VG Ansbach, Entscheidung vom 13.12.2021, Az. AN 17 S 21.01515

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Gegenstand

Antrag des Nachbarn auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Baugeneh-migung zur Erweiterung einer Zimmerei im Außenbereich, Kein Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses nach Errichtung der baulichen Anlage, wenn Beein-trächtigung des Nachbarn durch die Nutzung der Anlage und nicht den bloßen Baukörper droht, Bezeichnung Tekturgenehmigung unmaßgeblich, Regelungsgehalt der Baugenehmigung durch Auslegung zu ermitteln, Abgrenzung Außenbereich – Innenbereich, hier Vorhaben- und Antragstellergrundstück als Au-ßenbereichssplitter; einem befestigten Reitplatz fehlt die maßstabsbildende Wirkung zur Herstel-lung eines Bebauungszusammenhanges; für die Einordnung, ob ein im Zusammenhang bebau-ter Ortsteil vorliegt, kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung und nicht die Vorgaben des Flächennutzungsplanes an, Keine Außenbereichsaffinität einer größeren Schreinerei bei vorhandenem Industriegebiet, Für einen im Außenbereich belegenen Immissionsort können keine niedrigeren Immissionsricht-werte als für ein Mischgebiet nach der TA Lärm geltend gemacht werden, Kein Zuschlag nach Nr. 6.5 der TA Lärm für Mischgebiete, Unzulässigkeit von Auflagen im Baugenehmigungsbescheid, die ein ständiges Überwachungs-problem mit sich bringen und damit einen nicht mehr vertretbaren Verwaltungsaufwand (hier verneint), Gesicherte Erschließung nach § 35 Abs. 2 BauGB grundsätzlich kein drittschützender Belang; Ausnahme bei erheblicher Verschlechterung der bauplanungrechtlichen Erschließungssituation des Nachbargrundstücks durch vorhabenbedingte Überlastung der Entschließungsanlage (hier verneint)


Im Namen des Volkes:
Ur████████████████████████

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AN 17 S 21.01515

13.12.2021

VG Ansbach

Entscheidung

Sachgebiet: S

Zitier­vorschlag: VG Ansbach, Entscheidung vom 13.12.2021, Az. AN 17 S 21.01515 (REWIS RS 2021, 386)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 386

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