Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.02.2024, Az. 4 StR 315/23

4. Strafsenat | REWIS RS 2024, 1308

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. Januar 2023

a) aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen [X.]) 53., 54., 59. bis 61., 63., 64., 66. bis 68., 73. bis 78., 82. und 85. der Urteilsgründe wegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt; im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betrugs sowie der Urkundenfälschung in 26 Fällen schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs sowie wegen Urkundenfälschung in 44 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Verurteilung des Angeklagten hat in den Fällen [X.]) 53., 54., 59. bis 61., 63., 64., 66. bis 68., 73. bis 78., 82. und 85. der Urteilsgründe keinen Bestand, weil Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

3

a) Nach den Feststellungen fertigte der Angeklagte in 44 Fällen Dokumente an, die den Eindruck erwecken sollten, von ausländischen Kfz-Versicherern herzurühren. Darin wurde jeweils in Bezug auf einen bestimmten Kunden bestätigt, dass dieser über einen näher bezeichneten Zeitraum ein dort versichertes Fahrzeug schadenfrei geführt habe. Die Bescheinigungen wurden in der Folge bei [X.] Fahrzeugversicherern vorgelegt, um eine entsprechend vergünstigte Schadensfreiheitsklasse zu erlangen. In den oben genannten 18 Fällen geschah dies zwischen dem 23. Mai 2011 und dem 3. Juli 2013.

4

b) Die Verjährungsfrist für Taten nach § 267 Abs. 1 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Ihr Lauf begann gemäß § 78a Satz 1 StGB jeweils mit der Beendigung der Tat. Der Senat versteht die vom [X.] nicht näher erläuterte tabellarische Übersicht im Urteil dahin, dass die dort jeweils genannte „Tatzeit“ nicht die Herstellung, sondern den Gebrauch der gefälschten Schadensfreiheitsbestätigungen gegenüber den [X.] Versicherern bezeichnen soll. Anderenfalls ergäbe die zu einem der Fälle anstelle der Tatzeit enthaltene Angabe „storniert“ keinen Sinn. Damit handelt es sich bei den Tatzeitangaben jeweils um den Zeitpunkt, zu dem spätestens die Beendigung der Urkundenfälschung eingetreten ist (vgl. [X.], Beschluss vom 7. September 2005 – 2 [X.] Rn. 3).

5

c) Demzufolge war die Verjährungsfrist in den oben genannten Fällen bereits bei Anklageerhebung abgelaufen. Eine rechtzeitige Unterbrechung ist nicht eingetreten.

6

aa) Der Durchsuchungsbeschluss des [X.] vom 28. September 2018 vermochte sie nicht herbeizuführen, weil er sich ausschließlich auf die von der [X.] als Fall II. 2. a) der Urteilsgründe festgestellte Betrugstat und nicht auf den Vorwurf der Urkundenfälschung bezog.

7

bb) Die erste Handlung, die den Lauf der Verjährungsfrist unterbrechen konnte, war gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB der Erlass der Durchsuchungsbeschlüsse des [X.] jeweils vom 22. Januar 2019 ([X.]. 570 ff. der [X.] 35 Js 122/19). Zu diesem Zeitpunkt war die Frist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in den Fällen [X.]) 53., 54., 59. bis 61., 64., 66. bis 68., 73. bis 78., 82. und 85. der Urteilsgründe jedoch bereits abgelaufen, so dass diese Taten verjährt sind. In dem Fall [X.]) 63. der Urteilsgründe, in dem die Kammer eine Tatzeit nicht festzustellen vermochte („storniert“), ist der Senat unter Anwendung des Zweifelsgrundsatzes (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Oktober 2007 – 4 [X.], [X.], 42) von einer Tatbegehung noch vor dem 22. Januar 2014 ausgegangen, so dass auch hinsichtlich dieser Tat Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

8

2. Der Eintritt der Verjährung begründet ein Verfolgungshindernis, das von Amts wegen zu beachten ist ([X.], Beschluss vom 2. März 2016 – 1 [X.] Rn. 3). Das Urteil war daher insoweit aufzuheben und das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Zugleich hat der Senat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO abgeändert.

9

3. Trotz der Einstellung des Verfahrens in den genannten Fällen hat die Gesamtfreiheitsstrafe Bestand. Der Senat schließt aus, dass die [X.] bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Verfolgungsverjährung auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte. Denn neben der [X.] von acht Monaten Freiheitsstrafe bleiben 26 weitere Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe bestehen. Darüber hinaus ist auch die strafschärfende Berücksichtigung verjährter Taten zulässig (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Mai 2023 – 4 StR 3/23 Rn. 4; Beschluss vom 12. November 2019 – 5 [X.] Rn. 8; Urteil vom 6. März 1992 – 2 [X.], [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 19).

4. Im Übrigen hat die revisionsrechtliche Prüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

[X.]     

      

Maatsch     

      

Scheuß

      

Momsen-Pflanz     

      

Marks     

      

Meta

4 StR 315/23

13.02.2024

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bochum, 30. Januar 2023, Az: 2 KLs 17/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.02.2024, Az. 4 StR 315/23 (REWIS RS 2024, 1308)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1308

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