Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2006, Az. I ZB 11/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5512

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[X.] Verkündet am: 19. Januar 2006 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 a) Der Begriff —[X.] stellt eine beschreibende Angabe eines Glücksspiels dar, auch wenn sich die Bedeutung des Begriffs für Teile des Verkehrs inzwischen auf eine bestimmte Art eines Glücksspiels (z.B. —6 aus 49fi) eingeengt hat. b) Ein Begriff, der ein Produkt der Gattung nach glatt beschreibt, ist nur dann als Marke im Verkehr durchgesetzt i.S. von § 8 Abs. 3 [X.], wenn ein weit überwiegender Teil der angesprochenen [X.]e darin einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Produkts erblickt. [X.], [X.]. v. 19. Januar 2006 [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2006 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant und Dr. Schaffert beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 32. Senats ([X.]) des [X.] vom 31. März 2004 wird auf Kosten der Markeninhaberinnen zurückgewiesen. Gründe: 1 [X.] Für die im [X.] [X.]block zusammengeschlossenen sechzehn Lotteriegesellschaften ist mit [X.] vom 2. September 1996 die Wortmarke [X.] für folgende Waren und Dienstleistungen als durchgesetzte Marke eingetragen (die auf einer späteren Einschränkung der Anmeldung beruhenden, nachfolgend in kursiver Schrift wiedergegebenen Angaben sind bei der [X.] der Marke versehentlich weggelassen worden): Druckereierzeugnisse, nämlich Spielkarten, Zeitschriften, Zeitungen, Poster, Fo-tografien (im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Lotterien und deren Durchführung); [X.], Gegenstände für die Durchführung von Lotterien, nämlich [X.] und -ziehgeräte; elektrische oder elektronische Spiele; Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Lotterien und anderen Geld- und Glücksspielen; Verteilung von Lotterielosen und sonstigen Teilnahmeunter-lagen; - 3 - Beratung in wirtschaftlicher und/oder organisatorischer Hinsicht von Lotterie- und anderen Geld- und Glücksspielern; wirtschaftliche und/oder organisatorische Be-ratung zur Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs; Veranstaltung und Durchführung von Glücksspielen im Wege der Telekommuni-kation, insbesondere über [X.]; Organisation und Durchführung von Rundfunk-, Fernseh- und sonstigen Unter-haltungsveranstaltungen; Veranstaltung von sportlichen Wettbewerben und sons-tigen kulturellen Aktivitäten (im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Lotte-rien und deren Durchführung); Beratung in technischer Hinsicht von Lotterie- und anderen Glücksspielern; Sachmittel zur Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, nämlich Chip-karten und Magnetkarten; technische Beratung zur Durchführung des [X.]; Beratung in finanzieller Hinsicht von Lotterie- und anderen Geld- und Glücksspie-lern; finanzielle Beratung zur Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Die Antragstellerin hat die Löschung der eingetragenen Marke beantragt. Mit [X.]uss vom 23. August 2002 hat die Markenabteilung des [X.] Patent- und Markenamtes unter Zurückweisung des weitergehenden Löschungsantrags angeordnet, dass die Marke teilweise zu löschen sei, und zwar für 2 Druckereierzeugnisse, nämlich Spielkarten, Zeitschriften, Zeitungen, Poster, Fo-tografien (im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Lotterien und deren Durchführung); Gegenstände für die Durchführung von Lotterien, nämlich [X.] und -ziehgeräte; elektrische oder elektronische Spiele; Beratung in wirtschaftlicher und/oder organisatorischer Hinsicht von Lotterie- und anderen Geld- und Glücksspielern; Beratung in finanzieller Hinsicht von Lotterie- und an-deren Geld- und Glücksspielern; Beratung in technischer Hinsicht von Lotterie- und anderen Glücksspielern; Veranstaltung und Durchführung von Glücksspielen im Wege der Telekommunikation, insbesondere über [X.]; Durchführung von Rundfunk-, Fernseh- und sonstigen Unterhaltungsveranstaltungen. 