Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2014, Az. II ZB 13/13

II. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8378

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 13/13
vom
28. Januar 2014
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §
15 Abs.
4 a.F.
Ein Antragsteller, der sich als Rechtsanwalt im Spruchverfahren selbst vertritt, hat regelmäßig keinen Erstattungsanspruch in Höhe der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts.
[X.], Beschluss vom 28. Januar 2014 -
II ZB 13/13 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 28.
Januar 2014 durch den Vorsitzen[X.]
Dr.
Bergmann und [X.]
Dr.
Strohn, die Richterin Dr.
Reichart, [X.]
Drescher und Born
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.]
13.
Zivilsenat

vom 2.
April 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 3.596,92

Gründe:
I.
Der Rechtsbeschwerdeführer, der Rechtsanwalt ist, stellte am 17.
Januar 2005 in einem Spruchverfahren einen Antrag auf Bestimmung der angemesse-nen Barabfindung. Für einen anderen Antragsteller war er in diesem Spruchver-fahren als Verfahrensbevollmächtigter tätig. Mit Beschluss vom 7.
Dezember 2006 setzte das [X.] die Abfindung neu fest und ordnete an, dass die Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen ha-be. Der Beschluss des [X.]s wurde nach Rücknahme von Beschwerden einiger Antragsteller, darunter des [X.], 2011 rechtsbe-ständig. Am 13.
September 2011 beantragte der Rechtsbeschwerdeführer u.a., die in eigener Sache angefallenen Kosten gegen die Antragsgegnerin festzu-setzen.

1
-
3
-
Das [X.] wies den Antrag insoweit zurück. Gegen die Zurückwei-sung der sofortigen Beschwerde richtet sich die vom Beschwerdegericht zuge-lassene Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
a) Auf das Kostenfestsetzungsverfahren sind nach Art.
111 Abs.
1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegen-heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.
Dezember 2008 ([X.]-Reform-gesetz
[X.], [X.].
I S.
2586) die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-richtsbarkeit (FamFG) anwendbar. Das Kostenfestsetzungsverfahren nach §§
103
ff. ZPO i.V.m. §
85 FamFG bzw. §
13a Abs.
3 [X.] ist ein selbständiges Verfahren (Art.
111 Abs.
2 [X.]), so dass sich das anwendbare Verfah-rensrecht nicht nach dem Zeitpunkt der Einleitung des vorangegangenen Hauptsacheverfahrens, sondern der Einleitung des Kostenfestsetzungsverfah-rens selbst richtet ([X.], Beschluss vom 22.
Oktober 2013
II
ZB
4/13, [X.], 2426 Rn.
5). Das Kostenfestsetzungsverfahren wurde mit dem Antrag des [X.] vom 13.
September 2011 und damit nach dem Inkrafttreten des FamFG eingeleitet.
b) Die Rechtsbeschwerde ist in entsprechender Anwendung von §
85 FamFG, §
104 Abs.
3 ZPO, §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Gegen die Festsetzungsentscheidung des [X.]s findet in entsprechender Anwendung von §
85 FamFG i.V.m. §
104 Abs.
3 ZPO 2
3
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5
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-
4
-
die sofortige Beschwerde nach §§
567
ff. ZPO statt. Da das Spruchverfahrens-gesetz keine eigenen Regelungen zur Kostenfestsetzung enthält, sind über §
17 Abs.
1 [X.] die Vorschriften des FamFG anwendbar. Die Verweisung in §
85 FamFG für die Kostenfestsetzung auf §§
103 bis 107 ZPO erfasst über §
104 Abs.
3 ZPO auch die Ausgestaltung des Rechtsmittels gegen die Fest-setzungsentscheidung und des Verfahrens der sofortigen Beschwerde in §§
567
ff. ZPO sowie die Rechtsbeschwerde nach §§
574
ff. ZPO ([X.], [X.] vom 22.
Oktober 2013
II
ZB
4/13, [X.], 2426 Rn.
10
ff.).
2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet. Der Antragsteller, der sich als Rechtsanwalt selbst vertritt, hat im Spruchverfahren regelmäßig
keinen Erstattungsanspruch in Höhe der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts (vgl. [X.], AG 2007, 411, 415; BayObLG, NJW-RR 2007, 773).
Für die Kostenerstattung ist §
15 Abs.
4 [X.] in der bis zum [X.] des Kostenrechts vom 23.
Juli 2013 (2.
KostRMoG, [X.].
I S.
2586) geltenden Fassung maßgeblich, die §
15 Abs.
2 [X.] in der seither geltenden Fassung entspricht. Auf Verfahren,
die vor dem Inkrafttreten des 2.
KostRMoG eingeleitet worden sind, ist §
15 [X.] in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden, §
136 Abs.
1 Nr.
1, Abs.
5 Nr.
2 GNotKG. Das Spruchverfahren, in dem der Antragsteller Kostener-stattung verlangt, wurde spätestens mit seinem Antrag im Jahr 2005 und damit vor Inkrafttreten des GNotKG eingeleitet.
Nach §
15 Abs.
4 [X.] sind die Kosten der Antragsteller erstattungs-fähig, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren. Solche Kosten sind dem Rechtsbeschwerdeführer, der Rechtsanwalt ist, in der Höhe der Gebühren und Auslagen, die ein Rechtsanwalt verlangen kann, schon deshalb nicht entstanden, weil er keinen anderen Rechtsanwalt beauf-7
8
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-
5
-
tragt hat. Eine §
91 Abs.
2 Satz
3 ZPO entsprechende Vorschrift, wonach dem Rechtsanwalt in eigener Sache die Gebühren und Auslagen zu erstatten sind, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts [X.] verlangen könnte, fehlt im [X.]. Auch die nach §
17 Abs.
1 [X.] a.F. ergänzend zu §
15 Abs.
4 [X.] a.F. anwendbaren Vorschriften des [X.] verweisen nicht auf §
91 Abs.
2 Satz
3 ZPO. §
13a Abs.
3 [X.] (insoweit jetzt §
80 Satz
2 FamFG) erklärt nur §
91 Abs.
1 Satz
2 ZPO für entsprechend anwendbar. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung sind auch nicht deshalb entsprechend anzuwenden, weil das Spruchverfahren ein Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit einem streitigen Zivilprozess angenähert ist (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 13.
März 2006

