Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.08.2021, Az. V R 5/19

5. Senat | REWIS RS 2021, 3037

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Gegenstand

Individueller Verbraucherschutz als Zweckbetrieb und ermäßigter Umsatzsteuersatz


Leitsatz

1. Eine Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 16 AO) liegt auch bei einer auf die individuelle Situation des Verbrauchers ausgerichteten Aufklärung und Information über Versicherungen vor.

2. Individuelle Verbraucherberatung gegen Entgelt kann im Rahmen eines steuerbegünstigten Zweckbetriebs nach § 65 AO erfolgen.

3. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz ist --entgegen der Verwaltungsauffassung in Abschn. 12.9 Abs. 9 UStAE-- bei allgemeinen Zweckbetrieben (§ 65 AO) nur unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 Alternative 1 UStG anwendbar (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung).

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom [X.] - 8 K 8286/17 aufgehoben und die Klage hinsichtlich Umsatzsteuer 2014 abgewiesen; im Übrigen (Körperschaftsteuer 2014 sowie [X.] 2014) wird die Revision zurückgewiesen.

2. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die von der Klägerin und [X.] (Klägerin) in 2014 (Streitjahr) durchgeführten "Finanzanalysen" einen Zweckbetrieb darstellen oder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind.

2

Die Klägerin ist eine gemeinnützige Körperschaft, deren Zweck in der Förderung des Verbraucherschutzes besteht. (…)

3

Diesen Zweck verwirklicht sie insbesondere durch vergleichende Untersuchungen an Waren und Leistungen sowie durch die Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse.

4

Im Streitjahr führte die Klägerin vergleichende Untersuchungen über Angebote von Versicherungen durch und veröffentlichte die Ergebnisse in ihrer Zeitschrift "[X.]" sowie auf ihrem Internetportal.

5

Zur Durchführung dieser Tests erhob sie Daten am Markt und erfasste, erweiterte und pflegte diese in Datenbanken oder Tabellenkalkulationsprogrammen. Für die veröffentlichten Testberichte definierte sie "[X.]", für welche die jeweiligen Versicherungen ausgewertet und verglichen wurden. Da im Hinblick auf die Vielzahl der Tarife ein für den Verbraucher verwertbarer Versicherungsvergleich nur anhand von individuellen Faktoren erstellt werden konnte, bot die Klägerin zu Preisen zwischen 10 € und 29 € die Möglichkeit einer Versicherungsvergleichsanalyse ("Finanzanalyse") mit individuellen Daten an. Von 11 249 individuellen Finanzanalysen entfiel der weitaus größte Teil auf Kfz-Versicherungen (9 412 von 11 249 Analysen), die übrigen Finanzanalysen betrafen private Krankenversicherungen, Pflegegeldversicherungen, Risikolebensversicherungen, Hausratversicherungen, private Haftpflichtversicherungen sowie Motorradversicherungen.

6

Als Ergebnis dieser Finanzanalyse erhielt der Verbraucher eine Computerauswertung seiner Daten, ohne dass jedoch eine persönliche Beratung stattfand. Mit der Durchführung dieser Finanzanalysen erwirtschaftete die Klägerin bei Umsätzen von ca. 100.000 € einen Verlust in Höhe von ca. 70.000 €.

7

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) ordnete die Einnahmen aus den Finanzanalysen im Streitjahr dem steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb der Klägerin zu und erließ am 19.09.2016 entsprechende Bescheide zur Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und zum [X.]. Die dagegen eingelegten Einsprüche wies das [X.] mit den [X.] vom 02.10.2017 als unbegründet zurück.

8

Die Klage vor dem [X.] ([X.]) hatte dagegen Erfolg. Das [X.] entschied in seinem in Entscheidungen der [X.]e (E[X.]) 2019, 1049 veröffentlichten Urteil, dass das [X.] den erlittenen Verlust zu Unrecht einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin zugerechnet und dem Regelsteuersatz unterworfen habe. Bei der Durchführung von Versicherungsvergleichsanalysen (Finanzanalysen) gegen Entgelt handele es sich um einen begünstigten Zweckbetrieb i.S. von § 65 der Abgabenordnung ([X.]).

9

Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb "Erstellung von Finanzanalysen" diene in seiner Gesamtausrichtung (§ 65 Nr. 1 [X.]) der Verwirklichung des steuerbegünstigten Zwecks der Klägerin (Verbraucherschutz) und decke sich mit diesem. Die Klägerin könne ihren steuerbegünstigten Zweck nur durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Finanzanalysen) erreichen (§ 65 Nr. 2 [X.]). Eine sachgerechte Verbraucherberatung sei bei Versicherungsleistungen wegen der Vielzahl der Tarife und [X.] nur durch eine individualisierte Aufklärung möglich. Die Klägerin trete zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nur insoweit in Wettbewerb, als es bei Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks unvermeidbar sei (§ 65 Nr. 3 [X.]). Bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an einem nicht durch steuerrechtliche Begünstigungen beeinträchtigten Wettbewerb und dem Interesse der Allgemeinheit an der Förderung des steuerbegünstigten Zwecks überwiege vorliegend das Interesse der Allgemeinheit. Da die Klägerin kein wirtschaftliches Interesse am Abschluss eines [X.] habe, gewährleiste nur ihre Finanzanalyse einen unabhängigen Marktüberblick. Gerade im Hinblick auf die Präsenz und Marktmacht der Vergleichsportale erweise sich ein von wirtschaftlichen Interessen unabhängiger Versicherungsvergleich zur Wahrung der Verbraucherschutzinteressen als besonders wichtig. Einen solchen Überblick könne auch ein unabhängiger Versicherungsberater nicht bieten, für den die Erhebung von Daten des Großteils der am [X.] Markt angebotenen Versicherungen kein rentabler und leistbarer Aufwand sei. Die Beeinträchtigung des [X.] erweise sich somit als hinnehmbar.

Das [X.] habe die Umsätze aus den Finanzanalysen zu Unrecht dem Regelsteuersatz unterworfen. Die streitgegenständlichen Umsätze seien nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG) steuersatzermäßigt. Die Klägerin erziele die Umsätze im Rahmen ihres Zweckbetriebs, der nicht vordergründig der Erzielung zusätzlicher Einnahmen, sondern in erster Linie der Verwirklichung ihres Satzungszwecks diene. Die Erzielung zusätzlicher Einnahmen stehe schon deswegen nicht im Vordergrund, weil die Klägerin im Streitjahr einen Verlust aus dieser Tätigkeit erlitten habe.

Mit der auf Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision wendet sich das [X.] gegen das Urteil des [X.] und trägt zur Begründung vor, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb der Klägerin wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 65 Nr. 2 und Nr. 3 [X.] kein Zweckbetrieb sei.

