Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2002, Az. 2 StR 153/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1321

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[X.] DES VOLKESURTEIL2 StR 153/02vom2. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.], an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.]als Vorsitzender,die [X.] am [X.]. [X.],[X.],[X.],die [X.]in am [X.]als beisitzende [X.],Staatsanwalt als Vertreter der [X.],Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin,Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstellefür Recht erkannt:- 3 -1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das [X.]eil [X.] [X.] vom 22. November 2001 mit [X.]) soweit der Angeklagte in den Fällen II.2 bis 7 verurteilt wurde,b) im Fall II.1 im Strafausspruch [X.]) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendschutzkammer des [X.].Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und sexuellem Mißbrauch vonSchutzbefohlenen sowie wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von [X.] sechs Fällen, davon in fünf Fällen tateinheitlich mit sexuellem Mißbrauch vonSchutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.Außerdem erging eine Entscheidung im [X.] 4 -Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft [X.] im wesentlichen dagegen, daß der Angeklagte nicht auch in den Fällen [X.] 7 der [X.]eilsgründe wegen tateinheitlich begangener Vergewaltigung ver-urteilt wurde. Das vom [X.] vertretene Rechtsmittel, das [X.] 1 wirksam auf den Strafausspruch beschränkt ist, hat Erfolg.I.Das [X.] hat folgendes festgestellt: Der Angeklagte übte in [X.] 1998 und 1999 an seiner damals 12 bzw. 13-jährigen Nichte, der [X.] U. , mehrfach [X.] aus. Die Geschädigte, die mitihren beiden Schwestern bei ihrem Vater aufwuchs, hatte bis dahin ein gutes,vertrauliches Verhältnis zu dem Angeklagten und seiner Familie gehabt.1. Im Zeitraum vom 23. März bis 6. April 1998 übernahmen der Ange-klagte und seine Ehefrau während eines Krankenhausaufenthalts des Vatersder Geschädigten auf dessen Bitte die Betreuung der Nebenklägerin und ihrerälteren Schwester. Zu diesem Zweck wohnten sie in der Wohnung der [X.]. Als der Angeklagte sich eines Morgens mit seiner Nichte allein in [X.] befand, legte er sich zu ihr auf die Couch, begann sie zu küssen undhielt sie fest, als sie ihren Widerwillen bekundete und aufzustehen versuchte.Er schloß die Wohnungstür von innen ab. Das Mädchen wehrte sich ohne [X.], trat und schlug nach dem Angeklagten, der sie mit seinem Gewicht auf [X.] drückte und sie teilweise entkleidete. Da [X.] zu schreien be-gann, drückte er ihr ein Kissen auf das Gesicht. Er drehte sie auf die Seite [X.] mit seinem erigierten Glied in den After des Kindes ein, was diesem hef-tige Schmerzen bereitete. Nachdem er nach zwei bis drei Minuten von ihr [X.] hatte, gebot der Angeklagte seiner Nichte, mit niemandem über [X.] zu sprechen und sich normal zu verhalten, anderenfalls werde sie nur- 5 -sich selbst schaden und die Familie zerstören; auch werde ihr niemand Glau-ben schenken. Er drohte ihr, sie umzubringen, falls sie mit jemandem über dieTat sprechen sollte. Enttäuscht und verängstigt, vertraute sich die Geschädigtelediglich ihrer älteren Schwester an, die ihr jedoch nicht glaubte.2. Vom 20. April bis 18. Mai 1998 wurden [X.]und ihre Schwes-ter wiederum von dem Angeklagten und seiner Frau in der väterlichen [X.] betreut, während sich der Vater in Kur befand. Als der Angeklagte an ei-nem Tag morgens mit seiner Nichte allein in der Wohnung war, näherte er sichihr wiederum in sexueller Absicht. Sie erklärte ihm, daß sie sein Verhalten ab-lehne, und wollte die Wohnung verlassen, mußte aber feststellen, daß er dieTür abgeschlossen und den Schlüssel abgezogen hatte. Der Angeklagte ent-kleidete sich, hielt das Mädchen fest, zog dessen Hose herunter und führteerneut den [X.] durch. Aus Furcht vor dem Angeklagten und aus Angst,man glaube ihr nicht, offenbarte sich [X.]nicht gegenüber [X.] Während desselben [X.] kam es zu einem wei-teren [X.] des Angeklagten mit der Geschädigten, die sich im [X.] die früheren Taten jedoch kaum noch zur Wehr setzte.4. Im [X.] 1998, vermutlich im Juni, übte der Angeklagte in seinereigenen Wohnung [X.] mit seiner Nichte aus, nachdem er zuvor seineeigenen Töchter [X.] hatte. Als die Tochter des Angeklagten [X.] am Abend fragte, was ihr Vater immer mit ihr mache, schwieg U. .5.