II
ZB
26/04, [X.]Z 166, 329 Rn.
12). §
15 Abs.
4 [X.] enthält für das Spruchverfahren gerade eine Vorschrift, die die Kostenerstattung regelt, und die über §
17 Abs.
1 [X.] ergänzend heranzuziehenden Regelungen in §
13a Abs.
3 [X.] betrafen auch die Kostenerstattung in Streitverfahren der freiwilli-gen Gerichtsbarkeit, ohne dass dazu weitere Vorschriften der Zivilprozessord-nung ergänzend heranzuziehen waren.
Dem Rechtsbeschwerdeführer sind die Auslagen und Gebühren eines Rechtsanwalts auch nicht zu erstatten, weil er so behandelt werden müsste, als hätte er einen anderen Rechtsanwalt beauftragt. Denn nach §
15 Abs.
4 [X.] sind nur zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendige Kosten erstattungsfähig. Auch Rechtsanwaltskosten sind
anders als nach §
91 Abs.
2 Satz
1 ZPO

nicht stets, sondern nur dann erstattungsfä-hig, wenn die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Einzelfall geboten war. Dass eine Rechtsberatung und eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt er-forderlich ist, wird man für ein Spruchverfahren zwar für eine rechtsunkundige, in Angelegenheiten des Spruchverfahrens unerfahrene Person regelmäßig an-nehmen können. Ein Rechtsanwalt muss in der Regel in einem Spruchverfah-10
-
6
-
ren aber nicht einen (anderen) Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragen, weil er selbst über die zur Rechtsverfolgung
erforderliche Rechts-
und Sach-kunde verfügt. Jeder Beteiligte ist verpflichtet, die Kosten seiner Verfahrensfüh-rung, die er im Falle seines Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung seiner berechtigten
Belange vereinbaren lässt (vgl. [X.], Beschluss vom 2.
Mai 2007

XII
ZB
156/06, [X.], 2257
Rn.
11
f.; Beschluss vom 6.
Dezember 2007

IX
ZB
223/06, [X.], 1087
Rn.
9; Urteil vom 12.
September 2013

I
ZR
208/12, [X.], 1259
Rn.
30).

Bergmann
Strohn
Reichart

Drescher
Born
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.01.2013 -
417 [X.]/04 -

O[X.], Entscheidung vom 02.04.2013 -
13 W 10/13 -

Meta

II ZB 13/13

28.01.2014

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2014, Az. II ZB 13/13 (REWIS RS 2014, 8378)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8378

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