Die steuerbegünstigten Satzungszwecke der Klägerin zielten nicht auf Beratung im Einzelfall, sie könnten daher i.S. des § 65 Nr. 2 [X.] auch ohne die entgeltlichen Leistungen erfüllt werden. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb "entgeltliche Beratungen" lasse sich von der Verfolgung des steuerbegünstigten Zwecks "Verbraucherberatung" trennen. Eine Verbraucherberatung könne durch allgemeingehaltene und an einen unbestimmten, größeren Kreis gerichtete Beratungskomponenten (Vorträge, Broschüren) erfüllt werden, individuelle Beratung als eigenständiger Bestandteil des steuerbegünstigten Zwecks sei durch die Satzung nicht definiert. Bei den entgeltlichen Beratungen handele es sich somit um einen über den [X.] hinausgehenden Tätigkeitsbereich der Klägerin.

Mit ihrer individuellen Beratung trete die Klägerin insbesondere zu [X.] in einen essentiellen Wettbewerb. Soweit das [X.] diese [X.]beeinträchtigung als hinnehmbar beurteile, könne dem nicht zugestimmt werden. Die Klägerin werde durch die von ihr begehrte steuerliche Behandlung ihrer Finanzanalysen zweifach begünstigt: Zum einen unterliege sie nicht den gewerberechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen ihrer Mitbewerber und zum anderen könne sie ihre Dienstleistungen wegen der Steuervorteile (Ertragsteuerfreiheit und ermäßigte Umsatzbesteuerung) günstiger als ihre Mitbewerber anbieten. Die [X.]beeinträchtigung werde nicht dadurch hinnehmbar, dass dem einzelnen Versicherungsberater möglicherweise keine Datenbank im selben Umfang wie der Klägerin zur Verfügung stehe. Ob nur anhand einer solchen umfassenden Datenbank tatsächlich unabhängige und objektive Aussagen über eine auf das Individuum zugeschnittene Versicherung getroffen werden könnten, lasse sich nur durch einen Praxistest verifizieren. Es sei nicht ausgeschlossen, dass Versicherungsberater über umfangreiche und der Datenbank der Klägerin vergleichbare Datenbanken verfügen. Die Aussage des [X.], wonach nur die Finanzanalyse der Klägerin einen unabhängigen Marktüberblick gewährleiste, finde keine Grundlage in dem festgestellten Sachverhalt.

Das [X.] beantragt,
das Urteil des [X.] vom 24.01.2019 - 8 K 8286/17 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Revision des [X.] zurückzuweisen.

Das [X.] greife lediglich die Abwägungsentscheidung des [X.] an, diese sei jedoch insoweit nicht revisibel. Das gelte insbesondere für die Feststellungen zur [X.]situation. Für den [X.] ([X.]) sei daher bindend, dass die Klägerin weder eine vergleichbare Tätigkeit wie Versicherungsberater ausübe noch mit diesen in einen vollen Wettbewerb trete; zudem sei bei der Abwägung ein lediglich eingeschränkter Wettbewerb zu berücksichtigen. Auch die Schlussfolgerungen des [X.] zur Unvermeidbarkeit des [X.] seien im Revisionsverfahren nicht angreifbar.

Abgesehen davon führe der Vortrag des [X.] zu keinem anderen Ergebnis:

Die Verbraucherberatung könne sowohl durch eine an die Allgemeinheit gerichtete Beratung als auch durch die individuelle Beratung einzelner Verbraucher erfolgen. Das [X.] habe zu Recht entschieden, dass eine allgemeine Verbraucherberatung den Verbraucher nicht ausreichend schütze. Die individuellen Finanzanalysen seien auch i.S. des § 65 Nr. 2 [X.] zum Verbraucherschutz unentbehrlich, da eine sachgerechte Verbraucherberatung bei Versicherungsleistungen wegen der Vielzahl der Tarife und [X.] nur durch eine individualisierte Aufklärung erfolgen könne. Der zu [X.] eingeschränkt bestehende Wettbewerb sei vom [X.] ohne Rechtsfehler als "unvermeidbar" gewürdigt worden. Es sei weder erkennbar noch gerügt, dass das [X.] seine Abwägungsentscheidung auf einer fehlerhaften Grundlage getroffen habe.

Das [X.] habe auch zutreffend entschieden, dass die Umsätze der Klägerin aus der Verbraucherberatung (Finanzanalysen) dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG unterfallen. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des [X.] sei § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 Alternative 1 UStG auf [X.] § 65 [X.] nicht anwendbar. Durch die [X.]klausel des § 65 Nr. 3 [X.] werde bereits sichergestellt, dass eventuelle [X.]beeinträchtigungen hinzunehmen sind. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass [X.] nach § 65 [X.] nicht von der einschränkenden Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG betroffen sein sollten.

Die nach nationalem Recht gebotene Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sei auch unionsrechtskonform. Nr. 15 des [X.]. III zu Art. 98 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/[X.] über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) ermögliche die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Leistungen von Einrichtungen, "die sowohl gemeinnützig als auch für wohltätige Zwecke und im Bereich der [X.] Sicherheit tätig sind". Die Finanzanalysen der Klägerin seien sowohl "für wohltätige Zwecke als auch im Bereich der [X.] Sicherheit" erbracht worden. Diese autonomen Begriffe des Unionsrechts seien nicht eng auszulegen, sondern im Hinblick auf die Sprachfassungen in [X.] ("... by organisations recognised as being devoted to social wellbeing by Member States and engaged in [X.]"), [X.] ("... por parte de organizaciones caritativas reconocidas por los Estados miembros, dedicadas a la asistencia social y de seguridad social") und [X.] ("... par des organismes reconnus comme ayant un caractére social par les États membres et engagés dans des [X.]") dahingehend zu verstehen, dass jede vom jeweiligen Mitgliedstaat anerkannte gemeinnützige Tätigkeit erfasst wird. Für diese Auffassung sprächen auch die Ausführungen des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) in Rz 45 und 46 des Urteils Kommission/[X.] vom 17.06.2010 - [X.]/08 ([X.]:C:2010:348). Die individuelle Analyse des [X.] sei für die Allgemeinheit ein wichtiges Gegengewicht zur Versicherungsbranche und stelle daher eine "wohltätige Dienstleistung" dar. Darüber hinaus trügen die Finanzanalysen auch zur [X.] Sicherheit bei, da durch die neutrale und sachverständige Beratung ein Beitrag zur [X.] Absicherung der Verbraucher in z.T. existentiellen Versicherungsfragen geleistet werde.