-7. Im [X.] 1999 übernahmen der Angeklagte und seine Ehefrauerneut die Betreuung ihrer Nichten, als sich deren Vater vom 17. bis [X.] der [X.] aufhielt. In diesem Zeitraum kam es in drei weiteren Fällen zur- 6 -Ausübung des [X.]s durch den Angeklagten mit [X.]. [X.] dem Angeklagten, dem sie körperlich weit unterlegen war, keine [X.] mehr entgegen. Denn sie befand sich mit dem Angeklagten allein inder Wohnung des Mehrfamilienhauses.II.Das [X.] hat die Übergriffe des Angeklagten als sexuellenMißbrauch eines Kindes (im Fall 1 nach § 176 Abs. 3 StGB a.F.) bzw. schwe-ren sexuellen Mißbrauch eines Kindes (in den übrigen Fällen) gewertet und- außer im Fall 4 - tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauch einerSchutzbefohlenen angenommen. Mit Ausnahme der ersten Tat, bei der es dieAnwendung von Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB a.F. bejaht hat, hatsich das [X.] an einer Verurteilung wegen jeweils tateinheitlich [X.] Vergewaltigung gehindert gesehen, da bei den folgenden Taten wederGewalt noch eine konkludente Drohung anzunehmen sei und auch die Ausnut-zung einer schutzlosen Lage ausscheide. Diese Erwägungen halten rechtlicherÜberprüfung nicht stand.1. Als rechtsfehlerhaft erweist sich bereits die Argumentation des Land-gerichts zur fehlenden Gewaltanwendung seitens des Angeklagten.Schon das Einsperren in einen umschlossenen Raum reicht als [X.] Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB aus, wenn es dazu dient, das Opfer amVerlassen des Raumes zu hindern und so die sexuellen Handlungen zu er-möglichen ([X.] 1965, 57; 1981, 168; [X.]. vom 21. Januar 1987 - 2 StR656/86); an der notwendigen finalen Verknüpfung der Gewalt mit der sexuellenHandlung kann es dagegen fehlen, falls das Abschließen der Tür nur erfolgt,um ungestört zu sein und eine Entdeckung zu verhindern ([X.] bei Miebach- 7 -NStZ 1996, 123; [X.]. vom 24. August 1999 - 4 StR 339/99 - insoweit inNStZ 1999, 629 nicht abgedruckt).Darüber hinaus ist im Einzelfall das - mit nicht ganz unerheblicher [X.] verbundene - Festhalten des Opfers ebenso wie die Überwindungvon geringfügiger Gegenwehr als Gewalt zu qualifizieren (vgl. [X.], [X.] 21. Januar 1987 - 2 [X.]; [X.]. vom 6. September 1995 - 2 StR363/95; [X.]. vom 26. August 1997 - 1 StR 431/97; [X.]. vom 20. April 1999 -4 [X.]); ausreichend sein kann je nach den Umständen des Falles auchdas Packen an der Hand, das auf das Bett Stoßen oder das sich auf das [X.] bzw. der Einsatz überlegener Körperkraft ([X.], [X.]. vom 23. März 1997- 1 StR 772/96 - insofern in NStZ 1997, 494 nicht abgedruckt; [X.]. vom13. Juni 2002 - 5 [X.]/02).Danach liegt die Annahme von Gewalt im Fall 2 bereits deshalb nahe,weil der Angeklagte die Wohnungstür verschlossen und den Schlüssel entfernthatte. Die Gesamtumstände sprechen dafür, daß er seine Nichte, die zuvor [X.] 1 zu fliehen versucht hatte, am Entweichen hindern wollte; eine Entde-ckung durch andere Familienmitglieder war zu diesem Zeitpunkt nicht zu be-fürchten. In den weiteren Fällen hat das [X.], das die Möglichkeit einerGewaltanwendung durch Einsperren offenbar übersehen hat, nicht festgestellt,ob die Wohnungstür während der Tatausführung ebenfalls verschlossen war.Auch hinsichtlich der Stärke der körperlichen Einwirkung und des [X.] sind die [X.]eilsfeststellungen in den Fällen 2 bis 7 nichterschöpfend; soweit die [X.] im Rahmen der rechtlichen [X.], das Opfer habe dem Angeklagten "keine durch Gewalt zu überwin-dende Gegenwehr" entgegengesetzt, handelt es sich bereits um eine Wertung,für die es an einer ausreichenden Feststellungsgrundlage fehlt. Mangels [X.] 8 -genaueren Schilderung des Verhaltens sowohl des Angeklagten als auch [X.] ist es dem Senat nicht möglich, zu überprüfen, ob die [X.] im Ergebnis zu Recht die Anwendung von Gewalt abgelehnt hat.2. Des weiteren wäre in den Fällen 