Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2009, Az. VII ZB 30/08

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4860

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BUNDESGERICHTSHOF [X.]/08
vom 26. Februar 2009 in dem Zwangsvollstre[X.]kungsverfahren Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 852 Abs. 1 a) Ein Pfli[X.]htteilsanspru[X.]h kann vor vertragli[X.]her Anerkennung oder Re[X.]htshängigkeit als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufs[X.]hiebend bedingter Anspru[X.]h gepfändet werden (im [X.] an [X.], Urteil vom 8. Juli 1993 - [X.], [X.] 123, 183). Der Anspru[X.]h ist dann ohne Eins[X.]hränkung mit einem Pfandre[X.]ht belegt, darf aber erst verwertet werden, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen. b) Der Antrag des Gläubigers auf Erlass eines [X.]es und dieser Bes[X.]hluss müssen keine Angaben dazu enthalten, ob vertragli[X.]he Anerkennung oder Re[X.]htshängigkeit vorliegen. Im Hinbli[X.]k auf die missverständli[X.]he Formulierung des § 852 Abs. 1 ZPO wird den [X.] bis zu einer gesetzli[X.]hen Regelung empfohlen, in den [X.] in allgemein verständli[X.]her Form einen Hinweis aufzunehmen, dass die Verwertung des Anspru[X.]hs erst erfolgen darf, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. [X.]) Der gepfändete Pfli[X.]htteilsanspru[X.]h darf dem Gläubiger erst zur Einziehung überwiesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen. Der Gläubiger kann in entspre[X.]hender Anwendung von § 836 Abs. 3 ZPO insoweit Auskunft vom S[X.]huldner verlangen. d) S[X.]huldner und Dritts[X.]huldner können mit der Erinnerung na[X.]h § 766 ZPO geltend ma[X.]hen, dass die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO für die Überweisung zur Einziehung ni[X.]ht vorliegen. [X.], Bes[X.]hluss vom 26. Februar 2009 - [X.]/08 - [X.]

AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des Bundesgeri[X.]htshofs hat am 26. Februar 2009 dur[X.]h [X.] Dr. [X.] und [X.], Dr. Ei[X.]k, [X.] und [X.] bes[X.]hlossen: Auf die Re[X.]htsmittel der Dritts[X.]huldnerin werden der Bes[X.]hluss der 3. Zivilkammer des Landgeri[X.]hts Mainz vom 21. Februar 2008, der Bes[X.]hluss des Amtsgeri[X.]hts [X.] vom 18. Mai 2006 und der Pfändungs- und Überweisungsbes[X.]hluss des Amtsgeri[X.]hts [X.] vom 23. August 2005 insoweit aufgehoben, als in ihnen die Überweisung der gepfändeten Forderung an den Gläubiger zur Einziehung angeordnet bzw. bestätigt worden ist. Der Antrag des Gläubigers vom 22. August 2005, ihm den gepfändeten Pfli[X.]htteilsanspru[X.]h der S[X.]huldnerin gegen die Dritts[X.]huldnerin na[X.]h [X.], gestorben am 31. Dezember 2002, zur Einziehung zu überweisen, wird zurü[X.]kgewiesen. Im Übrigen wird die Re[X.]htsbes[X.]hwerde der Dritts[X.]huldnerin gegen den Bes[X.]hluss der 3. Zivilkammer des Landgeri[X.]hts Mainz vom 21. Februar 2008 zurü[X.]kgewiesen. Die Dritts[X.]huldnerin und der Gläubiger tragen die Kosten der Re[X.]htsmittelverfahren je zur Hälfte.