Sofern der [X.] bei seiner einschränkenden Auslegung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG bleibe, müsse der [X.] zur Klärung der Frage angerufen werden, wie die Begriffe "wohltätige Zwecke" und "[X.] Sicherheit" in Verbindung mit der dem Mitgliedstaat vorbehaltenen Anerkennung einer Einrichtung unionsrechtlich auszulegen seien.

Während des Revisionsverfahrens hat das [X.] unter dem 01.07.2019 geänderte Bescheide zur Körperschaftsteuer 2014 und zum [X.] 2014 erlassen. Eine Änderung bezüglich der streitgegenständlichen Finanzanalysen ist nach Angaben der Klägerin hierdurch nicht erfolgt.

Entscheidungsgründe

II.

1. [X.] ist aus verfahrensrechtlichen Gründen insoweit aufzuheben, als sich während des Revisionsverfahrens der Verfahrensgegenstand, über dessen Rechtmäßigkeit das [X.] zu entscheiden hatte, geändert hat (§ 127 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). An die Stelle des [X.] und des Gewerbesteuermessbescheids 2014 vom 19.09.2016, über die das [X.] entschieden hat, sind während des Revisionsverfahrens die geänderten [X.]escheide vom 01.07.2019 über Körperschaftsteuer 2014 und [X.] 2014 getreten und nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 68 Satz 1 [X.]O zum Gegenstand des Verfahrens geworden. [X.]as angefochtene Urteil ist daher insoweit gegenstandslos und aufzuheben (vgl. z.[X.]. [X.]surteil vom 13.11.2019 - V R 5/18, [X.], 158, [X.], 136, Rz 21, m.w.N.).

2. Einer Zurückverweisung der Sache an das [X.] nach § 127 [X.]O bedarf es jedoch nicht, da sich aufgrund des Änderungsbescheids an den zwischen den [X.]eteiligten streitigen Punkten (vgl. zu diesem Erfordernis [X.]FH-Urteile vom 12.01.2011 - II R 30/09, [X.], 755; vom 03.06.2014 - II R 45/12, [X.], 374, [X.], 806, und vom 22.07.2015 - II R 15/14, [X.], 1584) nichts geändert hat, wie sich aus der Erklärung der Klägerin im Schriftsatz vom 24.07.2019 ergibt.

[X.].

[X.]ie Revision des [X.] ist zum Teil begründet. [X.] ist hinsichtlich der Umsatzsteuer 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 [X.]O). [X.]enn das [X.] hat unter Verstoß gegen § 12 Abs. 2 Nr. 8 [X.]uchst. a Satz 3 Alternative 1 UStG entschieden, dass die Umsätze der Klägerin aus den streitgegenständlichen Finanzanalysen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Im Übrigen (Körperschaftsteuer 2014 und [X.] 2014) ist die Revision dagegen unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 [X.]O).

1. [X.]as [X.] hat hinsichtlich der Körperschaftsteuer und des [X.]s 2014 zutreffend entschieden, dass die streitgegenständlichen Steuerbescheide rechtswidrig sind. [X.]enn das [X.] hat der [X.]urchführung von Finanzanalysen zu Unrecht die Anerkennung als Zweckbetrieb versagt.

a) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Sätze 1 und 2 des [X.] ([X.]) ist eine Körperschaft von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient (§§ 51 bis 68 [X.]). Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen. Trotz Vorliegens eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs bleibt die Steuerfreiheit bestehen, wenn es sich um einen Zweckbetrieb (§§ 65 ff. [X.]) handelt. Für die Gewerbesteuer gilt gemäß § 3 Nr. 6 des [X.] (GewStG) Entsprechendes.

aa) Zweck der Klägerin ist die "Förderung von Verbraucherschutz" (§ 2 Abs. 1 Satz 2 der Satzung). Sie dient --wie vom [X.] anerkannt-- nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung gemeinnützigen Zwecken i.S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 16 [X.].

Zu den nach § 52 Abs. 2 [X.] im Einzelnen bezeichneten gemeinnützigen Zwecken gehört u.a. "die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz". [X.]abei ist "Verbraucherschutz" die umfassendere [X.]ezeichnung, die Verbraucherberatung ist Teil des Verbraucherschutzes ([X.] in [X.]/[X.]/[X.] --[X.]--, § 52 [X.] Rz 178). Verbraucherberatung soll die Stellung des Verbrauchers im Rechts- und Wirtschaftsverkehr durch [X.]eratung und Aufklärung verbessern. Sie erfolgt u.a. durch die Erteilung von Auskünften bei unübersichtlichen Angebotsmärkten und bei komplexen Marktbedingungen, durch [X.]erichterstattung in Medien, um die Öffentlichkeit über wichtige Verbraucherthemen, verbraucherrelevante Aktionen, Projekte und Ausstellungen zu informieren ([X.] in Winheller/[X.]/Jachmann-Michel, Gesamtes Gemeinnützigkeitsrecht, § 52 [X.] Rz 187).

bb) [X.]er Zweck der Verbraucherberatung als Schutz der Verbraucher vor wirtschaftlichen [X.]enachteiligungen umfasst nach zutreffender Ansicht des [X.] auch die Einzelberatung (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.]ie [X.]esteuerung gemeinnütziger und öffentlich-rechtlicher Körperschaften, 7. Aufl., [X.][X.] Rz 118; [X.] Hamburg, Urteil vom 15.11.2017 - 1 K 2/16, E[X.] 2018, 792; [X.], E[X.] 2019, 1051). [X.]em steht das Erfordernis einer Förderung der "Allgemeinheit" nach § 52 Abs. 1 [X.] jedenfalls dann nicht entgegen, wenn sich das Angebot der individuellen Aufklärung und [X.]eratung an einen zahlenmäßig nicht begrenzten Personenkreis richtet. So liegen die Verhältnisse im Streitfall. [X.]ie Klägerin bot allen ihren Lesern und damit einem unbegrenzten Personenkreis von Verbrauchern im [X.] an die [X.] ihrer Tests die Möglichkeit, Computerauswertungen zu Versicherungen auf der [X.]asis ihrer individuellen Merkmale gegen Entgelt zu erwerben.

b) [X.]ie entgeltliche [X.]urchführung von Finanzanalysen stellt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S. des § 14 [X.] dar. [X.]enn hierdurch werden im Rahmen einer selbständigen und nachhaltigen Tätigkeit Einnahmen erzielt, die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgehen. [X.]as führt aber gemäß § 64 Abs. 1 [X.] nicht zur Versagung der Steuerbefreiungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 [X.], § 3 Nr. 6 Satz 2 GewStG), weil das [X.] zu Recht entschieden hat, dass dieser wirtschaftliche Geschäftsbetrieb die Voraussetzungen eines allgemeinen Zweckbetriebs nach § 65 [X.] erfüllt. [X.]anach ist ein Zweckbetrieb gegeben, wenn

        

