Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2006, Az. III ZR 236/04

III. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3207

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 236/04 Verkündet am: 8. Juni 2006 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 2006 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 7. April 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des [X.] erkannt worden ist. Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 23. Oktober 2002 wird in vollem [X.] zurückgewiesen. Die Anschlussrevision des [X.] wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des aufgrund einer entsprechenden [X.] aus dem Jahre 1977 mit einem Zweifamilienwohnhaus bebauten Grundstücks Flur 3, Flurstück 570/25 in der Gemeinde [X.]. Dieses 1 - 3 - Grundstück grenzt östlich an eine Garagenzeile sowie in einer Breite von 2,5 m an einen Wendehammer der [X.]. Zwischen dem Grundstück des [X.] und dem etwa 42 m südlich verlaufenden [X.] befindet sich die Parzelle 570/28, die früher ebenfalls im Eigentum des [X.] gestanden hatte, von diesem aber im Jahre 1992 an seine Tochter veräußert worden ist. Die Breite dieser Parzelle schwankt zwischen 3 m und 10,5 m. Die zuständigen Amtsträger des Bauamtes des beklagten [X.] waren (und sind) der Auffassung, dass das Grundstück 570/25 durch die Parzelle 570/28, d.h. durch eine Anbindung an den [X.]Weg - und nicht etwa durch eine solche an die [X.] - wegemäßig erschlossen werde. Der [X.] trug am 10. September 1992 in das Baulastenverzeichnis Baulasten des Inhalts ein, dass der jeweilige Eigentümer des Flurstücks 570/28 verpflich-tet werde, dieses Flurstück zugunsten des Flurstücks 570/25 als Zufahrt zur Verfügung zu stellen, und der jeweilige Eigentümer des Flurstücks 570/25 die als Zufahrt zu seinem Grundstück dienende Fläche des Flurstücks 570/28 aus-reichend zu befestigen und zu unterhalten habe. Außerdem wurde bestimmt, dass das [X.] und das Hausgrundstück nicht gesondert veräußert werden dürften. Auf Widerspruch des [X.] wurde diese Baulast durch das [X.]teilweise eingeschränkt. Mit seiner daraufhin erhobenen verwaltungsgerichtlichen Klage begehrte der Kläger die völlige Lö-schung der Baulast sowie die Feststellung, dass die frühere Baugenehmigung aus dem Jahre 1977 keine Regelungen über eine wegemäßige Erschließung des Grundstücks 570/25 über das Flurstück 570/28 enthalte. Außerdem [X.] er eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Stellplatzes mit Zufahrt von der [X.]. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den [X.]n zur Löschung der Baulast (was am 14. April 1997 geschah) und wies die Klage im Übrigen ab. Die Berufung des [X.] war teilweise erfolgreich. Der [X.] - 4 - sche Verwaltungsgerichtshof traf die begehrte Feststellung, dass die [X.] keine Auflage oder sonstige Regelung enthalte, aus der hervorge-he, dass (1) das Flurstück 570/25 hinsichtlich Zugang und Zufahrt mit Pkw zur Garage sowie für den Einsatz mit Feuerlösch- und Rettungsgeräten über das Grundstück 570/28 erschlossen werde, (2) das Flurstück 570/28 als Zugang und Zufahrt zum Flurstück 570/25 dauernd freizuhalten sei, (3) der jeweilige Eigentümer des Flurstücks 570/25 auf dem Flurstück 570/28 eine als Zufahrt zu dem Grundstück 570/25 ausreichende Fläche ausreichend zu befestigen und tragfähig befahrbar herzustellen, zu unterhalten und für den Einsatz von Feuer-wehr- und Rettungsfahrzeugen ständig freizuhalten habe. Im Übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen; insbesondere verblieb es bei der Abweisung des Antrags auf eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Stellplatzes mit Zu-fahrt von der [X.]. Der Kläger ist der Auffassung, dass der beklagte Kreis unter dem Ge-sichtspunkt der Amtshaftung schadensersatzpflichtig sei, da der [X.] den Verkauf des [X.] vereitelt habe. Er begehrt die Feststellung, dass der [X.] ihm den Schaden zu ersetzen habe, der [X.] entstanden sei und noch entstehe, dass der [X.] im Jahre 1992 eine rechtswidrige Baulast eingetragen und auch nach deren im Jahre 1997 erfolgter Löschung eine unzutreffende Rechtsansicht zur Erschließung des Grundstücks vertreten habe. 3 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht die Entscheidung des [X.]s teilweise ge-ändert und festgestellt, dass der [X.] verpflichtet sei, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden sei, dass der [X.] am 10. September 1992 für das Grundstück des [X.] eine Baulast in das [X.] - 5 - lastenverzeichnis eingetragen und erst am 14. April 1997 wieder gelöscht habe. Im darüber hinausgehenden Umfang hat das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der [X.] seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Amtshaftungsklage weiter. Der Kläger, dessen Nichtzulassungsbeschwerde vom Senat zurückgewiesen worden ist, hat sich der Revision angeschlossen und wendet sich gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, soweit er im Berufungsverfahren unterle-gen ist. Entscheidungsgründe Die Revision des [X.]n ist begründet. Sie führt zur [X.] des landgerichtlichen Urteils, durch das die Klage in vollem Umfang abge-wiesen worden war. Die Anschlussrevision des [X.] hat hingegen keinen Erfolg. 5 [X.] 1. Die Verfahrensrüge der Revision des [X.]n, das Berufungsgericht habe mit der von ihm getroffenen Feststellung gegen § 308 Abs. 1 ZPO versto-ßen, greift, wie der Senat geprüft hat, nicht durch; von einer näheren [X.] wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 6 2. Die Eintragung der Baulast erfüllte den Tatbestand einer Amtspflichtver-letzung zu Lasten des [X.]. Die Rechtswidrigkeit jener Eintragung steht durch das zwischen denselben Parteien ergangene Urteil des [X.] - 6 - richts [X.] vom 13. November 1996 auch mit Wirkung für den [X.] rechtskräftig fest. Auch ein Verschulden der [X.] Amtsträger hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht. 3. Im Übrigen, d.h. im Umfang des (Anschluss-)Revisionsangriffs des [X.], der sich dagegen wendet, dass der [X.] durchgehend die Auffassung vertreten hatte, das Grundstück des [X.] werde allein durch die [X.] 570/28 und nicht über den Grundstücksteil, der an die [X.] angrenzt, erschlossen, liegt eine Amtspflichtverletzung bereits [X.] nicht vor. Der Senat hält die diesbezügliche Rechtsauffassung des [X.] für vertretbar und von der Sache her sogar für nahe liegend. Dem stehen die dem [X.]n teilweise ungünstigen Entscheidungen des [X.]und des [X.] nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht hatte - zu Recht und vom [X.]n nicht mit Rechts-mitteln angegriffen - lediglich festgestellt, dass die Baulast rechtswidrig war. Die Entscheidung des [X.] besagte nur, dass die wegemäßige Erschließung im festgestellten Umfang nicht Gegenstand von [X.] in der Baugenehmigung gewesen war. Damit wurden keine rechtskraftfä-higen Aussagen darüber getroffen, welcher Art die wegemäßige Erschließung gewesen war (und ist). Deshalb blieb es dem [X.]n unbenommen, weiter-hin den Rechtsstandpunkt zu vertreten, dass diese Erschließung gerade nicht über die [X.] erfolgte. Zwar grenzte das Grundstück 570/25 an [X.]; jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof eindeutig festgestellt, dass es an der notwendigen straßenrechtlichen Genehmigung des Straßenbaulastträgers für die Schaffung einer Zufahrt von der [X.] fehlte. Der Antrag des [X.] auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Zuwegung von der [X.] her war und ist - auch mit Bindungswirkung für den vorliegenden Amts-haftungsprozess - rechtskräftig abgewiesen. Wenn der [X.] unter diesen 8 - 7 - Umständen der Meinung war, als einzige Zufahrt verbleibe diejenige vom G.