- 3 - Gründe: [X.] 1 Die Dritts[X.]huldnerin wendet si[X.]h gegen die Wirksamkeit eines Pfändungs- und Überweisungsbes[X.]hlusses. 2 Der Gläubiger betreibt gegen die S[X.]huldnerin wegen einer titulierten Forderung in Höhe von 28.000 • zuzügli[X.]h Zinsen und Kosten die Zwangsvollstre[X.]kung. Auf seinen Antrag hat das Vollstre[X.]kungsgeri[X.]ht mit Bes[X.]hluss vom 23. August 2005 den angebli[X.]hen Anspru[X.]h der S[X.]huldnerin gegen die Dritts[X.]huldnerin "auf Pfli[X.]htteil na[X.]h [X.], gestorben am 31.12.2002" gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen. Der Gläubiger hat si[X.]h weder in seinem Antrag no[X.]h im weiteren Verfahren dazu geäußert, ob der Pfli[X.]htteilsanspru[X.]h dur[X.]h Vertrag anerkannt worden oder re[X.]htshängig geworden ist. Au[X.]h der Pfändungs- und Überweisungsbes[X.]hluss enthält insoweit keine Angaben sowie keine Hinweise auf eine einges[X.]hränkte Wirkung der Pfändung. Die Dritts[X.]huldnerin hat gegen den Pfändungs- und Überweisungsbes[X.]hluss Erinnerung mit der Begründung eingelegt, die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO müssten bereits im Antrag dargelegt und im Bes[X.]hluss zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht werden; ein Überweisungsbes[X.]hluss sei erst zulässig, wenn diese Voraussetzungen erfüllt seien. Die Erinnerung ist ebenso wie die ans[X.]hließende sofortige Bes[X.]hwerde ohne Erfolg geblieben. Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat die Re[X.]htsbes[X.]hwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt die Dritts[X.]huldnerin ihr Begehren weiter. 3 - 4 - I[X.] 4 Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde der Dritts[X.]huldnerin hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Bes[X.]hlusses vom 23. August 2005, soweit in ihm die Überweisung des gepfändeten Pfli[X.]htteilsanspru[X.]hs an den Gläubiger zur Einziehung angeordnet wurde, zur Aufhebung der diesen Teil des Bes[X.]hlusses bestätigenden Re[X.]htsmittelents[X.]heidungen und zur Zurü[X.]kweisung des entspre[X.]henden Antrags des Gläubigers. Soweit si[X.]h die Re[X.]htsbes[X.]hwerde gegen die Pfändung ri[X.]htet, ist sie unbegründet. 1. Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht führt unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgeri[X.]htshofs vom 8. Juli 1993 ([X.], [X.] 123, 183) aus, eine rangwahrende Pfändung eines Pfli[X.]htteilsanspru[X.]hs sei bereits zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO no[X.]h ni[X.]ht vorlägen. Der Pfli[X.]htteilsanspru[X.]h werde als ein in seiner Verwertbarkeit dur[X.]h die Erfüllung der Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO aufs[X.]hiebend bedingter Anspru[X.]h gepfändet. Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht meint, der Pfändungs- und au[X.]h der Überweisungsbes[X.]hluss müssten diese Eins[X.]hränkung ni[X.]ht enthalten. Denn au[X.]h bei der Pfändung bedingter Ansprü[X.]he müsse die Bedingung ni[X.]ht im [X.] zum Ausdru[X.]k kommen, zur Überweisung seien diese Ansprü[X.]he ebenfalls geeignet. Ob die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorlägen, sei im Einziehungsprozess des Gläubigers gegen den Dritts[X.]huldner zu prüfen. 