3 Gegen diesen [X.]uss haben sowohl die Markeninhaberinnen als auch die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde der Markeninhaberinnen hat das [X.] zurückgewiesen; auf die Beschwerde der Antragstel-lerin hat es unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde die Löschung der eingetragenen Marke für weitere Waren und Dienstleistungen angeordnet - 4 - ([X.], 685), und zwar für die Ware —[X.]fi sowie für die Dienstleistungen Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Lotterien und anderen Geld- und Glücksspielen; Verteilung von Lotterielosen und sonstigen Teilnahmeunter-lagen; Organisation von Rundfunk- und Fernseh- und sonstigen [X.], Veranstaltung von sportlichen Wettbewerben und sonstigen kul-turellen Aktivitäten (im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Lotterien und deren Durchführung). Hiergegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Rechtsbe-schwerde der Markeninhaberinnen, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung des Löschungsantrags weiterverfolgen. Die Antragstellerin beantragt, die Rechtsbe-schwerde zurückzuweisen. 4 5 I[X.] Hinsichtlich der oben genannten Waren und Dienstleistungen, für die die angegriffene Marke eingetragen ist, hat das [X.] einen Löschungs-grund bejaht. Zur Begründung hat es [X.] soweit für das Rechtsbeschwerdeverfah-ren noch von Bedeutung [X.] ausgeführt: Die Antragstellerin könne sich allerdings nicht auf den Löschungsgrund des § 50 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] stützen; denn es könne nicht [X.] werden, dass der Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehle. Auch wenn —[X.] für die meisten bean-spruchten Waren und Dienstleistungen eine im Vordergrund stehende [X.] sei, stehe damit doch nicht fest, dass sie nur als solche aufgefasst werde. Die Eintragung eines von Haus aus nicht unterscheidungskräftigen Zeichens führe nicht zwangsläufig zur Löschung; denn die Unterscheidungskraft könne auch von den tatsächlichen Marktverhältnissen beeinflusst sein. Im Hinblick auf den starken Marktauftritt der Markeninhaberinnen sei nicht auszuschließen, dass ein noch maßgeblicher Teil der angesprochenen Verbraucher —[X.] für eine Marke der Markeninhaberinnen hielten. 6 - 5 - Dagegen sei der auf § 50 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] gestützte Löschungsantrag hinsichtlich der oben genannten Waren und Dienstleistungen begründet. Das Wort —[X.] diene dazu, [X.]spiele und ihre Veranstaltung [X.] dar-unter auch das bekannte [X.] —6 aus 49fi der Markeninhaberinnen [X.] ihrer Gattung nach zu bezeichnen. [X.]spielen sei gemeinsam, dass sie nur durch Glück zu gewinnen seien. Der Einsatz von (Spiel-)Geld sei meist zugunsten des Veranstal-ters verloren. Die Bezeichnung sei auch zur Beschreibung der in Rede stehenden Produkte geeignet, auch wenn möglicherweise nur die Markeninhaberinnen [X.] seien, [X.]spiele zu veranstalten. Die Eintragung einer Produktmerk-malsbezeichnung könne nicht damit gerechtfertigt werden, dass ein —Freihaltebe-dürfnisfi fehle. 