Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2003, Az. III ZR 217/02

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3829

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:20. März 2003F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja Gesetz zu den Notenwechseln vom 25. September 1990 und vom 23. Sep-tember 1991 über die Rechtsstellung der in [X.] stationierten ver-bündeten [X.] und zu dem Übereinkommen vom 25. September 1990zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf [X.] vom 3. Januar 1994([X.] [X.]) - [X.] - Art. 4; [X.] § 38 Abs. 4Die "Besitzeinweisungs"-Entschädigung für eine über den 3. Oktober 1990hinaus fortdauernde Inanspruchnahme von Grundstücken für Zwecke deramerikanischen, [X.] und [X.] [X.] in [X.] richtet [X.] nach den Nutzungsmöglichkeiten des Eigentümers zum [X.]punkt dererstmaligen Inanspruchnahme durch die frühere Besatzungsmacht, [X.] den Nutzungsmöglichkeiten, die der Eigentümer ab dem [X.] gehabt hätte.[X.], Urteil vom 20. März 2003 - [X.] -KG[X.]LG[X.]- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 20. März 2003 durch [X.] [X.] und die [X.], [X.], Dr. [X.] und Galkefür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 23. Mai 2002 aufgehoben.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 9des [X.]s [X.] vom 7. November 2000 wird mit der [X.] zurückgewiesen, daß die ausgeurteilte Hauptforderung mit5,5 % zu verzinsen ist.Die Kosten der Rechtsmittelzüge hat die Beklagte zu tragen.Von Rechts [X.] Parteien streiten um die Höhe einer von der beklagten Bundesrepu-blik [X.] zu zahlenden "Besitzeinweisungsentschädigung" für die [X.] bis zum 31. Juli 1994.- 3 -Die Klägerin ist Eigentümerin eines seit 1912 mit einer [X.] in [X.]-S. , das im April/Mai 1945 von den [X.] anschließend ab Juli 1945 von den [X.] [X.]n beschlagnahmtworden war und am 1. August 1994 zurückgegeben wurde. Die Villa hatte vorder Inanspruchnahme durch die Besatzungsmächte als Wohnung für die [X.] der Klägerin und verschiedene Mieter und als Büro für einen auf [X.] und angrenzenden Flächen geführten Gartenbaubetrieb gedient.Die [X.] Behörden überließen die Nutzung der [X.] der religiösen und [X.] Betreuung der [X.] [X.], ein-schließlich einer Dienstwohnung des Pfarrers; außerdem wurde in dem [X.] Verkaufsraum für Bücher und ein Proviantlager mit Küche für die mobileTruppenversorgung eingerichtet. Nach der Rückgabe vermietete die Klägerindas Anwesen zur gewerblichen Nutzung.Während die Beklagte (Bundesvermögensamt [X.]) die Nutzungsent-schädigung für den in Rede stehenden [X.]raum - unter Berufung auf entspre-chend begrenzte Nutzungsmöglichkeiten vor der Beschlagnahme durch [X.] - überwiegend (mit Ausnahme eines kleinen als gewerblicheingeschätzten Teilbereichs) nach der ortsüblichen Wohnraummiete [X.], beansprucht die Klägerin im Hinblick auf die nach ihrer Aufassung "ge-werbliche" Nutzung durch die [X.] sowie die entsprechenden Nutzungsmög-lichkeiten nach der Struktur des Umfeldes der Villa eine Nutzungsentschädi-gung nach dem üblichen Mietpreis für Gewerberaum.Mit Bescheid vom 10. Mai 1996 hat die [X.] von [X.] als für Entschädigungsansprüche nach [X.] zuständige Behörde [X.] der- 4 -Klägerin gegen die Beklagte abgelehnt. Die Klägerin hat gegen diesen Be-scheid Klage auf Zahlung von - zuletzt - 364.932,90 DM nebst Zinsen erhoben.Das [X.] hat der Klage in Höhe von 243.499,70 DM nebst 6 % Zinsenseit dem 16. Mai 1996 stattgegeben, das [X.] hat sie auf die Beru-fung der Beklagten insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zu-gelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils.