Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2014, Az. 3 StR 438/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3564

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 438/13
vom
7. August
2014
in der Strafsache
gegen

wegen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 1. a) und b) und zu 2. auf dessen Antrag -
am 7. August 2014 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 24.
Juni 2013 wird

a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
II.
4 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die not-wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Inverkehrbringens von Arzneimit-teln zu Dopingzwecken im Sport in acht Fällen schuldig ist;
c)
das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen [X.] aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

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Gründe:
Das Landgericht
hat den Angeklagten wegen Inverkehrbringens von [X.] zu Dopingzwecken im Sport in neun
Fällen zu der Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren und sechs
Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Ange-klagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 4
der Urteilsgründe, in dem eine Einzelfreiheitsstrafe nicht festgesetzt
worden ist, we-gen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport
verurteilt worden ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs zur Folge.

2. Der Strafausspruch
hat keinen Bestand. Nach den Feststellungen be-schloss der Angeklagte
im Jahr 2006, die von ihm zunächst zum
Eigenge-brauch bestimmten Dopingmittel selbst herzustellen. Die hierfür benötigten Rohstoffe bezog er -
teilweise über [X.] -
aus [X.]. Außerdem erwarb er im Mai 2007 eine Kapselmaschine zur Herstellung oraler Arzneimittel und im Folgenden bis Oktober 2010 insgesamt 40.000 Injektionsflaschen, 15.000 Kap-selboxen und 1,3 Millionen Gelatinekapseln
zur Aufnahme von Arzneimitteln.
Die Produktion von Arzneimittelkapseln und [X.] fand zunächst in seinem Wohnhaus
statt. Die Dopingmittel, die der Angeklagte
jeweils selbst ausprobierte, gab er auch an in der [X.] aktive Freunde, unter anderem die Mitangeklagten, ab. Wegen zunehmender Nachfrage stellte er die
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Mittel ab Mai 2008 in einem Labor in einer angemieteten
Wohnung
her. Mit dem Vertrieb der Dopingmittel an zuletzt 40 bis 50 Abnehmer erwirtschaftete er [X.] 1.Konkret festgestellt hat die Strafkammer
ein Inverkehr-bringen von Dopingmitteln in neun Fällen in der [X.] zwischen Juli 2008 und 10.
Oktober 2010.
Diese Taten
sind Gegenstand der Verurteilung. Das Landge-richt
hat im Rahmen der Prüfung der
Frage, ob ein besonders schwerer Fall nach §
95 Abs. 3 AMG vorliegt, sowie bei der konkreten Bemessung der
Ein-zelfreiheitsstrafen
und der Gesamtstrafe zu Lasten des Angeklagten Umfang und Dauer der Tatbegehung berücksichtigt, wobei die abgeurteilten Fälle
nur einen Bruchteil der tatsächlich begangenen Fälle darstellten.

Diese strafschärfende
Erwägung begegnet
durchgreifenden rechtlichen Bedenken, denn sie ist
durch die getroffenen Feststellungen nicht belegt.
Zwar ist es grundsätzlich zulässig, bei der
Strafzumessung zu berücksichtigen, dass der Angeklagte noch sonstige -
bisher nicht abgeurteilte -
Straftaten begangen hat; dies gilt allerdings nur, wenn diese Taten prozessordnungsgemäß und so bestimmt festgestellt sind, dass sie in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt abzu-schätzen sind und eine unzulässige Berücksichtigung des bloßen Verdachts weiterer Straftaten ausgeschlossen werden kann (vgl. [X.], Beschlüsse vom 12. Mai 1995 -
3 [X.], [X.]R StGB § 54 Serienstraftaten 2; vom 9. Ok-tober 2003 -
4 [X.],
bei Pfister
NStZ-RR 2004, 353, 359 Nr. 37; vom 2.
Juli 2009 -
3 [X.], [X.], 306). Diesen Anforderungen genü-gen die allgemeinen Feststellungen zur Zahl der "zuletzt"
bedienten Abnehmer, zu denen weder die Häufigkeit der Übergaben von
Dopingmitteln
noch deren Menge festgestellt werden konnte, nicht, zumal der Angeklagte
nach den [X.] auch andere Arzneimittel verkauft hat. Die pauschale Feststellung möglicher weiterer, nicht angeklagter
Taten durfte das Landgericht
deshalb bei der Strafzumessung nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigen.
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Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch insgesamt auf dieser
rechtsfehlerhaften Erwägung beruht; die Einzelstrafen und die Ge-samtstrafe können deshalb nicht bestehen bleiben.

[X.]Hubert Schäfer

Mayer Spaniol

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Meta

3 StR 438/13

07.08.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2014, Az. 3 StR 438/13 (REWIS RS 2014, 3564)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3564

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3 StR 438/13

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