7 8 Dieses [X.] sei nicht durch Verkehrsdurchsetzung über-wunden. Für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen seien die ange-sprochenen [X.]e alle Verbraucher, zumindest ab dem Alter von [X.]. Zu berücksichtigen seien alle [X.], in denen die Marke [X.] finden oder Auswirkungen zeitigen solle. Dies sei im Streitfall grundsätzlich die allgemeine Öffentlichkeit, wie sich auch an den Angeboten der Markeninhabe-rinnen zeige, die sich an sämtliche Endverbraucher richteten. Ausgenommen [X.] lediglich die [X.]e, die Glücksspiele kategorisch ablehnten. Die Erlangung der Verkehrsdurchsetzung setze nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] voraus, dass die Bezeichnung infolge ihrer Benutzung in den beteiligten [X.]n Unterscheidungskraft erworben habe. Hierfür genüge nicht, dass dem Zeichen nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden könne. Die Benutzung des Zeichens müsse vielmehr derart nachhaltig sein, dass es für mehr als 50% der beteiligten [X.] zur Marke mutiert sei. [X.] es sich um eine Be-zeichnung, die als beschreibende Angabe sehr bekannt sei und weit verbreitet be-nutzt werde, könne ein Wandel zur Marke nur eintreten, wenn nachgewiesen sei, 9 - 6 - dass die Bezeichnung aufgrund der Benutzung als Marke als von einem bestimm-ten Unternehmen stammend erkannt werde. Für den Nachweis der Benutzung als Marke genüge es nicht, wenn über 50% der beteiligten [X.] das Zeichen seinem Inhaber zuordneten. Denn hieraus ergebe sich noch nicht zwingend das [X.], dass es sich um eine Marke handele. Jedenfalls immer dann, wenn der Anmelder oder Markeninhaber eine Monopolstellung innehabe und/oder es um die Eintragung einer —dominantenfi Produktmerkmalsbezeichnung gehe, seien die an-gesprochenen [X.]e zusätzlich danach zu fragen, ob sie sich vorstellen könnten, dass auch ein anderer Anbieter die fragliche Bezeichnung verwende. Im Streitfall könne nur dann von einer Verkehrsdurchsetzung ausgegangen werden, wenn die Verbraucher bei einem anderen Veranstalter von [X.] eine andere Bezeichnung als —[X.] erwarteten. Nach den im Verfahren vorgelegten Verkehrsbefragungen sei dieser Nach-weis von den Markeninhaberinnen nicht erbracht. Das [X.]-Gutachten berücksich-tige nur die am Spiel interessierten [X.]. Soweit sich die Zahlen auf alle Befrag-ten bezögen, sei zwar 73% das Wort —[X.] im Zusammenhang mit der [X.] geläufig, wobei aber nicht deutlich werde, in welcher Eigenschaft [X.] als Produktbezeichnung oder als Marke [X.] der Verkehr den Begriff kenne. Das [X.] vom August 2002 berücksichtige nur 24% der Befragten als beteiligte [X.]. Auch dieses Gutachten belege keine [X.] in dem erforderlichen Sinne. 10 II[X.] Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Mit Recht hat das [X.] angenommen, dass der Marke —[X.] für die in Rede stehenden Waren und Leistungen jedenfalls das [X.] des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegensteht, das nicht durch Verkehrsdurchset-zung überwunden ist (§ 8 Abs. 3 [X.]). 11 - 7 - 1. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des [X.], bei der angegriffenen Marke handele es sich um eine be-schreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. 12 a) Das [X.] hat mit Recht angenommen, dass die Anwen-dung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht davon abhängt, ob in [X.] nach der derzeitigen Rechtslage andere Anbieter als die Markeninhaberinnen berechtigt sind, öffentliche Glücksspiele zu veranstalten. Denn ein beschreibender Charakter des Begriffs —[X.] stellt ein [X.] dar, gleichgültig ob mögliche Wettbewerber der Markeninhaberinnen derzeit auf diesen Begriff zur [X.] ihres Angebots angewiesen sind oder nicht (vgl. [X.], Urt. v. 12.2.2004 [X.] [X.]