5 2. Das hält der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung nur teilweise stand. Der [X.] ist ni[X.]ht zu beanstanden. Dagegen hätte der Überweisungsbes[X.]hluss ni[X.]ht ergehen dürfen. 6 a) Gemäß § 852 Abs. 1 ZPO ist der Pfli[X.]htteilsanspru[X.]h der Pfändung nur unterworfen, wenn er dur[X.]h Vertrag anerkannt worden oder re[X.]htshängig 7 - 5 - geworden ist. Trotz dieses Wortlauts ist na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs ein Zugriff der Gläubiger auf den Anspru[X.]h mögli[X.]h, bevor die Voraussetzungen der Norm vorliegen. [X.] wird dann der in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit dur[X.]h die Erfüllung der Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO aufs[X.]hiebend bedingte Pfli[X.]htteilsanspru[X.]h ([X.], Urteil vom 8. Juli 1993 - [X.], [X.] 123, 183; vgl. au[X.]h Urteil vom 6. Mai 1997 - [X.], NJW 1997, 2384). Der Anspru[X.]h ist ohne Eins[X.]hränkung mit einem Pfandre[X.]ht belegt. Der S[X.]huldner darf über die Forderung ni[X.]ht mehr verfügen. Der Rang des Pfandre[X.]hts bestimmt si[X.]h na[X.]h dem Zeitpunkt der Pfändung. Der gepfändete Anspru[X.]h darf jedo[X.]h nur unter den Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO verwertet werden (vgl. Ku[X.]hinke, NJW 1994, 1769, 1770). Damit hängt ni[X.]ht die Pfändbarkeit, sondern erst die Verwertbarkeit vom vertragli[X.]hen Anerkenntnis bzw. von der Re[X.]htshängigkeit ab (vgl. Hanni[X.]h, Die Pfändungsbes[X.]hränkung des § 852 ZPO, [X.]). b) Wel[X.]he Anforderungen na[X.]h diesen Grundsätzen an den Inhalt von Pfändungsantrag und -bes[X.]hluss zu stellen sind, ist umstritten. 8 [X.]) Einerseits wird vertreten, der Gläubiger müsse in seinem Antrag s[X.]hlüssig vortragen, dass die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorlägen ([X.], [X.] 1996, 65; [X.]/S[X.]hütze/[X.], 3. Aufl., § 852 ZPO [X.]. 6; Mün[X.]hKommZPO-Smid, 2. Aufl., § 852 [X.]. 5). Der [X.] müsse erkennen lassen, ob der Re[X.]htspfleger von einem Anerkenntnis oder von der Re[X.]htshängigkeit ausgegangen sei (S[X.]hus[X.]hke/Walker/[X.], ZPO, 4. Aufl., § 852 [X.]. 6). Da die Verwertbarkeit in der S[X.]hwebe bleibe, solange die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO ni[X.]ht erfüllt seien, gehöre ein entspre[X.]hender Hinweis zur Bestimmung des Anspru[X.]hs in Antrag und Bes[X.]hluss (Ku[X.]hinke, [X.]O; [X.], NJW-RR 2006, 1020, 1021). 9 - 6 - bb) Dem tritt ein Teil der Literatur mit der Auffassung entgegen, dass Antrag und Bes[X.]hluss insoweit keine Angaben enthalten müssten (Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., [X.]. 273a und bei [X.], ZPO, 27. Aufl., § 852 [X.]. 3, 4; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 852 [X.]. 4; Musielak/[X.], ZPO, 6. Aufl., § 852 [X.]. 