1. 

der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,

        

2. 

die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und

        

3. 

der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten [X.]etrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

aa) [X.]as [X.] hat den Sachverhalt ohne Rechtsfehler dahingehend gewürdigt (vgl. hierzu [X.]surteil vom [X.] - V R 54/09, [X.], 289, [X.], 191, unter Rz 31, 32), dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb "Finanzanalysen" in seiner Gesamtrichtung --d.h. mit den ihn begründenden Tätigkeiten und nicht nur mit den durch ihn erzielten Einnahmen (vgl. [X.]FH-Urteil vom 26.04.1995 - I R 35/93, [X.], 339, [X.] 1995, 767, unter [X.] der Verwirklichung des steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecks der Verbraucherberatung (§ 65 Nr. 1 [X.]) dient. Nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.], gegen die das [X.] keine Verfahrensrügen erhoben hat, führte die Klägerin die Finanzanalysen nur durch, um ihren Satzungszweck (Verbraucherberatung) zu erfüllen, der auch die individuelle [X.]eratung des einzelnen Verbrauchers umfasst. [X.]arüber hinaus lagen keinerlei [X.]altspunkte dafür vor, dass die Erhebung des Entgelts lediglich zur Mittelbeschaffung erfolgte.

bb) [X.]ie entgeltlichen Finanzanalysen waren auch i.S. des § 65 Nr. 2 [X.] für die Zweckerreichung erforderlich. [X.]ies setzt voraus, dass sich der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb von der Verfolgung des steuerbegünstigten Zwecks nicht trennen lässt, sondern vielmehr das unentbehrliche und einzige Mittel zur Erreichung des steuerbegünstigten Zwecks ist ([X.]surteile vom 30.11.2016 - V R 53/15, [X.], 513, [X.] 2017, 1224, Rz 18, und vom [X.], [X.], 176, [X.] 2009, 560, Rz 43).

[X.]as ist vom [X.] in nachvollziehbarer Weise damit begründet worden, dass die in der Zeitschrift "[X.]..." anhand von Musterfällen veröffentlichten Vergleichsanalysen in der Mehrzahl der Fälle nur geeignet sind, dem Verbraucher einen generellen Marktüberblick zu verschaffen. Ein konkret auf seine jeweiligen Verhältnisse bezogener Versicherungsschutz setzt hingegen in all den Fällen eine individuelle Versicherungsanalyse voraus, in denen der Verbraucher oder das zu versichernde Risiko (z.[X.]. Kfz, Motorrad oder Haus) andere prämienbestimmende Faktoren aufweist als die "Modellpersonen" oder "Modellannahmen".

Soweit das [X.] dagegen vorbringt, eine Verbraucherberatung sei nicht das einzige Mittel zur Erreichung des steuerbegünstigten Zwecks, weil eine Verbraucherberatung auch durch allgemeingehaltene und an einen unbestimmten, größeren Kreis gerichtete [X.]eratungskomponenten (Vorträge, [X.]roschüren, abstrakte Informationen) erfüllt werden könne und tatsächlich auch erfüllt werde, wendet es sich lediglich gegen die Würdigung des [X.] im Einzelfall und setzt der Würdigung des [X.] seine eigene entgegen, ohne jedoch einen Verstoß gegen [X.]enkgesetze oder gegen Erfahrungssätze geltend zu machen.

cc) Entgegen der Auffassung des [X.] tritt die Klägerin durch ihre entgeltlichen Finanzanalysen zu nicht begünstigten [X.]etrieben derselben Art nur insoweit in Wettbewerb, als dies zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (§ 65 Nr. 3 [X.]).

§ 65 Nr. 3 [X.] dient dem Schutz des [X.], der durch selektive [X.]egünstigungen nicht zu Lasten steuerpflichtiger Unternehmen beeinträchtigt werden soll. [X.]ie sog. [X.]klausel regelt den abwägenden Ausgleich zwischen der staatlichen Förderung des Allgemeinwohls und der durch Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes gebotenen [X.]neutralität des Steuerrechts. Ein steuerlicher Eingriff in den Wettbewerb ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein hinreichender sachlicher Grund für eine steuerliche [X.]evorzugung bzw. [X.]enachteiligung vorliegt. [X.]abei ist zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an einem intakten Wettbewerb und dem Interesse an der steuerlichen Förderung gemeinnütziger Tätigkeiten abzuwägen. Sind die von der Körperschaft verfolgten steuerbegünstigten Zwecke auch ohne steuerlich begünstigte entgeltliche Tätigkeit ("Zweckbetrieb") zu erreichen, so ist aus der Sicht des Gemeinnützigkeitsrechts eine [X.]eeinträchtigung des [X.] vermeidbar. [X.]er [X.]gedanke tritt dagegen zurück, wenn die gemeinnützige Körperschaft ihre [X.]ienstleistungen oder Waren einem Personenkreis anbietet, der das Waren- oder [X.]ienstleistungsangebot der steuerpflichtigen Unternehmen überwiegend nicht in Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn die Leistungen notwendiges Mittel zur Erreichung eines ideellen Zwecks sind, den Wettbewerber ihrerseits nicht verfolgen ([X.]FH-Urteile vom 17.02.2010 - I R 2/08, [X.]FHE 228, 388, [X.] 2010, 1006, Rz 30, und in [X.], 339, [X.] 1995, 767).

(1) Wettbewerb im Sinne der Vorschrift ist gegeben, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb und die nicht begünstigten [X.]etriebe demselben Kundenkreis im selben Einzugsgebiet vergleichbare Leistungen anbieten oder anbieten könnten ([X.]surteil vom 30.03.2000 - V R 30/99, [X.]FHE 191, 434, [X.] 2000, 705, unter [X.]; [X.]FH-Urteil in [X.], 339, [X.] 1995, 767, unter [X.], Rz 22; [X.], Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Aufl., Rz 6.189; [X.] in [X.], § 65 [X.] Rz 111).

Im Streitfall ist das [X.] unter [X.]erücksichtigung dieser Grundsätze zu Recht von einem nur "eingeschränkten" [X.]verhältnis zu [X.]n, Versicherungsmaklern und [X.] ausgegangen, weil diese Konkurrenten keine vergleichbaren Leistungen anbieten oder anbieten können: Während die Klägerin ihre Finanzanalysen gegen Entgelt anbietet und auf neutrale Informationen beschränkt, erstellen [X.] zwar vergleichbare Analysen, dies aber unentgeltlich und zielgerichtet auf den Abschluss eines [X.]. [X.]asselbe gilt für Versicherungsmakler, deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, den Kunden zum Abschluss eines [X.] zu bewegen und von der Versicherungsgesellschaft eine Provision zu erhalten. Mit der Klägerin am ehesten vergleichbar ist der Versicherungsberater, da dieser ebenfalls gegen Entgelt tätig wird und seine Kunden unabhängig berät. Im Unterschied zur Klägerin steht bei diesem jedoch die persönliche [X.]eratung des Kunden im Vordergrund.