[X.] Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenenUrteils und im wesentlichen zur Wiederherstellung des Urteils des Landge-richts. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.]s ist über-wiegend zurückzuweisen, denn dieses hat mit Recht die Beklagte zu einerNachzahlung in Höhe von 243.499,70 DM nebst Zinsen verurteilt; lediglich derZinssatz des [X.] verringert sich von 6 auf 5,5 % p.a.I.1.Rechtsgrundlage für die (weitere) Inanspruchnahme des Villengrund-stücks der Klägerin durch die [X.] [X.] über den [X.]punkt [X.] der Einheit [X.]s - durch die zugleich die Rechte und [X.] in bezug auf [X.] ihre Bedeutung verloren -hinaus ist das Gesetz zu den Notenwechseln vom 25. September 1990 undvom 23. September 1991 über die Rechtsstellung der in [X.] statio-- 5 -nierten verbündeten [X.] und zu dem Übereinkommen vom [X.] 1990 zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf [X.] vom [X.] ([X.] [X.]; im folgenden: [X.] - Noten-wechselG). Die betreffenden Abkommen enthalten die völkerrechtliche Ver-pflichtung der Bundesrepublik [X.], unter anderem den [X.][X.]n in [X.] während bestimmter Abwicklungszeiträume die fortge-setzte und kostenlose Verfügbarkeit von Einrichtungen und Liegenschaften zugewährleisten, die bisher mit der Ausübung der Rechte und Verantwortlich-keiten der [X.] im Zusammenhang standen. Nach Art. 4 Abs. 1 Noten-wechselG "gelten" die (u.a.) den [X.] [X.]n zur Verfügung stehen-den Grundstücke, soweit sie für die in dem Notenwechsel genannten [X.] benötigt werden, "mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 als rechtlich [X.] genommen". Die fortdauernde Inanspruchnahme gilt mit [X.] 3. Oktober 1990 als vorzeitige Besitzeinweisung im Sinne des § 38 [X.] (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Die Vor-schriften des Landbeschaffungsgesetzes mit Ausnahme des § 42 gelten ent-sprechend (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 [X.]).2.Durch die Regelung der (fortdauernden) Inanspruchnahme der erwähn-ten Grundstücke in Anknüpfung an die Bestimmungen des Landbeschaffungs-gesetzes (vom 23. Februar 1957, [X.] I 134; bereinigte Fassung veröffentlichtin [X.] [X.]) wird zugleich klargestellt, daß der hoheitliche Zugriff auf [X.] im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik [X.] und denbetroffenen Eigentümern nach enteignungsrechtlichen Regeln (vgl. §§ 17 ff, 38Abs. 4 [X.]) entschädigt werden [X.] 6 -Die Besonderheit der vorliegenden "Enteignung" liegt allerdings darin,daß sie nicht - wie sonst bei der Verwirklichung der Ziele des Landbeschaf-fungsgesetzes - auf einen dauerhaften [X.] abzielt, sondern sichin einer vorübergehenden, an den nur noch befristeten Verbleib der fremden[X.] in [X.] gebundenen, Wegnahme des Besitzes erschöpft. Die [X.] in Art. 4 Abs. 2 Satz 2 [X.], die ausdrücklich die Anwendungdes § 42 [X.] ausschließt, bestätigt diesen besonderen rechtlichen Zusam-menhang der im Gesetz fingierten "vorzeitigen Besitzeinweisung": Nach § 42Abs. 1 [X.] ist der Besitzeinweisungsbeschluß aufzuheben, wenn nicht binneneiner bestimmten Frist der [X.] erlassen wird bzw. die [X.] feststellt, daß die für den Erlaß eines Besitzeinweisungsbe-schlusses erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Eine sol-che Regelung "paßt" nur auf eine vorzeitige Besitzeinweisung im eigentlichenSinne des [X.], nämlich als Vorstadium einer (dauerhaften) Ent-eignung, auf die die Regelung in Art. 4 [X.] indessen, wie gesagt,gerade nicht abzielt.