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PDF anzeigen[X.] vom 31. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 2006 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Juni 2005 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch entfällt aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] im Fall II. 1 der Urteilsgründe der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Nötigung. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin ist wegen der instanzübergreifenden Wirkung der schon vor dem Land-gericht nach § 397 a Abs. 1 Satz 1, § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO - 3 - erfolgten [X.] gegenstandslos (BGHR StPO § 397 a Beistand 2). [X.] Athing [X.] Sost-Scheible
Meta
31.01.2006
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2006, Az. 4 StR 542/05 (REWIS RS 2006, 5261)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5261
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