(2) Nachdem das [X.] bejaht hat, dass die Klägerin mit Vergleichsportalen, Versicherungsmaklern und [X.] in eingeschränktem Umfang in Wettbewerb tritt, hat es in einem zweiten Schritt die Vermeidbarkeit des [X.] zur Verwirklichung des steuerbegünstigten Zwecks geprüft. [X.]abei ist es nach der erforderlichen Abwägung in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (§ 118 Abs. 2 [X.]O) zu dem Ergebnis gelangt, dass das Interesse der Allgemeinheit an der Förderung des steuerbegünstigten Zwecks überwiegt. Zur [X.]egründung führt das [X.] aus, dass die Klägerin kein wirtschaftliches Interesse am Abschluss eines [X.] habe, sodass nur ihre Finanzanalysen einen unabhängigen Marktüberblick gewährleisten. Im Hinblick auf die Präsenz und Marktmacht der Vergleichsportale erweise sich ein von wirtschaftlichen Interessen unabhängiger Versicherungsvergleich zur Wahrung der Verbraucherschutzinteressen als besonders wichtig. [X.]enn ein derartiger Überblick könne auch nicht vom unabhängigen Versicherungsberater geboten werden, für den --nach Einschätzung des [X.]-- die Erhebung der [X.]aten des Großteils der am [X.] Markt angebotenen Versicherungen kein rentabler und leistbarer Aufwand darstelle. [X.]iese Würdigung ist möglich und verstößt weder gegen [X.]enkgesetze noch gegen Erfahrungssätze und bindet daher den [X.] (§ 118 Abs. 2 [X.]O).

2. Entgegen dem Urteil des [X.] scheitert die Steuersatzermäßigung der Umsätze der Klägerin aus den Finanzanalysen an § 12 Abs. 2 Nr. 8 [X.]uchst. a Satz 3 Alternative 1 UStG.

a) Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 [X.]uchst. a Satz 1 UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer u.a. für die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 [X.]). Ausgeschlossen sind nach Satz 2 der Vorschrift Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. [X.]er ermäßigte Steuersatz gilt allerdings gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 [X.]uchst. a Satz 3 UStG (eingefügt mit Wirkung vom 19.12.2006 durch Art. 7 Nr. 5 [X.]uchst. a des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006, [X.]G[X.]l I 2006, 2878) für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, nur dann, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden (Alternative 1), oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 [X.] bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht (Alternative 2).

[X.]ie Steuerermäßigung in § 12 Abs. 2 Nr. 8 [X.]uchst. a UStG beruht auf Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. [X.]. [X.] Nr. 15 MwStSystRL. [X.]anach können die Mitgliedstaaten auf Lieferungen von Gegenständen und [X.]ienstleistungen der in [X.]. [X.] MwStSystRL genannten Kategorien einen ermäßigten Steuersatz anwenden. [X.]ort sind u.a. steuerpflichtige Leistungen durch von den Mitgliedstaaten anerkannte gemeinnützige Einrichtungen für wohltätige Zwecke und im [X.]ereich der [X.] Sicherheit ([X.]. [X.] Nr. 15 MwStSystRL) genannt.

[X.]er ermäßigte Steuersatz umfasst nach ständiger Rechtsprechung aufgrund der Verweisung auf die §§ 51 ff. [X.] alle Leistungen der Körperschaften, die im Sinne der nationalen Regelung der [X.] gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen ([X.]surteil vom 08.03.2012 - V R 14/11, [X.]FHE 237, 279, [X.] 2012, 630). Abweichend von dem unionsrechtlich zulässigen Rahmen besteht keine Einschränkung auf Leistungen für "wohltätige Zwecke" oder "im [X.]ereich der [X.] Sicherheit". Einer Auslegung unter strikter [X.]eachtung der Richtlinie im Rahmen der grundsätzlich gebotenen richtlinienkonformen Auslegung steht der Wortlaut der Vorschrift entgegen (vgl. [X.]surteile in [X.]FHE 237, 279, [X.] 2012, 630; vom 18.08.2005 - V R 42/03, [X.]FHE 211, 537, [X.] 2006, 44, unter [X.], und vom [X.], [X.]FHE 213, 256, [X.] 2007, 16, unter [X.]b, m.w.N.).

b) § 12 Abs. 2 Nr. 8 [X.]uchst. a Satz 3 Alternative 1 UStG ist auf alle Zweckbetriebe und damit auch auf [X.] von § 65 [X.] anwendbar. [X.]er erkennende [X.] folgt nicht der Auffassung der Finanzverwaltung, wonach der ermäßigte Steuersatz auf Zweckbetriebe nach § 65 [X.] uneingeschränkt anwendbar ist (Abschn. 12.9 Abs. 9 Satz 2 des [X.] --UStAE-- und zuvor bereits Abschn. 170 Abs. 9 Satz 2 der [X.]), der sich Teile des Schrifttums angeschlossen haben ([X.], Zeitschrift für das gesamte Mehrwertsteuerrecht 2014, 115; [X.] in Rau/[X.]ürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Rz 298; [X.], Zeitschrift für das Recht der Non Profit Organisationen 2012, 123 ff., 125; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], UStG § 12 Abs. 2 Rz 331.1 und --bezogen auf den hier vorliegenden [X.]/[X.]anz, [X.]eutsches Steuerrecht 2019, 23 ff., 29).

aa) § 12 Abs. 2 Nr. 8 [X.]uchst. a Satz 3 UStG bezieht sich bereits nach dem Wortlaut seines einleitenden Satzteils auf "Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden," und damit auf alle Zweckbetriebe einschließlich derjenigen nach § 65 [X.], ohne dass der Gesetzesfassung irgendeine Einschränkung auf die besonderen Zweckbetriebe nach §§ 66 bis 68 [X.] zu entnehmen ist, die erst in der zweiten Alternative dieses Satzes Erwähnung finden. [X.]aher ist auch die Verwendung des Rechtsbegriffs "Zweckbetrieb" in der ersten Alternative von Satz 3 dahingehend zu verstehen, dass sie sowohl für die allgemeinen Zweckbetriebe nach § 65 [X.] als auch für die besonderen Zweckbetriebe nach §§ 66 bis 68 [X.] gilt ([X.], [X.]er Umsatz-Steuer-[X.]erater 2009, 123, so auch [X.] in Rau/[X.]ürrwächter, a.a.[X.], § 12 Abs. 2 Nr. 8 Rz 298), während die abweichend formulierte Alternative 2 ("wenn die Körperschaft ...") eine Spezialregelung für die besonderen Zweckbetriebe nach §§ 66 bis 68 [X.] enthält.