[X.] Berufungsgericht hat ausgeführt, zwar stehe der Klägerin währendder Inanspruchnahme ihres Villengrundstücks durch die [X.] [X.]für die [X.] vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. Juli 1994 gemäß Art. 4 Abs. 2[X.] i.V.m. § 38 Abs. 4 [X.] eine [X.], der Anspruch sei jedoch durch die von der Beklagten getätigten [X.]. Aus dem Zusammenhang mit den [X.] der §§ 17 ff[X.] und den allgemeinen Grundsätzen des Entschädigungsrechts ergebe- 7 -sich, daß hier der Erlös zugrunde zu legen sei, den eine Nutzung des Grund-stücks durch den Eigentümer diesem nachhaltig erbracht hätte. Dieser Erlösbestehe bei der bloßen Nutzung eines Grundstücks ohne spätere Enteignungin dem Mietzins, den der Eigentümer voraussichtlich erzielt hätte.Die Höhe des danach maßgeblichen ortsüblichen Mietzinses werde [X.], so führt das Berufungsgericht weiter aus, nach dem Zustand [X.] zur [X.] der Beschlagnahme durch die [X.] [X.] undden damals gegebenen Nutzungsmöglichkeiten bestimmt. Dies ergebe sichaus dem auch in § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.] zum Ausdruck gebrachten entschädi-gungsrechtlichen Grundsatz, daß es für die Bemessung der "Qualität" einesbeschlagnahmten Grundstücks auf den [X.]punkt der tatsächlichen staatlichenBesitzerlangung ankomme. Die betroffenen Eigentümer sollten so gestellt wer-den wie sie vor der Beschlagnahme ihres Grundstücks standen; durch die [X.] Nutzung eingetretene Wertminderungen oder -steigerungen wie auchzufällige Veränderungen des Zustandes sollten außer Betracht bleiben. [X.] habe insbesondere auch in § 64 Abs. 4 [X.] seinen Niederschlaggefunden, wonach im Falle der weiteren Inanspruchnahme bestimmter, ur-sprünglich durch die Besatzungsmächte beschlagnahmter Grundstücke nachdem Wegfall des [X.] in den alten Bundesländern im Jahre 1955für die Bemessung der Enteignungsentschädigung der Zustand der erstmaligenInanspruchnahme maßgeblich sein sollte. Im vorliegenden Fall sei daher aufdie überwiegende Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken im Jahre 1945abzustellen. Zwar seien für die Bemessung der Entschädigung auch alle weite-ren wirtschaftlich vernünftigen und rechtlich zulässigen Nutzungsmöglichkeiteneinzubeziehen, von denen der Eigentümer ohne die Beschlagnahme ernstlichhätte Gebrauch machen können. Vorliegend stehe jedoch nicht fest, es sei- 8 -vielmehr eher unwahrscheinlich, daß ohne die Beschlagnahme eine [X.] anderen als Wohnzwecken zulässig gewesen wäre. Die der Klägerin vonder Beklagten für den hier in Rede stehenden [X.]raum gewährte Nutzungsent-schädigung liege sogar geringfügig höher als die ortsübliche Miete für Wohn-raum.Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem ent-scheidenden Punkt nicht [X.] sieht das Berufungsgericht die Anspruchsgrundlage in demgemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 2 [X.] entsprechend anwendbaren § 38Abs. 4 [X.], wonach der [X.] durch die Besitzeinweisung entstehen-den Vermögensnachteile eine einmalige oder wiederkehrende Entschädigung(Besitzeinweisungsentschädigung) zu leisten hat.a) Die Bemessung der Besitzeinweisungsentschädigung richtet [X.] den für die Enteignungsentschädigung geltenden Regeln (hier: §§ 17 ff[X.]; vgl. [X.]surteile vom 7. Januar 1963 - [X.] - [X.]