/99, Slg. 2004, [X.] = [X.] 2004, 674 [X.] 57 u. 61 [X.] Postkantoor; [X.], [X.]. v. 3.11.2005 [X.] I ZB 14/05 [X.] Casino Bremen, [X.]). 13 b) Wie das [X.] rechtsfehlerfrei und in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Erfahrungswissen festgestellt hat, dient das Wort —[X.] da-zu, ein bestimmtes Glücksspiel zu bezeichnen. Dabei kann zwischen einer allge-meinen und einer konkreten Bedeutung des Begriffs unterschieden werden. Der allgemeine Begriff —[X.] [X.] beispielsweise in zusammengesetzten Wörtern wie Zahlenlotto und Bilderlotto [X.] bezeichnet ein Spiel, dessen Ausgang vor allem vom Glück abhängt. Demgegenüber weist der Begriff bei konkreter Verwendung auf ein Glücksspiel hin, bei dem der Spieler mit einem finanziellen Einsatz auf eine be-stimmte Zahl setzt. Auch dieser Form des [X.]s ist es eigen, dass das Ergebnis nicht durch Geschick oder Erfahrung beeinflusst werden kann. 14 c) Die Rechtsbeschwerde setzt dieser tatrichterlichen Beurteilung ihre eige-ne Einschätzung entgegen, wonach —[X.] weder ein Synonym für eine bestimmte Art von Glücksspielen sei noch unmittelbar Eigenschaften solcher Glücksspiele umschreibe. Sie stützt sich dabei auf die vorliegenden Verkehrsbefragungen, aus 15 - 8 - denen sich ergebe, dass die angesprochenen [X.]e den Begriff —[X.] nicht auf ein beliebiges, sondern gerade auf das von den Markeninhaberinnen veranstaltete Glücksspiel bezögen. Wie das [X.] deutlich [X.] hat, können die in Rede stehenden Verkehrsbefragungen die Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht belegen. Denn auch wenn Teile des Verkehrs mit dem Begriff —[X.] nicht ganz allgemein ein Glücksspiel, sondern konkret das von den Markeninhaberinnen veranstaltete Spiel —6 aus 49fi verbinden, spricht dies nicht gegen den beschreibenden Gehalt des Begriffs. Das Ergebnis der Verkehrs-befragung deutet lediglich darauf hin, dass der Begriff —[X.] vor allem für die Tei-le des Verkehrs, die am [X.]spiel interessiert sind [X.] denn auf diese Teile des Verkehrs konzentrieren sich diese Befragungen [X.], einen noch konkreteren Bedeu-tungsgehalt hat. Auch wenn mit dem Begriff —[X.] ein konkretes Spiel bezeichnet wird, ändert dies nichts an seinem beschreibenden Charakter. 2. Im Hinblick auf das [X.] von Haus aus [X.] bestehende [X.], das nur durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden kann, kann offen blei-ben, ob die Ansicht des [X.] zutrifft, im Löschungsverfahren könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Begriff —[X.] jegliche Unter-scheidungskraft fehle. Allerdings sind insofern Zweifel angebracht, als eine glatt beschreibende Angabe, der von Haus aus jede Unterscheidungskraft fehlt, nicht allein durch intensive Benutzung langsam Unterscheidungskraft entwickelt. [X.] kann das Fehlen der Unterscheidungskraft allein durch Verkehrsdurchset-zung, nicht durch eine keinen Bedeutungswandel auslösende intensive Benutzung überwunden werden. 16 3. Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass das zunächst bestehende [X.] nicht dadurch überwunden worden ist, dass sich die fragliche Marke im Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft des von den Markeninhaberinnen veranstalteten Lotteriespiels durchgesetzt hat. 17 - 9 - a) Das [X.] hat mit Recht angenommen, dass den Marken-inhaberinnen die Berufung auf eine Durchsetzung ihrer Marke nicht schon deswe-gen verwehrt ist, weil ihnen in der Vergangenheit eine Monopolstellung zukam, so dass sich eine mögliche Verkehrsdurchsetzung ungestört vom Wettbewerb ande-rer Anbieter bilden konnte (vgl. [X.], Urt. v. 18.6.2002 [X.] C-299/99, Slg. 2002, [X.] = [X.] 2002, 804 [X.] 65 [X.] Philips/[X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 8 Rdn. 482). Dies ändert indessen nichts daran, dass in einer Situation, in der ein Anbieter aufgrund einer Monopolsituation eine bestimmte Leistung als einziger anbietet, darauf zu achten ist, ob der Verkehr, der die von Haus aus beschreibende Angabe der angebotenen Leistung mit dem [X.] identifiziert, diese Bezeichnung nunmehr als einen Hin-weis auf die betriebliche Herkunft der angebotenen Leistung betrachtet. Bieten im Streitfall im Wesentlichen nur die Markeninhaberinnen ein öffentliches [X.]spiel an, liegt es nahe, dass der Verkehr den Gattungsbegriff mit diesem Anbieter in Verbindung bringt, ohne darin zugleich einen Herkunftshinweis zu erblicken (vgl. [X.] 30, 357, 365 [X.] Nährbier). 18 b) Aufgrund der vorliegenden Verkehrsbefragungen ist davon auszugehen, dass sich die beschreibende Angabe —[X.] nicht zu einem Hinweis auf die be-triebliche Herkunft gewandelt hat. 19 aa) Die Frage, ob eine Marke infolge von Benutzung Unterscheidungskraft i.S. des Art. 3 Abs. 3 [X.] oder [X.] was auf dasselbe hinausläuft [X.] nach § 8 Abs. 3 [X.] Verkehrsdurchsetzung erlangt hat, ist aufgrund einer [X.] der Gesichtspunkte zu beantworten, die zeigen können, dass die Marke die Eignung erlangt hat, die fragliche Dienstleistung als von einem bestimmten Unter-nehmen stammend zu kennzeichnen und diese Leistung damit von den Leistun-gen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. [X.], Urt. v. 4.5.1999 [X.] C-108/97 u. [X.]/97, Slg. 1999, [X.] = [X.] 1999, 723 [X.] 54 [X.] Windsurfing 20 - 10 - [X.]). Dabei kann für die Feststellung des im Einzelfall erforderlichen [X.] nicht von festen Prozentsätzen ausgegangen werden, auch wenn [X.] sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Beurteilung rechtfertigen [X.] die untere Grenze für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht unterhalb von 50% angesetzt werden kann (vgl. [X.], [X.]. v. 1.3.2001 [X.] I ZB 54/98, [X.], 1042, 1043 = [X.], 1205 [X.] REICH UND [X.], m.w.N.). Handelt es sich jedoch um einen Begriff, der die fragliche Dienstleistung ihrer Gat-tung nach glatt beschreibt, kommen eine Verkehrsdurchsetzung und damit ein Bedeutungswandel erst bei einem deutlich höheren [X.] in [X.]. So ist der Senat für die Durchsetzung des [X.], das die Abnehmerkreise der in Rede stehenden Süßwaren glatt beschreibt, von der [X.] einer nahezu einhelligen Verkehrsbekanntheit ausgegangen ([X.] 156, 112, 125 [X.] Kinder) und hat sich dabei darauf gestützt, dass auch nach der Rechtsprechung des [X.] nach der Art der fraglichen Bezeichnung zu unterscheiden ist ([X.] [X.] 1999, 723 [X.] 50 [X.] Windsurfing [X.]). [X.]) Da es sich bei —[X.] um einen Begriff handelt, der die fragliche Dienst-leistung an sich glatt beschreibt, setzt eine Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 [X.] einen [X.] von weit über 50% voraus. Hiervon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. 