bb) Abweichendes ergibt sich nicht aus dem [X.] vorliegenden Zusammenhang-- nicht eindeutigen Willen des historischen Gesetzgebers: [X.]er [X.]undesrat ist bereits zu [X.]eginn des Gesetzgebungsverfahrens davon ausgegangen, dass die durch Satz 3 geplante Ergänzung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 [X.]uchst. a UStG nicht nur Fälle erfassen könnte, die nach §§ 66 bis 68 [X.] als Zweckbetriebe gelten und in denen der im UStG gewählte Verweis auf die abgabenrechtlichen Regelungen zu einem nicht mehr hinnehmbaren [X.]nachteil für Unternehmer führt, deren Leistungen dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, "sondern auch Fälle, die bereits nach § 65 [X.] (nach dieser Vorschrift ist die Auswirkung auf den Wettbewerb zu prüfen) Zweckbetriebe sind" ([X.]T[X.]rucks 16/3036, S. 15), worauf die Klägerin zutreffend hinweist. Auf die vom [X.]undesrat angeregte Prüfung, wie diese Rechtsunsicherheiten für Zweckbetriebe nach § 65 [X.] beseitigt werden könnte, ist die [X.]undesregierung in ihrer Gegenäußerung aber nur dahingehend eingegangen, dass sie der [X.]itte um Überprüfung entsprechen werde ([X.]T[X.]rucks 16/3036, S. 22). Im weiteren Gesetzgebungsverfahren ist es auf Vorschlag des Finanzausschusses zwar noch zu einer Änderung der ursprünglichen Gesetzesfassung gekommen, diese betrifft aber lediglich Alternative 2 des Satzes 3, während die --auf alle Zweckbetriebe anwendbare-- Fassung der Alternative 1 des Satzes 3 unverändert blieb. Vor dem Hintergrund, dass der Änderungsantrag lediglich die Alternative 2 und damit die besonderen Zweckbetriebe betraf, können auch die Aussagen im [X.]ericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zum Gesetzesentwurf zu verstehen sein, wonach "Zweckbetriebe, die die Voraussetzungen des § 65 [X.] erfüllen, nicht von der Änderung des Umsatzsteuergesetzes betroffen seien" ([X.]T[X.]rucks 16/3368, S. 13, linke Spalte), und die geänderte Formulierung klarstelle, "dass Zweckbetriebe, die die Voraussetzungen des § 65 [X.] erfüllen, von der Änderung nicht betroffen sind" ([X.]T[X.]rucks 16/3368, S. 23: zu Art. 7, zu Nr. 5, zu [X.]uchst. a). [X.]ieses Verständnis der Gesetzesnorm wird bestätigt durch den (im Finanzausschuss abgelehnten) Änderungsantrag einer Oppositionsfraktion. [X.]anach treffe die vorgesehene Verschärfung der Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes "die gemeinnützigen Organisationen insgesamt in nicht gerechtfertigter Weise", weil die Regelung "nicht zielgenau" sei ([X.]T[X.]rucks 16/3368, S. 13, linke Spalte). Selbst wenn sich die vorstehenden Äußerungen auf die Änderung insgesamt bezögen, hätten sie jedenfalls im vorrangig maßgeblichen Gesetzeswortlaut (s. oben [X.]) keinen Niederschlag gefunden.

cc) [X.]er von der Klägerin befürwortete Ausschluss der allgemeinen Zweckbetriebe vom Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 Nr. 8 [X.]uchst. a Satz 3 Alternative 1 UStG ist darüber hinaus weder im Hinblick auf § 65 Nr. 3 [X.] überflüssig (so wohl die Verwaltungsauffassung in Abschn. 12.9 Abs. 9 Satz 1 UStAE) noch vom Sinn und Zweck der Norm geboten.

§ 12 Abs. 2 Nr. 8 [X.]uchst. a Satz 3 Alternative 1 UStG enthält --ähnlich wie § 65 Nr. 3 [X.]-- zwar ein [X.]kriterium; mangels sachlicher Gründe für eine unterschiedliche [X.]ehandlung von allgemeinen und besonderen Zweckbetrieben folgt hieraus aber keine [X.]eschränkung seines Anwendungsbereichs, sodass die besonderen umsatzsteuerlichen Anforderungen von sämtlichen Zweckbetrieben zu erfüllen sind ([X.] in Wäger, UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Rz 34). [X.]arüber hinaus erfordert § 65 Nr. 3 [X.] eine [X.] im Sinne eines Interessenausgleichs zwischen steuerbelasteten Konkurrenten und gemeinnützigen Körperschaften, während der "strengere" § 12 Abs. 2 Nr. 8 [X.]uchst. a Satz 3 Alternative 1 UStG bereits dann eingreift (vgl. Wäger, [X.], 81 ff., 100), wenn der Zweckbetrieb in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dient und dadurch in unmittelbarem Wettbewerb zu Unternehmern tritt, die mit ihren Leistungen dem allgemeinen Steuersatz unterliegen. [X.]abei ist auch zu berücksichtigen, dass bei [X.] "die einfache und korrekte Anwendung des gewählten ermäßigten Satzes" gewährleistet sein muss ([X.]-Urteil Pro Med Logistik und [X.] vom 27.02.2014 - [X.]/12 und [X.]/12, [X.]:[X.], [X.] 2015, 437, Rz 45). [X.]ie von § 65 [X.] vorausgesetzte [X.] ermöglicht jedenfalls keine einfache Anwendung des ermäßigten Steuersatzes, was im Rahmen der Gesetzesauslegung die Anwendung von § 12 Abs. 2 Nr. 8 [X.]uchst. a Satz 3 Alternative 1 UStG auf die in § 65 [X.] genannten Zweckbetriebe bestätigt.