3; [X.], [X.], 699, 701 und Hanni[X.]h, [X.]O). Zur Begründung wird insbesondere angeführt, vertragli[X.]he Anerkennung oder Re[X.]htshängigkeit seien na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs ni[X.]ht Voraussetzungen der Zwangsvollstre[X.]kung. 10 [X.][X.]) Die letztgenannte Ansi[X.]ht trifft zu. 11 (1) Es liegt kein Verstoß gegen den [X.] vor, wenn der Antrag auf Erlass eines Bes[X.]hlusses zur Pfändung eines Pfli[X.]htteilsanspru[X.]hs oder der Bes[X.]hluss selbst keine Angaben dazu enthalten, ob der Anspru[X.]h vom S[X.]huldner vertragli[X.]h anerkannt worden oder re[X.]htshängig geworden ist. Denn diese Angaben sind ni[X.]ht Voraussetzung für die Pfändung des Anspru[X.]hs. Sie sind deshalb vom Vollstre[X.]kungsgeri[X.]ht au[X.]h ni[X.]ht zu prüfen. Ohnehin wird der Gläubiger häufig ni[X.]ht über entspre[X.]hende Erkenntnisse verfügen, so dass er dann gezwungen würde, ins Blaue Angaben zu ma[X.]hen. 12 Dass die Verwertung des Anspru[X.]hs erst dann erfolgen darf, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen, ist eine gesetzli[X.]he Eins[X.]hränkung. Sie ist ni[X.]ht Inhalt des [X.]es, und es ist von Gesetzes wegen ni[X.]ht geboten, sie in den [X.] aufzunehmen. Ähnli[X.]h liegt es bei der - wenn au[X.]h nur in Grenzen verglei[X.]hbaren - Pfändung einer aufs[X.]hiebend bedingten Forderung. Diese Pfändung kann ohne den Hinweis darauf erfolgen, dass die Verwertung erst dann erfolgen darf, wenn die Bedingung eingetreten ist (Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., [X.]. 273a 13 - 7 - [X.]. 26; vgl. [X.], Urteil vom 8. Juli 1993 - [X.], [X.] 123, 183, 187). Dass bei der Pfändung einer zukünftigen Forderung ein ausdrü[X.]kli[X.]her Hinweis im [X.] verlangt wird, beruht darauf, dass abgesehen von den in §§ 832, 833 Abs. 2 ZPO geregelten Ausnahmefällen die Pfändung sonst nur die dem S[X.]huldner bereits zustehenden und ni[X.]ht künftige Ansprü[X.]he erfasst ([X.], NJW-RR 1993, 242, 243; [X.]/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 29 [X.]. 10). (2) Die Interessen des S[X.]huldners und des Dritts[X.]huldners werden ni[X.]ht unzumutbar beeinträ[X.]htigt, wenn der [X.] keine ergänzenden Angaben enthält. Sie sind ausrei[X.]hend dadur[X.]h ges[X.]hützt, dass der Überweisungsbes[X.]hluss erst ergehen darf, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO tatsä[X.]hli[X.]h vorliegen, wozu der Gläubiger bei einem entspre[X.]henden Antrag Angaben ma[X.]hen muss (vgl. hierzu unter [X.]). Allerdings empfiehlt es si[X.]h für die Vollstre[X.]kungsgeri[X.]hte im Hinbli[X.]k auf die missverständli[X.]he Formulierung in § 852 Abs. 1 ZPO bis zu einer gesetzli[X.]hen Klarstellung, in den [X.] in allgemein verständli[X.]her Form einen Hinweis aufzunehmen, dass die Verwertung des gepfändeten Pfli[X.]htteilsanspru[X.]hs erst erfolgen darf, wenn der Anspru[X.]h dur[X.]h Vertrag anerkannt worden oder re[X.]htshängig geworden ist. Dur[X.]h diese Information wird S[X.]huldner und Dritts[X.]huldner verdeutli[X.]ht, dass zwar die Pfändung, anders als es der Wortlaut von § 852 Abs. 1 ZPO nahelegt, erfolgen konnte, dass aber eine Einziehung des Anspru[X.]hs dur[X.]h den Gläubiger erst in Betra[X.]ht kommt, wenn die Voraussetzungen der Norm vorliegen. Damit kann der denkbaren Gefahr, dass allein die Zustellung des [X.]es den Dritts[X.]huldner zu einer Zahlung an den Gläubiger veranlasst, vorgebeugt werden. 