21 (1) Das [X.] hat entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde zutreffend angenommen, dass für die Frage der Verkehrsdurchsetzung nicht allein auf die am [X.]spiel interessierten [X.] abgestellt werden kann. Denn auch diejenigen Teile des Verkehrs, die sich selbst nicht als an Lotteriespie-len interessiert bezeichnen würden, kommen als gelegentliche Teilnehmer derarti-ger Spiele in Betracht. Die Werbung der Veranstalter solcher Spiele richtet sich dementsprechend [X.] wie das [X.] festgestellt hat [X.] an alle 22 - 11 - Verbraucherkreise und trägt damit dem Umstand Rechnung, dass der [X.] Vorteil, also die Chance auf einen Geldgewinn, für jedermann von Interesse ist und fast alle Bevölkerungskreise [X.] auch diejenigen, die bislang noch kein Inte-resse an derartigen Spielen gezeigt haben [X.] der Erwägung zugänglich erschei-nen, ihr Glück einmal zu versuchen, um mit einem verhältnismäßig kleinen Einsatz einen großen Gewinn zu erzielen. Daher ist es aus Rechtsgründen nicht zu bean-standen, dass das [X.] den [X.] ebenso wie bei Waren oder Dienstleistungen des [X.] bestimmt und nur diejenigen Teile des Verkehrs ausgenommen hat, die [X.] für sich kategorisch ablehnen. Bei Waren und Dienstleistungen des [X.] zählt grundsätzlich die Ge-samtbevölkerung zu den angesprochenen [X.]en ([X.] 30, 357, 372 [X.] Nährbier; [X.], Urt. v. 5.3.1971 [X.] I ZR 101/69, [X.] 1971, 305, 307 = WRP 1971, 320 [X.] Konservenzeichen II; [X.]. v. 19.10.1973 [X.] I ZB 3/72, [X.] 1974, 220, 222 = [X.], 32 [X.] Club-Pilsener). (2) Allerdings hat das [X.] ebenso wie die von den Parteien vorgelegten Gutachten den Anteil des Verkehrs, der [X.] für sich grund-sätzlich ablehnt, nicht bestimmt, so dass keine Feststellungen über die [X.] der Marke —[X.]fi innerhalb der vom [X.] als maßgeblich erachteten [X.]e vorliegen. Diese Feststellung ist indessen entbehrlich. Denn selbst der [X.], den die von den Parteien [X.] innerhalb des engeren [X.]es der an [X.] interessierten Verbraucher ermittelt haben, rechtfertigt die Annahme nicht, dass es sich bei der Streitmarke um ein durchgesetztes Zeichen handelt. 23 Dabei kommt es nicht darauf an, ob die [X.] zutreffen, die die Rechtsbe-schwerde hinsichtlich der von der Antragstellerin vorgelegten Verkehrsbefragung ([X.], Januar 2002) erhebt. Denn auch der [X.] von 58%, der sich aus dem von den Markeninhaberinnen vorgelegten Gutachten ([X.], [X.] - 12 - gust 2001) ergibt, rechtfertigt nicht die Annahme der Verkehrsdurchsetzung. Dabei kann offen bleiben, ob auch für den Bedeutungswandel des Begriffs —[X.] [X.] wie im Falle des Begriffs —Kinderfi ([X.] 156, 112, 125 [X.] Kinder) [X.] eine nahezu ein-hellige Verkehrsbekanntheit (als Herkunftshinweis) zu fordern ist. Jedenfalls kommt eine Verkehrsdurchsetzung bei einem Begriff, der die in Rede stehende Ware oder Leistung nach dem ursprünglichen Bedeutungsgehalt glatt beschreibt, erst bei einem [X.] in Betracht, der erheblich über 50% liegt und im Streitfall auch nach der von den Markeninhaberinnen vorgelegten Verkehrsbefra-gung nicht erreicht ist. 25 c) Unter diesen Umständen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-den, dass das [X.] eine Verkehrsdurchsetzung des Begriffs —[X.] als Herkunftshinweis verneint hat. - 13 - IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberinnen zurückzu-weisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]. 26 [X.] Bornkamm
Pokrant Ri[X.] Dr. Schaffert ist
in Urlaub und deswegen an der Unterschriftsleistung gehindert. Ullmann Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.](pat) 309/02 -

Meta

I ZB 11/04

19.01.2006

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2006, Az. I ZB 11/04 (REWIS RS 2006, 5512)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5512

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