Wie der [X.] zudem in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist die unionsrechtliche Harmonisierung der [X.] auch bei der Auslegung der Zweckbetriebsdefinitionen der §§ 65 ff. [X.] und damit insbesondere bei der [X.]estimmung der Reichweite der [X.] nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 [X.]uchst. a UStG zu berücksichtigen (vgl. [X.]surteil vom 10.08.2016 - V R 11/15, [X.], 293, [X.] 2018, 113). Aus der fehlenden Vereinbarkeit von § 12 Abs. 2 Nr. 8 [X.]uchst. a Satz 1 UStG mit dem [X.]srecht (s. oben [X.].2.a) und zur größtmöglichen [X.]erücksichtigung der nach der MwStSystRL bestehenden Rechtslage folgt eine den Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 Nr. 8 [X.]uchst. a UStG einschränkende Auslegung (vgl. [X.]surteil in [X.]FHE 237, 279, [X.] 2012, 630).

c) Entgegen der Ansicht der Klägerin liegen im Streitfall die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 8 [X.]uchst. a Satz 3 Alternative 1 UStG für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht vor.

aa) Zusätzliche Einnahmen i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 8 [X.]uchst. a Satz 3 Alternative 1 UStG liegen vor, wenn nach umsatzsteuerrechtlichen und nicht abgabenrechtlichen Maßstäben ([X.] in Wäger, a.a.[X.], § 12 Abs. 2 Nr. 8 Rz 35) die Körperschaft ihre Einnahmen im Zusammenhang mit Leistungen erzielt, die für die Verwirklichung ihres steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecks --hier die Förderung von Verbraucherschutz nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 16 [X.]-- nicht unerlässlich sind (vgl. [X.]surteile vom 24.06.2020 - V R 47/19, [X.]FHE 268, 572, [X.], 853, Rz 16, und in [X.]FHE 237, 279, [X.] 2012, 630, Rz 29). Ein Zweckbetrieb dient bereits dann vorrangig der Erzielung dieser Einnahmen, wenn es sich um den einzigen Tätigkeitsgegenstand des jeweiligen Zweckbetriebs (hier: entgeltliche Finanzanalysen) handelt ([X.]surteil in [X.]FHE 237, 279, [X.] 2012, 630, Rz 29). [X.]agegen kommt es weder darauf an, dass die Körperschaft aus den zusätzlichen Einnahmen Gewinne erzielt noch, dass Einnahmen der Körperschaft verbleiben ([X.]surteil in [X.]FHE 237, 279, [X.] 2012, 630, Rz 28).

Mit ihren Finanzanalysen hat die Klägerin Einnahmen in Höhe von ca. 110.000 € erwirtschaftet, die "zusätzliche" Einnahmen im o.g. Sinne darstellen. [X.]er [X.] kann dabei offenlassen, ob die Einnahmen insoweit "unerlässlich" für die Verfolgung des steuerbegünstigten Zwecks (Förderung von Verbraucherberatung) sind, als die Finanzanalysen auch ohne gesondertes Entgelt erbracht werden könnten. [X.]enn der Zweckbetrieb dient vorrangig der Erzielung von Einnahmen, weil es sich um den einzigen Tätigkeitsgegenstand des Zweckbetriebs "Finanzanalysen" handelt.

bb) [X.] widerspricht dem, da danach die Erzielung zusätzlicher Einnahmen für die Klägerin nicht im Vordergrund gestanden habe, weil sie im Streitjahr keinen Gewinn erzielt, sondern einen Verlust erwirtschaftet habe. [X.]enn bereits nach dem Gesetzeswortlaut kommt es nicht auf die Erzielung "zusätzlicher Gewinne" an, sondern lediglich auf die Erzielung zusätzlicher Einnahmen.

cc) [X.]arüber hinaus tritt die Klägerin durch diese Umsätze in unmittelbaren Wettbewerb mit vergleichbaren Leistungen ihrer umsatzsteuerpflichtigen Konkurrenten. [X.]er ermäßigte Steuersatz darf nur insoweit angewendet werden, als er zu keiner oder einer nur geringen Gefahr einer [X.]verzerrung führt ([X.]surteil in [X.]FHE 237, 279, [X.] 2012, 630, Rz 32, unter Hinweis auf das [X.]-Urteil [X.] vom 03.03.2011 - C-41/09, [X.]:[X.], Rz 52; [X.]-Urteil [X.]/[X.] und [X.] vom 05.03.2015 - [X.]/13, [X.]:[X.], Rz 32). Wie das [X.] im Zusammenhang mit der [X.]klausel des § 65 Nr. 3 [X.] für den [X.] bindend festgestellt hat, ist die Klägerin mit ihren Finanzanalysen über Versicherungen zu Vergleichsportalen, Versicherungsmaklern und insbesondere zu [X.] in Wettbewerb getreten. [X.]ass dieser Wettbewerb unvermeidbar war (s. oben [X.]), ist für § 12 Abs. 2 Nr. 8 Satz 3 Alternative 1 UStG ohne [X.]edeutung.

d) [X.]ie Anwendung des [X.] nach nationalem Recht steht im Einklang mit dem [X.]srecht.

aa) [X.]ie Finanzanalysen der Klägerin fallen nicht unter die Erlaubnis der Mitgliedstaaten für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. [X.]. [X.] Nr. 15 MwStSystRL. [X.]ei der Klägerin handelt es sich zwar um eine von der [X.]undesrepublik [X.]eutschland anerkannte gemeinnützige Einrichtung. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich jedoch nicht aus den anderen Sprachfassungen der MwStSystRL, dass Nr. 15 des [X.]. [X.] zu Art. 98 MwStSystRL mit dem Terminus "durch von den Mitgliedstaaten anerkannte gemeinnützige Einrichtungen für wohltätige Zwecke" jede anerkannte gemeinnützige Tätigkeit erfasst. [X.]ie Anwendung des ermäßigten Steuersatzes erfordert vielmehr neben der [X.] Streitfall vorliegenden-- Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung, dass diese Einrichtung auch "für wohltätige Zwecke und im [X.]ereich der [X.] Sicherheit tätig ist" ([X.]-Urteil [X.]/[X.], [X.]:C:2010:348, Rz 43, sowie Schlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 11.02.2010 in der Sache [X.]/[X.], [X.]:[X.], Rz 91: doppelter [X.] Charakter; [X.]-Urteil Ordre des barreaux francophones et germanophone u.a. vom 28.07.2016 - [X.]/14, [X.]:C:2016:605, Rz 61).

[X.]ie in der [X.] Fassung der Kategorie Nr. 15 des [X.]. [X.] zu Art. 98 MwStSystRL zum Ausdruck kommende Unterscheidung zwischen gemeinnütziger Einrichtung und ihrer Tätigkeit für wohltätige oder [X.] Zwecke ergibt sich --anders als die Klägerin vorträgt-- auch aus anderen Sprachfassungen dieser [X.]estimmung (vgl. [X.] Fassung: "organisations recognised as being devoted to social wellbeing (...) engaged in [X.]", [X.] Fassung: "organismes reconnus comme ayant un caractére social (...) engagés dans les oeuvres d’aide et de sécurité sociales" oder [X.] Fassung: "organizaciones caritativas (...) dedicadas a la asistencia social y de seguridad social"), sodass kein Anlass für eine von der [X.] Sprachfassung abweichende Auslegung besteht.