14 - 8 - (3) Dana[X.]h ist der [X.] vom 23. August 2005 ni[X.]ht zu beanstanden. Der gepfändete Pfli[X.]htteilsanspru[X.]h ist hinrei[X.]hend bestimmt. Der Bes[X.]hluss ist ni[X.]ht deshalb fehlerhaft, weil er keinen Hinweis auf die nur bedingte Verwertbarkeit enthält. 15 16 [X.]) Re[X.]htsfehlerhaft ist die Ansi[X.]ht des Bes[X.]hwerdegeri[X.]hts, au[X.]h der Überweisungsbes[X.]hluss hätte bereits ergehen dürfen, bevor die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO eingetreten sind. [X.]) Allerdings ist au[X.]h diese Frage umstritten. Ein Teil der Literatur teilt die Auffassung des Bes[X.]hwerdegeri[X.]hts (Stöber, jeweils [X.]O; Musielak/[X.], [X.]O; [X.], [X.]O, [X.]. 4 [X.]. 13; [X.], [X.]O; [X.], [X.]O). Ein anderer Teil meint, der Pfli[X.]htteilsanspru[X.]h dürfe ni[X.]ht zur Einziehung überwiesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO ni[X.]ht vorliegen (Mün[X.]hKommBGB/[X.], 4. Aufl., § 2317 [X.]. 16; [X.]/[X.] (2006), § 2317 [X.]. 53, 55; [X.], [X.]O; Ku[X.]hinke, [X.]O; Hanni[X.]h, [X.]O [X.]). 17 bb) Die zweitgenannte Ansi[X.]ht ist ri[X.]htig. Der Überweisungsbes[X.]hluss darf erst erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen. Dazu hat der Gläubiger in seinem Antrag auf Erlass des Überweisungsbes[X.]hlusses Angaben zu ma[X.]hen. 18 Die Überweisung zur Einziehung stellt die Verwertung der gepfändeten Forderung dar ([X.]/Stöber, [X.]O, § 835 [X.]. 2; S[X.]hus[X.]hke/Walker/ S[X.]hus[X.]hke, ZPO, 4. Aufl., § 835 [X.]. 1). Der Gläubiger erhält die Kompetenz, die Forderung geltend zu ma[X.]hen und die Zahlung dur[X.]h den Dritts[X.]huldner dur[X.]hzusetzen (Mün[X.]hKommZPO-Smid, 2. Aufl., § 835 [X.]. 12). Diese Kompetenz darf ihm erst verliehen werden, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen. Vorher darf der Anspru[X.]h ni[X.]ht verwertet und 19 - 9 - somit au[X.]h ni[X.]ht zur Einziehung überwiesen werden. Dass Pfändungs- und Überweisungsbes[X.]hluss zeitli[X.]h auseinanderfallen, steht dem ni[X.]ht entgegen. 20 Vor Eintritt der Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO Pfändung und Überweisung zu trennen, ist interessengere[X.]ht und entspri[X.]ht dem Gesetzeszwe[X.]k, dem Pfli[X.]htteilsbere[X.]htigten (S[X.]huldner) mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die familiäre Verbundenheit mit dem Erblasser die Ents[X.]heidung zu überlassen, ob der Pfli[X.]htteilsanspru[X.]h gegen den Erben (Dritts[X.]huldner) dur[X.]hgesetzt werden soll (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juli 1993 - [X.], [X.]O). Denn eine vorzeitige Überweisung zur Einziehung würde die Gefahr heraufbes[X.]hwören, dass der Dritts[X.]huldner mit einem Einziehungsprozess überzogen wird. Bestreitet dann der Dritts[X.]huldner die Verwertungsreife ni[X.]ht, hat der S[X.]huldner keine Mögli[X.]hkeit, die Dur[X.]hsetzung seines Pfli[X.]htteilsanspru[X.]hs dur[X.]h den Pfändungsgläubiger zu verhindern (vgl. [X.]/[X.] (2006), § 2317 [X.]. 