. 4 = [X.] 1963, 479 und vom 24. November 1975 - [X.] Nr. 24 = [X.] 1976, 474). Zu beachten ist hierbei, daß im Falleeiner der Vollenteignung vorausgehenden Besitzeinweisung die [X.] Eigentümers bis zur Entscheidung über die Enteignung durch die Verzin-sung der Hauptentschädigung ab Wirksamkeit der Besitzeinweisung erfolgt(§ 17 Abs. 4 [X.]). Der Eigentümer erhält durch den Zinsanspruch einen Aus-gleich dafür, daß er das Grundstück nicht mehr und die Entschädigungssummenoch nicht nutzen kann. Für eine weitere Entschädigung für die [X.] als solche ist dann nur Raum, wenn und soweit durch diese in [X.]" im Sinne des [X.] eingegriffen worden ist (vgl.[X.]surteil [X.]Z 37, 269).b) Die bloße Verzinsung der eigentlichen Enteignungsentschädigungstellt sich jedoch nicht als geeignete Entschädigung für eine vorzeitige Besitz-einweisung dar, wenn es zur Enteignung des Grundstücks letztendlich nichtkommt (a.[X.] NJW 1967, 231, 234 f) beziehungsweise - erst recht - wennes sich, wie hier, bei dem als "vorzeitige Besitzeinweisung" fingierten ([X.]) [X.] von vornherein nur um eine hoheitliche Inanspruchnah-me von privatem Grund und Boden auf [X.] handelt. In solchen Fällen hat [X.] nicht die Funktion, die fehlende Nutzungsmöglichkeit hinsicht-lich der noch nicht ausgezahlten Substanzentschädigung auszugleichen, son-dern die, den vorübergehenden Entzug der Möglichkeit der Nutzung [X.] abzugelten, etwa in Form einer "Bodenrente" - bei einem zeitlichbegrenzten Bauverbot für ein bisher unbebautes Grundstück (vgl. [X.] 19. Juni 1972 - [X.]/70 - [X.], 1226, 1229 und vom 8. No-vember 1979 - [X.]/78 - [X.], 658, 660) - oder (bei der [X.] Inanspruchnahme eines Gebäudes) in der Gestalt eines angemesse-nen Mietzinses (vgl. [X.]surteile vom 1. Oktober 1962 - [X.]/61 - NJW1963, 248, allerdings im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einesGrundstücks nach dem Bundesleistungsgesetz, und vom 24. November 1975- [X.] - [X.] = [X.] 1976, 474).2.Aus dem dargestellten enteignungsrechtlichen Zusammenhang folgt [X.] aber auch, daß der Standpunkt des Berufungsgerichts, im [X.] für die Bemessung des als Entschädigung geschuldeten "Mietzinses" aufdie Nutzungsmöglichkeiten des Eigentümers im Juli 1945 abzustellen, nicht- 10 -richtig ist. Maßgeblich sind vielmehr die Nutzungsmöglichkeiten ab [X.].a) Bei der Enteignung eines Grundstücks kommt es für die Bemessungder Entschädigung auf dessen Zustand zum [X.]punkt des staatlichen [X.]. Das ist, wenn dem [X.] ein Besitzeinweisungsverfahrenvorausgeht, der [X.]punkt, in dem die vorzeitige Besitzeinweisung wirksam wird(hier: § 17 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 [X.]), beziehungsweise im Falle weiterer"Vorwirkungen" der Enteignung durch vorausgehende hoheitliche Maßnahmenim Rahmen eines einheitlichen, auf den [X.] gerichteten Vor-gangs, durch den das Grundstück endgültig von jeder konjunkturellen Weiter-entwicklung ausgeschlossen wird, der davor liegende [X.]raum (vgl. nur [X.][X.]Z 141, 319, 320 f). Auf diese Weise richtet sich die Enteignungsentschä-digung (Hauptentschädigung für die Substanz) nach der "Qualität" des dembetroffenen Eigentümer [X.]