2 bis 4 das Vorliegen einer Drohungim Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB näher zu prüfen gewesen.Frühere Gewalteinwirkungen können als (konkludente) Drohung gegen-über dem Opfer zu beurteilen sein, den körperlich wirkenden Zwang erneutanzuwenden, falls das weitere Vorgehen des [X.] auf Widerstand stoßensollte; so kann vorangegangene Gewalt in diesem Sinne fortwirken, wenn [X.] angesichts der früheren Gewaltanwendung und der gegebenen Kräfte-verhältnisse aus Furcht vor weiteren Gewalttätigkeiten von einer Gegenwehrabsieht, sofern der Täter zumindest erkennt und billigt, daß das Opfer seinVerhalten als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben empfindet(vgl. [X.] StV 1984, 330, 331; NStZ 1986, 409; [X.]R StGB § 177 Abs. 1 [X.], 5, 8).Allerdings geht der [X.] in ständiger Rechtsprechung da-von aus, daß die Gleichsetzung von Gewalt und Ausnutzung der Angst [X.] im Sinne einer konkludenten Drohung in der Regel ausscheidet, wennzwischen der Gewaltanwendung und dem späteren Geschlechtsverkehr Wo-chen oder sogar Monate liegen (vgl. [X.] NStZ 1986, 409; [X.]R StGB § 177Serienstraftaten 5; NStZ-RR 1998, 105).Entgegen der Auffassung des [X.]s ist hier in den Fällen 2 bis 4die Annahme einer konkludenten Drohung nicht wegen des jeweiligen Zeitab-laufs zur vorangegangenen Tat ausgeschlossen. Der Angeklagte hatte bei [X.] zuvor begangenen ersten Tat unter Einsatz [X.] jede Ge-- 9 -genwehr des Mädchens unterbunden, seinen Fluchtversuch vereitelt und ihm [X.] an die Tat massiv gedroht. Die Geschädigte war, wie das [X.] feststellt, in erheblichem Maße verängstigt und einer Drucksituation aus-gesetzt. Angesichts der Gesamtumstände ist durchaus denkbar, daß das [X.] das weitere Vorgehen des Angeklagten - wie von ihm gewollt - im [X.] ihre bisherigen Erlebnisse als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für [X.] Leben empfand, zumal bei der Gewichtung der Vorgänge die Sicht [X.], insbesondere wenn es sich noch im Kindesalter befindet, nicht außeracht bleiben kann (vgl. [X.]R StGB § 177 Abs. 1 Drohung [X.] konkludente Drohung kommt hier zum einen die Androhung in [X.], wiederum mit dem Kind, das bei der ersten Tat starke Schmerzen ver-spürt hatte, gegen dessen Willen den [X.] auszuüben, was als Ankün-digung einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Integ-rität zu werten ist (vgl. [X.] NStE Nr. 9 zu § 178 StGB, Nr. 24 zu § 177 StGB).Zum anderen ist auch eine Fortwirkung der vom Angeklagten ausgesproche-nen Drohung, er werde das Mädchen umbringen, wenn es über die (erste) [X.], denkbar. Denn ebenso wie Gewalt, die der Täter ursprünglich ausanderen Gründen angewendet hatte, eine konkludente Drohung darstellenkann, kann auch eine zunächst zu anderen Zwecken ausgesprochene Drohungals solche im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB fortwirken (vgl. [X.]R [X.] 177 Abs. 1 Drohung 8). Die Umstände der vom [X.] festgestelltenTaten drängten demnach zur Erörterung dieser Gesichtspunkte.3. Schließlich begegnet auch die Ablehnung einer Vergewaltigung ge-mäß § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB durchgreifenden rechtlichen [X.]) Zu Recht weist der [X.] darauf hin, daß die [X.] hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der "Lage, in der das Opfer der- 10 -Einwirkung des [X.] schutzlos ausgeliefert ist", von einem zu engen [X.] ausgeht.Eine schutzlose Lage liegt vor, wenn die Schutz- und Verteidigungs-möglichkeiten des Opfers in einem solchen Maße verringert sind, daß es demungehemmten Einfluß des [X.] preisgegeben ist. Dies ist regelmäßig derFall, wenn das Opfer sich dem überlegenen Täter allein gegenüber sieht [X.] fremde Helfer nicht rechnen kann, wobei es allerdings eines gänzlichenBeseitigens jeglicher Verteidigungsmöglichkeiten nicht bedarf ([X.]St 44, 228,231; 45, 253, 256). Unerheblich ist, auf welche Umstände die schutzlose Lagedes Opfers zurückzuführen ist; sowohl äußere Gegebenheiten als auch in [X.] des Opfers liegende Umstände können die verminderten Schutz- [X.] bewirken. Die schutzlose Lage muß nicht vom [X.] selbst herbeigeführt sein ([X.]St 45, 253, 256 f.; [X.] NJW 