Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2015, Az. 2 StR 296/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 2821

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 [X.]/15
vom
5. November
2015
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 5.
November
2015
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kassel vom 10.
Juni 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend bemerkt der [X.]:
Sowohl die im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten dargestellte Erwägung, der Angeklagte habe sich aufgrund eigener Überlegung entschieden, als Drogenkurier tätig zu werden, als auch die Feststellung, er ha-be die Alternative, mit einem zu erwartenden Verdienst von 4.000 bis 5.000
Schweizer [X.] seine finanziellen Probleme über einen längeren Zeit-raum zu lösen, letztlich nicht ernstlich in Erwägung gezogen, habe sich vielmehr über den schnellen und ihm lukrativer erscheinenden Einkommenserwerb als

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3
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Drogenkurier entschieden, erweisen sich als rechtlich nicht unbedenklich. Denn damit wird dem Angeklagten unter Verstoß gegen §
46 Abs.
3 StGB die bloße Tatbegehung vorgeworfen. Der [X.] kann jedoch angesichts der milden Strafe ausschließen, dass der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht.
[X.]

[X.]Eschelbach

Ott Bartel

Meta

2 StR 296/15

05.11.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2015, Az. 2 StR 296/15 (REWIS RS 2015, 2821)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2821

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