bb) Im Übrigen ist der bisherigen [X.]-Rechtsprechung zwar eine abschließende unionsrechtliche [X.]egriffsbestimmung von "wohltätige[n] Zwecke[n]" und "im [X.]ereich der [X.] Sicherheit" nicht zu entnehmen. Allerdings hat der [X.] im Urteil Ordre des barreaux francophones et germanophone u.a. ([X.]:C:2016:605) zu Nr. 15 des [X.]. [X.] MwStSystRL unter Hinweis auf das [X.]-Urteil [X.]/[X.] ([X.]:C:2010:348, Rz 43 und 44) entschieden, dass seine Rechtsprechung zum ermäßigtem Steuersatz nach Nr. 15 des [X.]. [X.] i.V.m. Art. 98 Abs. 2 MwStSystRL sinngemäß auch für die Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 [X.]uchst. g MwStSystRL gilt ([X.]-Urteil in [X.]:C:2016:605, Rz 63). [X.]er enge Zusammenhang zwischen ermäßigtem Steuersatz und Steuerbefreiung mit der Folge einer sinngemäßen Anwendung der jeweiligen [X.]egriffsbestimmungen ergibt sich insbesondere daraus, dass die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf gemeinnützige Einrichtungen unter dem Vorbehalt steht, dass die jeweiligen Leistungen nicht bereits gemäß Art. 132, 135 und 136 MwStSystRL von der Mehrwertsteuer befreit sind. Hieraus ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass die Rechtsprechung zu dieser Steuerbefreiung auch für die Auslegung der Steuersatzermäßigung herangezogen werden kann (vgl. zur einheitlichen Auslegung der [X.]egriffe der MwStSystRL Schlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 11.02.2010, [X.]:[X.], Rz 82).

[X.]aher ist vorliegend zu berücksichtigen, ob der Personenkreis der Leistungsempfänger im Hinblick auf deren [X.]edürftigkeit dem Personenkreis der Sachverhalte entspricht, bei denen die Rechtsprechung das Merkmal der mit der Fürsorge oder der [X.] Sicherheit eng verbundenen Leistungen bereits bejaht hat ([X.]surteil vom [X.] - V R 27/17, [X.]FHE 266, 82, Rz 17; [X.]FH-Urteil vom 01.12.2010 - XI R 46/08, [X.]FHE 232, 232, Rz 30, jeweils m.w.N. zur [X.]-Rechtsprechung).

Insoweit ist in keiner Weise ersichtlich, dass die Finanzanalysen für --ganz überwiegend (in 9 412 von 11 249 Fällen)-- Kfz-Versicherungen und im Übrigen für private Kranken-, Risikolebens-, Motorrad-, Hausrat-, private Haftpflicht- und Pflegegeldversicherungen speziell an sozial oder körperlich hilfsbedürftige Leistungsempfänger erbracht wurden. [X.]er [X.] geht davon aus, dass sich die Leserschaft der Zeitschrift "[X.]..." --und damit auch die Nutzer der [X.] aus einem breiten Spektrum der [X.]evölkerung zusammensetzt. Zudem weist jedenfalls im Regelfall das Halten eines Kfz wie auch die Versicherung dieses Gegenstandes keinerlei [X.]ezug zu den [X.]ereichen der wohltätigen Zwecke und der [X.] Sicherheit auf.

cc) Zu beachten ist dabei auch, dass [X.] als Ausnahmetatbestände sowohl nach der Rechtsprechung des [X.]s (vgl. [X.]surteil vom 28.08.2014 - V R 24/13, [X.]FHE 247, 354, [X.] 2015, 194, Rz 20) als auch nach der Rechtsprechung des [X.] (vgl. beispielsweise [X.]-Urteil Oxycure [X.]elgium vom 09.03.2017 - [X.], [X.]:[X.], Rz 32) "eng" oder "präzise" auszulegen sind. Einer engen oder präzisen Auslegung nach dem Wortlaut und dem Normzweck widerspräche die Ausdehnung einer Steuersatzermäßigung auf [X.] für breite [X.]evölkerungskreise mit der Folge, dass dadurch der Grundsatz der Regelbesteuerung weitgehend leerlaufen würde (zutreffend [X.]erg/Schnabelrauch, [X.], 225 ff.).

e) Einer Vorlage nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.] bedarf es nicht. Nach der Rechtsprechung des [X.] entfällt die Vorlagepflicht u.a. dann, wenn die gestellte Frage des [X.]srechts bereits Gegenstand einer Auslegung durch den [X.] war oder die gerichtliche Anwendung des [X.]srechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt ([X.]-Urteil [X.]/[X.] --Steuervorabzug für ausgeschüttete [X.]ividenden-- vom 04.10.2018 - [X.]/17, [X.]:C:2018:811, Rz 110); ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter [X.]erücksichtigung der Eigenheiten des [X.]srechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der [X.] zu beurteilen ([X.] u.a. vom 09.09.2015 - [X.]/14, [X.]:[X.], Rz 38 und 39; Assoziation [X.] vom 28.07.2016 - [X.]/15, [X.]:[X.], Rz 50). Vorliegend hat der [X.] jedenfalls nach den Verhältnissen des Streitfalls keinerlei Zweifel daran, dass die ganz überwiegend Kfz-Versicherungen betreffende Verbraucherberatung nicht zum [X.]ereich der "wohltätige[n] Zwecke" und der "[X.][n] Sicherheit" gehört. Auf die Frage, ob eine Vorlage an den [X.] bei der Prüfung anderer dem § 12 Abs. 2 Nr. 8 [X.]uchst. a UStG unterliegender Fallgestaltungen erforderlich sein könnte (vgl. hierzu das beim [X.]undesverfassungsgericht anhängige Verfahren 1 [X.]vR 2837/19), kommt es daher nicht an.

3. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 [X.]O und berücksichtigt, dass die Klägerin bei einem Gesamtstreitwert von 27.395 € hinsichtlich Körperschaftsteuer und [X.] 2014 obsiegt, hinsichtlich der Umsatzsteuer 2014 mit einem Streitwert von 13.163 € dagegen unterliegt.

Meta

V R 5/19

26.08.2021

Bundesfinanzhof 5. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 24. Januar 2019, Az: 8 K 8286/17, Urteil

Art 98 Abs 2 EGRL 112/2006, Anh 3 Nr 15 EGRL 112/2006, Art 132 Abs 1 Buchst g EGRL 112/2006, § 14 AO, § 52 Abs 2 S 1 Nr 16 AO, § 65 AO, § 5 Abs 1 Nr 9 KStG 2002, § 12 Abs 2 Nr 8 Buchst a UStG 2005, KStG VZ 2014, UStG VZ 2014, Abschn 12.9 Abs 9 UStAE, § 52 Abs 1 AO, Art 267 AEUV

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.08.2021, Az. V R 5/19 (REWIS RS 2021, 3037)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 3037

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