Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.03.2023, Az. StB 16/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 1584

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Gegenstand

Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Art und Weise einer Durchsuchung


Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des [X.] vom 8. Februar 2023 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

Der [X.] führt gegen zahlreiche Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung und weiterer Straftaten. Auf seinen Antrag hat der Ermittlungsrichter des [X.] mit Beschluss vom 18. November 2022 (1 [X.] 642/22) die Durchsuchung der Person des [X.]n [X.]und der von diesem genutzten Wohn-, Keller-, Garagen- und sonstigen Nebenräume, der von ihm genutzten Räumlichkeiten an seiner Arbeitsstelle sowie der auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeuge zum Zwecke der Sicherstellung näher beschriebener Beweismittel angeordnet. Die Durchsuchung ist am 7. Dezember 2022 vollzogen worden. Dabei sind verschiedene Asservate in Verwahrung genommen worden.

2

Die Betroffene ist die Lebensgefährtin des [X.]n. Sie hat Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Durchsuchung gestellt. Sie macht im Wesentlichen geltend, das Öffnen der Tür mittels Öffnungswerkzeug und ihre Fesselung seien unverhältnismäßig gewesen, der [X.] sei nicht belehrt worden, die Einsatzbeamten hätten das von ihm ausgesprochene Hausverbot nicht beachtet, ihr Eigentumsrecht sei missachtet worden und ein Staatsanwalt sei nicht anwesend gewesen. Der Ermittlungsrichter des [X.] hat den Antrag durch Beschluss vom 8. Februar 2023 (1 [X.] 276/23) zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Beschwerde.

II.

3

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Zwar ist die Betroffene gemäß § 304 Abs. 2 [X.] mit Blick auf die von ihr geltend gemachte Beeinträchtigung eigener Rechtsgüter beschwerdebefugt (vgl. [X.], Beschluss vom 7. April 2020 - StB 8/20, NStZ-RR 2020, 171 mwN). Jedoch ist die Beschwerde gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des [X.] gemäß § 304 Abs. 5 [X.] nur statthaft, wenn diese die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 [X.] bezeichneten Maßnahmen betreffen. Unter „Verfügungen“ in diesem Sinne sind auch solche im Vorverfahren getroffenen Entscheidungen zu verstehen, die als Beschluss ergehen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 - StB 33/20, juris Rn. 3; vom 11. Mai 1979 - StB 26/79 u.a., [X.]St 29, 13).

4

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Betroffene nicht gegen die Durchsuchungsanordnung als solche, sondern gegen die Art und Weise des Vollzugs der Durchsuchung. Insoweit ist eine Beschwerde zum [X.] mit Blick auf den eng auszulegenden Anwendungsbereich des § 304 Abs. 5 [X.] nicht statthaft (st. Rspr.; s. [X.], Beschlüsse vom 18. November 2021 - StB 6/21 u.a., [X.]R [X.] § 304 Abs. 5 Durchsuchung 4; vom 13. Oktober 1999 - StB 7/99 u.a., [X.]R [X.] § 304 Abs. 5 Durchsuchung 3 mwN; vgl. auch MüKo[X.]/[X.], 2. Aufl., § 105 Rn. 43; MüKo[X.]/[X.], § 304 Rn. 65; [X.]/[X.], [X.], 65. Aufl., § 304 Rn. 19).

Schäfer                    [X.]

Meta

StB 16/23

28.03.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 18. November 2022, Az: 1 BGs 642/22

§ 105 StPO, § 304 Abs 2 StPO, § 304 Abs 5 Nr 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.03.2023, Az. StB 16/23 (REWIS RS 2023, 1584)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1584

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