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PDF anzeigen[X.] [X.]/01vom9. April 2003in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 9. April 2003 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 16. Mai 2001 wird nicht ange-nommen.Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 106.540 Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in [X.] des Beschlusses des [X.] vom 11. Juni 1980 - 1 [X.] 1/79 -[X.]E 54, 277).Zu Recht rügt die Revision zwar, daß das Berufungsgericht die soge-nannte Vergleichswertmethode des Sachverständigen gebilligt hat. Der [X.] hat diese Methode mit Urteil vom 13. Juni 2001 (- [X.]/99 - NJW 2002, 55, 56) - somit nach Erlaß der Entscheidung des Oberlan-desgerichts - für ungeeignet erklärt. Zutreffend macht die Revision auch gel-tend, daß die hilfsweise Heranziehung der [X.] pro Bett bzw.[X.] der Betriebsvergleichsgruppe "[X.]" des- 3 -Gastgewerbes in [X.] als Vergleichsmaßstab ebenfalls nicht geeignet ist. [X.] sich - wie die [X.] und die indirekte Vergleichswertmetho-de - an Durchschnittswerten und läßt die örtliche Marktsituation unberücksich-tigt. Ist eine Ermittlung des angemessenen Pachtzinses im Wege der [X.] nicht möglich, so muß durch einen erfahrenen, mit derkonkreten Marktsituation vertrauten Sachverständigen - eventuell einen erfah-renen Makler - geklärt werden, welcher Pachtzins für ein solches Objekt nachseiner Meinung erzielt werden kann. Im vorliegenden Fall bedarf es einer [X.] Prüfung aber nicht. Selbst wenn ein Sachverständiger eine die Marktpachtum 100 % übersteigende Pacht feststellen würde, wäre damit noch nicht ohneweiteres Sittenwidrigkeit zu bejahen. Nach der Rechtsprechung des Senats(aaO) ist bei gewerblichen Pachtverträgen im Rahmen der Prüfung, ob aus ei-nem auffälligen Mißverhältnis auf die Nichtigkeit des Geschäfts geschlossenwerden kann, regelmäßig eine tatrichterliche Würdigung erforderlich. Kann - [X.] vorliegenden Fall - die ortsübliche Pacht bereits durch mehrere Sachver-ständige nicht oder nur mit großen Schwierigkeiten ermittelt werden, so ist nichtersichtlich, wie der Kläger ein solches Mißverhältnis - falls es überhaupt vorlag -hätte erkennen können. Er hatte das Pachtobjekt seinerseits käuflich [X.] es erstmals [X.] -Die Vereinbarung über die zusätzliche Zahlung von 130.000 [X.] den vorliegenden Umständen nicht zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages.Gerber[X.][X.][X.]Vézina
Meta
09.04.2003
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2003, Az. XII ZR 216/01 (REWIS RS 2003, 3493)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3493
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