Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2015, Az. VI ZR 25/14

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 3534

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 25/14
vom

22. Oktober 2015

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am 22.
Oktober 2015
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen [X.] und von [X.], [X.] und die Richterin Dr. Roloff
beschlossen:
Der Schriftsatz der Klägerin und des [X.] vom 9.
Oktober 2015 gibt keinen Anlass, die Beschlüsse des Senats vom 13. Januar 2015 und 10. März 2015 zu ändern und die Revi-sion zuzulassen.

Gründe:
Die gesetzlich nicht geregelte
Gegenvorstellung
ist
gegen ein Urteil
und einen Beschluss, die in materieller Rechtskraft erwachsen sind oder die materi-elle Rechtskraft
herbeigeführt haben,
wie dies bei der Nichtzulassungsbe-schwerde der Fall ist (§
544 Abs.
5 Satz
3 ZPO),
unstatthaft (vgl. Musielak/Ball, ZPO
12. Aufl.,
§
567 Rn.
27; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO 72. Aufl. vor §
567 Rn.
4; [X.], ZPO 23. Aufl., §
567 Rn.
26; wohl auch [X.]/[X.] ZPO, 30. Aufl., § 567 Rn. 25; [X.] NJW 1991, 1711, 1713 ff.). Nach dem Gebot der Rechtsmittelklarheit (vgl. [X.] 107, 395 ff. Rn.
69) müssen Rechtsbehelfe in der Rechtsordnung geregelt und in ihren Vo-raussetzungen für die Bürger erkennbar sein. Wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist der Grundsatz der Rechtssicherheit. Er wirkt sich im Bereich des Verfahrensrechts unter anderem in dem Postulat der Rechtsmittel-klarheit aus. Das rechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und [X.]
-
3
-

barkeit staatlichen Handelns führt zu dem Gebot, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen (vgl. [X.] 49, 148, 164; 87, 48, 65). Danach ist neben der Anhörungsrüge ge-mäß § 321a ZPO eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Durchbre-chung der materiellen Rechtskraft im Wege einer
Gegenvorstellung rechtlich nicht zulässig.
Der Senat hat sich darüber hinaus mit der Rechtsauffassung der Klägerin und des [X.] wiederholt befasst und auseinandergesetzt. Unter-schiede in der Rechtsauffassung der Klagepartei zu der des Senats sind
kein Grund, die Revision zuzulassen.
Galke
[X.]
von [X.]

[X.]
Roloff

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.02.2012 -
3 [X.]/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 04.12.2013 -
20 U 1461/12 -

2

Meta

VI ZR 25/14

22.10.2015

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2015, Az. VI ZR 25/14 (REWIS RS 2015, 3534)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3534

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VI ZR 325/09

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