenden Belehrung die Rechtsmittelfrist versäumt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 16.
Oktober 2003 aaO). Der Belehrungsmangel müsste
jedoch für die Versäumung der [X.] ursächlich geworden sein, bevor gegebenenfalls unwiderlegbar ver-mutet werden könnte, dass den Rechtsmittelführer an der Versäumung der Rechtsmittelfrist kein Verschulden
trifft ([X.], Beschluss vom 26.
März 2009
-
V
ZB 174/08,
[X.]Z 180, 199
Rn.
21). Bekannt war bis zur Begründung der Beschwerde im November 2010
nur, dass der Versagungsbeschluss nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war. Nicht bekannt war jedoch, ob die Schuldnerin aufgrund der unterlassenen Rechtsmittelbelehrung von
der recht-zeitigen Einlegung eines Rechtsmittels abgesehen hat.

-

5

-

Wegen fehlender Aussicht auf Erfolg der Rechtsbeschwerde war der [X.] der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbe-schwerdeverfahren abzulehnen (§
114 Satz
1 ZPO), der weiteren Beteiligten zu
1 war demgegenüber nach §§
114,
115,
119 Abs.
1 Satz
2 ZPO
die beantragte Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

[X.]
[X.]
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.02.2010 -
660 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 03.02.2011 -
3 T 773/10 -

3

Meta

IX ZB 100/11

11.04.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2013, Az. IX ZB 100/11 (REWIS RS 2013, 6761)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6761

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