. Dem Umstand, daß der Eigentümer dienach dieser Grundstücksqualität bemessene (Geld-)Entschädigung nicht zu-gleich mit dem eigentumsentziehenden Eingriff in [X.] hält, wird [X.] Berücksichtigung einer Änderung der Preisverhältnisse bis zum [X.]punktder Entscheidung über die Enteignungsentschädigung (vgl. [X.]surteil vom10. April 1997 - [X.] - NJW 1997, 2119 f m.w.N.) sowie durch die Ver-zinsung der Entschädigung ab Wirksamkeit der vorzeitigen [X.] getragen.aa) In [X.] Ausgestaltung dieser Grundsätze sah § 64 Abs. 4[X.] vor, daß in bestimmten Fällen, in denen Grundstücke durch Besatzungs-mächte beschlagnahmt worden waren und deren Inanspruchnahme auch nachdem Wegfall des [X.] in den alten Bundesländern (1955) nach- 11 -den Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes aufrechterhalten blieb, für dieBemessung der Entschädigung der Zustand des Grundstücks in dem [X.]punktder (erstmaligen) Inanspruchnahme maßgebend sein sollte.bb) Diese Übergangsvorschrift für sogenannte Altrequisitionen dürfteallerdings - wie die Revision geltend macht - im Streitfall schon deshalb außerBetracht bleiben, weil sie nur Fälle regelte, in denen von den Behörden einerbeteiligten Macht nach der Inanspruchnahme Gebäude errichtet worden [X.] 64 Abs. 1 [X.]) bzw. Grundstücke zur Errichtung von nicht nur [X.] Zwecken dienenden Bauwerken und Anlagen oder für Truppenübungs-plätze, Flugplätze und ähnliche Vorhaben in Anspruch genommen worden [X.] (§ 64 Abs. 2 [X.]). Im Streitfall handelt es sich dagegen - im wesentlichen -um die Inanspruchnahme eines bereits bebauten Grundstücks durch die briti-schen [X.] (1945) mit dem Ziel der Nutzung des Gebäudes. Es sprichteiniges dafür, daß auf solche Fallgestaltungen nicht § 64 Abs. 1 und Abs. 2[X.] anwendbar war, sondern eher Vorschriften des Bundesleistungsgesetzesin Betracht kamen (siehe auch den entsprechenden Vorbehalt in § 64 Abs. 2Satz 2 [X.]).Hierauf kommt es jedoch letztlich ebensowenig an wie darauf, ob über-haupt die allgemeine Verweisung in Art. 4 Abs. 2 Satz 2 [X.] aufdie Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes eine Bezugnahme geradeauch auf die - speziell auf die Beendigung des [X.] untergleichzeitiger Einbettung der Bundesrepublik [X.] in das westlicheBündnis zugeschnittene - Übergangsvorschrift des § 64 [X.] beinhaltet (unteranderem mit der Folge, daß der in Art. 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] alsStichtag für die "vorzeitige Besitzeinweisung" genannte 3. Oktober 1990 für die- 12 -Bemessung der Entschädigung praktisch bedeutungslos und weitgehend durchdas Datum der ursprünglichen Inanspruchnahme durch die Besatzungsmachtverdrängt wäre).b) Denn der nach den dargelegten Zusammenhängen für die [X.] der Hauptentschädigung im Falle der Enteignung maßgebliche - und nurauf diese zugeschnittene - "[X.] ist kein entscheidender An-knüpfungspunkt bei der Entschädigung des Eigentümers für einen [X.] Entzug des Besitzes und der Nutzung eines (bebauten) Grundstücks.Bei einer hierauf beschränkten hoheitlichen Maßnahme mit Enteignungscha-rakter sind dem Eigentümer als Ausgleich für das ihm auferlegte [X.] konkreten Nutzungen zu entschädigen, die dieser andernfalls hätte ziehenkönnen und gezogen hätte ([X.]surteile vom 1. Oktober 1962 aaO und vom24. November 1975 - [X.] - [X.]). Die [X.] können sich während der [X.], in der das [X.] Eigentümer vorenthalten wird, ändern. Was das angemessene