Weg, so ist dies nicht amtspflichtwidrig, zumindest nicht schuldhaft. I[X.] Aus der - nach alledem als einziger Ansatzpunkt für einen Amtshaf-tungsanspruch verbleibenden - Eintragung der rechtswidrigen Baulast kann ein solcher Anspruch indessen nicht hergeleitet werden, weil es insoweit an einer hinreichenden Darlegung eines Schadens fehlt. 9 1. Das Berufungsgericht meint, für einen Schadenseintritt entscheidend sei nicht der konkrete Nachweis beeinträchtigter Verkaufschancen, sondern der unstreitige Umstand, dass der Kläger nach Eintragung der Baulast auf [X.] verzichtet habe, weil er angenommen habe, das [X.] sei mit der Baulast nicht oder jedenfalls nicht zu einem angemessenen Preis verkäuflich. Diese Erwägung ist nicht geeignet, einen Schaden - sei es auch nur in Form eines bloßen Feststellungsausspruchs ohne konkrete Beziffe-rung - darzutun. 10 2. Bei der Frage nach dem Umfang des verursachten und daher zu erset-zenden Schadens ist die tatsächliche Lage infolge der Amtspflichtverletzung mit der Lage zu vergleichen, die vorhanden wäre, wenn die unerlaubte Handlung nicht vorläge, sondern der [X.] amtspflichtgemäß gehandelt hätte; nur so-weit die Vermögenslage des Geschädigten bei pflichtgemäßem Verhalten gün-stiger als die tatsächliche wäre, ist der Schaden durch die Amtspflichtverletzung verursacht und, sofern adäquat verursacht, zu ersetzen. Wird dementsprechend hier die Baulast hinweggedacht, so würde dies - wie die Revisionsbegründung 11 - 8 - des [X.]n zutreffend hervorhebt - nichts daran ändern, dass die wegemä-ßige Erschließung des Grundstücks nach wie vor ungesichert war. [X.] änderte sich nichts an der - im Verwaltungsprozess rechtskräftig festgestell-ten - rechtlichen Unmöglichkeit, das Grundstück im fraglichen Zeitraum von der [X.] aus zu erschließen. Dafür, dass gerade die Eintragung der Baulast die hierdurch eingeschränkten Verkaufschancen des Grundstücks noch weiter vermindert haben könnte, fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten. 3. Deshalb kann die Feststellung einer Schadensersatzpflicht des [X.] nicht getroffen werden; vielmehr hat es bei der landgerichtlichen Klageab-weisung zu verbleiben. 12 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 23.10.2002 - 9 O 122/00 - [X.], Entscheidung vom 07.04.2004 - 1 U 172/03 -

Meta

III ZR 236/04

08.06.2006

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2006, Az. III ZR 236/04 (REWIS RS 2006, 3207)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3207

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