2002, [X.] alleinige Erwägung des [X.]s, das Tatgeschehen habe [X.] in Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus ereignet, trägt die [X.] schutzlosen Lage im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung nicht. Das[X.] hat nicht einmal festgestellt, daß sich schutzbereite Dritte in [X.] befunden hätten und die Geschädigte eine realistische Chance auf [X.] außen gehabt hätte. Gerade in Mehrfamilienhäusern mit anonymeremCharakter wird häufig auch durch lautes Rufen oder Schreien keine [X.] anderer zu erlangen sein; so wurden auch im Fall 1 die [X.] von niemandem vernommen. Eine schutzlose Lage setzt [X.] ein Verbringen des Opfers an einen entlegenen Ort voraus; sie kannvielmehr, wenn, wie hier, weitere Umstände hinzutreten, auch in der Abge-schiedenheit der familiären Wohnung gegeben sein (ebenso [X.] -te/Roggenbuck in [X.]. Nachtrag zu § 177, Rdn. 2; vgl. auch [X.],[X.]. vom 18. November 1997 - 4 StR 546/97 - und [X.]. vom24. November 1999 - 3 [X.] zur Rechtslage vor dem [X.]). Maßgeblich müssen insofern die Gesamtumstände der kon-kreten [X.] sein. Im vorliegenden Fall legt das Zusammenspiel mehre-rer Faktoren - Alter und [X.] Stellung des Opfers, seine Verängstigung in-folge des gesamten Verhaltens des Angeklagten - die Annahme einer schutz-losen Lage jedenfalls dann nahe, wenn die Wohnungstür verschlossen und [X.] damit jegliche Fluchtmöglichkeit abgeschnitten war.b) § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt nach der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs über das Ausnutzen der schutzlosen Lage zu sexuellen Handlun-gen hinaus keine gesonderte Nötigungshandlung voraus; alleinige Tathand-lung ist das Aufzwingen sexueller Handlungen unter Ausnutzung einer be-stimmten Befindlichkeit des Opfers. Ausreichend ist, daß der Täter sich diesein Tatvorhaben ermöglichende oder erleichternde schutzlose Lage des Op-fers bewußt zunutze macht, um dessen entgegenstehenden Willen zu über-winden (vgl. [X.]St 45, 253, 257 ff.; [X.] NJW 2002, 381, 382; ebenso Lauf-hütte/Roggenbuck a.a.[X.]. 3; a.[X.]/[X.] 50. Aufl. § 177 Rdn. 15ff.; [X.] [X.] 2000, 75, 83 ff. und [X.], 142; Lenckner/[X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 177 Rdn. 11).Entgegen der Auffassung des [X.]s bedurfte es daher nicht etwaeiner zusätzlichen Ausübung von Zwang durch den Angeklagten oder einesausdrücklichen Hinweises im Sinne einer Drohung.c) Soweit die Kammer in subjektiver Hinsicht meint, nicht feststellen zukönnen, daß der Angeklagte sich einer besonders schutzlosen Lage der [X.] bewußt gewesen sei, ist diese Einschätzung ersichtlich von dem- 12 -zu engen Begriffsverständnis hinsichtlich des objektiven [X.]. Die bisherigen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen legenvielmehr den Schluß nahe, daß der Angeklagte die Umstände erkannt hatte,die zu einer Verringerung der Verteidigungsmöglichkeiten bei seiner Nichteführten, und daß er sich bewußt war, daß sein Opfer die sexuellen Handlungennur aufgrund dieser von ihm geschaffenen Lage über sich ergehen ließ. Inso-weit sind aber entsprechende Feststellungen durch den Tatrichter erforderlich.4. Infolge der rechtsfehlerhaften Verneinung einer tateinheitlich began-genen Vergewaltigung in den Fällen 2-7 kann der Schuldspruch insoweit kei-nen Bestand haben. Darüber hinaus bedurfte es neben der Aufhebung [X.] über die Gesamtfreiheitsstrafe der Aufhebung des [X.] im Fall 1. Denn die drei Alternativen des § 177 Abs. 1 StGB stehengleichrangig nebeneinander (vgl. [X.]. 13/7324 S. 6; [X.]St 44, 228,230; 45, 253, 259; [X.] NStZ 1999, 505; [X.], 198, 199), so daß die [X.] mehrerer Varianten den Schuldgehalt der Tat erhöht und straferschwe-rend gewertet werden kann, auch wenn dies im [X.]eilstenor nicht zum Aus-druck kommt (vgl. [X.], [X.]. vom 3. November 1998 - 1 StR 521/98 insoweit in[X.]St 44, 228 nicht abgedruckt).[X.] Detter [X.] [X.] Elf

Meta

2 StR 153/02

02.10.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2002, Az. 2 StR 153/02 (REWIS RS 2002, 1321)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1321

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