Entgeltnach Art etwa eines Mietzinses angeht, besteht kein Grund, den Eigentümerdurchgehend an ein und derselben "Qualität" des Objekts festzuhalten. [X.] mag gelten, soweit sich nur der tatsächliche Zustand des Anwesensnach dessen Besitzübergang ohne Zutun des Eigentümers verändert oder sichNutzungsmöglichkeiten für den in Besitz des Grundstücks gesetzten "Enteig-nungsbegünstigten" ergeben, die für den Eigentümer im Rahmen der [X.] nie eröffnet gewesen wären. Dazu gehört jedenfalls nicht der Fall,daß die rechtlichen Verhältnisse des betroffenen Grundstücks, etwa - wie hier -in bezug auf die bauliche Nutzbarkeit, sich im Verlauf der Beschlagnahme ver-bessert haben. Es ist nach dem Grundgedanken der Enteignungsentschädi-gung geboten, dem Eigentümer für den jeweiligen [X.]raum, während dessen- 13 -er - wäre ihm das Grundstück früher zurückgegeben worden - von den damitverbundenen besseren Nutzungsmöglichkeiten hätte Gebrauch machen [X.], auch eine entsprechend höhere Entschädigung zuzusprechen ([X.]sur-teil vom 24. November 1975 [X.] Streitfall wäre, wie dem Zusammenhang der Feststellungen des Be-rufungsgerichts entnommen werden kann, das Villengrundstück [X.]-20 in [X.]-S. in dem [X.]raum, um den es hier geht ([X.] bis 30. Juli 1994), in der Hand eines privaten Eigentümers außer zuWohnzwecken auch gewerblich/freiberuflich nutzbar, d.h. auch für entspre-chende Zwecke vermietbar gewesen. Danach hat sich die Entschädigung fürdie vorliegende "Besitzeinweisung" während dieses [X.]raums zu richten. [X.] erst die von den [X.] [X.]n nach der [X.] über Jahrzehnte praktizierte tatsächliche ("gewerbliche") Nutzung der [X.] hat, daß das Anwesen nicht von dem Verbot der Zweckentfremdungvon Wohnraum in [X.] erfaßt wurde, ist unerheblich.I[X.] angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben.Der Rechtsstreit ist entscheidungsreif. Aus den vorstehenden Ausfüh-rungen folgt, daß der grundsätzliche Ansatz des [X.]s für die Entschä-digungsbemessung - nach dem ortsüblichen Mietzins für Gewerberaum - richtigist. Die hieran anknüpfenden Berechnungen des [X.]s über den von- 14 -der Beklagten nachzuzahlenden Betrag (243.499, 70 DM) sind im Berufungs-verfahren nicht mit Substanz angegriffen worden.Der [X.] ist in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 4[X.] (vgl. [X.]surteile vom 19. September 1963 - [X.] - [X.] Land-beschG Nr. 5 und vom 28. Januar 1974 - [X.] - [X.]. 20) ab Fälligkeit, die hier spätestens zu dem von der Klägerin geltend ge-machten [X.]punkt (16.Mai 1996) gegeben war, mit dem für zuletzt [X.] auf dem Kapitalmarkt üblichen Nominalzinsfuß zuverzinsen. Für einen weitergehenden Zinsanspruch gibt es keine Anspruchs-grundlage. Die Verzugsregeln des [X.] (§§ 284 ff [X.] a.F.) finden auf [X.] keine Anwendung (vgl. [X.]surteil vom 1. [X.] - WM 1981, 1312). Der [X.] geht aufgrund der [X.] Juni 1996 der [X.] ([X.] 2, [X.]) davon aus, daß der Zinssatz für Pfandbriefe imFrühjahr 1996 durchschnittlich annähernd 5,5 % betrug.Das landgerichtliche Urteil ist daher mit der [X.], daß die ausgeurteilte Hauptforderung mit einem Zinssatz von 5,5 % (stattmit 6 %) zu verzinsen ist.[X.]

Meta

III ZR 217/02

20.03.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2003, Az. III ZR 217/02 (REWIS RS 2003, 3829)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3829

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