55, der allerdings zu Unre[X.]ht entgegen der au[X.]h im Einziehungsprozess geltenden Dispositionsmaxime von einer Amtsprüfung dur[X.]h das Geri[X.]ht ausgeht). [X.][X.]) In entspre[X.]hender Anwendung von § 836 Abs. 3 ZPO kann der Gläubiger vom S[X.]huldner na[X.]h der Pfändung Auskunft darüber verlangen, ob die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen und die Überweisung zur Einziehung beim Vollstre[X.]kungsgeri[X.]ht beantragt werden kann (vgl. Ku[X.]hinke und [X.], jeweils [X.]O). Der Gläubiger muss in die Lage versetzt werden, si[X.]h diese für die Dur[X.]hsetzung des Anspru[X.]hs notwendige Kenntnis zu vers[X.]haffen. Dass si[X.]h die Pfändung des Pfli[X.]htteilsanspru[X.]hs au[X.]h auf den Auskunftsanspru[X.]h na[X.]h § 2314 BGB als Nebenre[X.]ht erstre[X.]kt (vgl. [X.]/Stöber, [X.]O, § 829 [X.]. 20), rei[X.]ht hierfür ni[X.]ht aus. Denn der Anspru[X.]h aus § 2314 BGB bezieht si[X.]h ledigli[X.]h auf den Bestand des Na[X.]hlasses. Die Auskunftspfli[X.]ht na[X.]h § 836 Abs. 3 ZPO gilt dagegen für alle erhebli[X.]hen 21 - 10 - Tatsa[X.]hen und wesentli[X.]hen Umstände zur geri[X.]htli[X.]hen und außergeri[X.]htli[X.]hen Geltendma[X.]hung der Forderung und zu ihrer Dur[X.]hsetzung ([X.]/Stöber, [X.]O, [X.]. 10). Sie betrifft insbesondere au[X.]h die Pfli[X.]ht, darüber Auskunft zu geben, ob der Anspru[X.]h vertragli[X.]h anerkannt worden oder re[X.]htshängig geworden ist. Außerdem hat der S[X.]huldner die über die Forderung bestehenden Urkunden herauszugeben. [X.]) Ob die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen, können S[X.]huldner und Dritts[X.]huldner im Verfahren na[X.]h § 766 ZPO überprüfen lassen. Es besteht kein Anlass, ihnen diesen S[X.]hutz im Hinbli[X.]k auf die einges[X.]hränkte Wirkung der Pfändung zu versagen und sie auf den Einziehungsprozess zu verweisen. Liegen die Voraussetzungen der Norm ni[X.]ht vor, ist ein eventuell glei[X.]hwohl ergangener Überweisungsbes[X.]hluss zwar fehlerhaft, aber ni[X.]ht unwirksam, und müsste grundsätzli[X.]h im Einziehungsprozess vom Geri[X.]ht bea[X.]htet werden ([X.]/Stöber, [X.]O, [X.]. 27; [X.], [X.]O, [X.]. 6). Ob und unter wel[X.]hen Voraussetzungen au[X.]h im Einziehungsprozess der Einwand erhoben werden kann, die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO lägen ni[X.]ht vor (vgl. etwa Mün[X.]hKommZPO-Smid, [X.]O, [X.]. 7), muss der [X.] ni[X.]ht ents[X.]heiden. 22 ee) Dana[X.]h hat die Re[X.]htsbes[X.]hwerde hinsi[X.]htli[X.]h des Überweisungsbes[X.]hlusses Erfolg. Dieser war aufzuheben und der Antrag des Gläubigers zurü[X.]kzuweisen. Der Gläubiger hat keine Angaben zu den 23 - 11 - Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO gema[X.]ht, obwohl diese Frage während des gesamten bisherigen Verfahrens von der Dritts[X.]huldnerin problematisiert worden ist. [X.] [X.] Ei[X.]k [X.] [X.] Vorinstanzen: AG [X.] am Rhein, Ents[X.]heidung vom 18.05.2006 - 5 M 2457/05 - [X.], Ents[X.]heidung vom 21.02.2008 - 3 [X.]/06 -

Meta

VII ZB 30/08

26.02.2009

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2009, Az. VII ZB 30/08 (REWIS RS 2009, 4860)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4860

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