Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2002, Az. I ZA 1/01

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1898

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZA 1/01vom15. August 2002in dem [X.] 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 15. August 2002 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und [X.], Prof.[X.], [X.] und [X.]:Die Erinnerung der Klägerin gegen den [X.] der [X.] vom 1. März 2002 wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] Die Klägerin hat gegen den [X.]uß des 6. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 2001 außerordentliche Beschwer-de eingelegt, die der Senat mit [X.]uß vom 17. Mai 2001 als unzulässig [X.] hat. Mit der Kostenrechnung vom 1. März 2002 ist gegen die Klägerineine [X.] in Höhe von 166,17 11, 49,54, 61 GKG i.V. mit Nr. 1953 des [X.]). Dagegen wendetsich die Klägerin mit der Begründung, das [X.] hätte ihre nichtvon einem Rechtsanwalt eingelegte Beschwerde nicht an den [X.] weiterleiten dürfen, weil sie offensichtlich unzulässig gewesen sei.I[X.] Der Rechtsbehelf der Klägerin, bei dem es sich der Sache nach umeinen Antrag gemäß § 8 GKG handelt, wegen unrichtiger Sachbehandlungdurch das [X.] keine Gerichtskosten zu erheben, ist nach [X.] 3 -der Kostenrechnung als Erinnerung gegen den [X.] nach § 5 [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 17.3.1997 - II ZR 314/95, NJW-RR 1997, 831,832; [X.], [X.], 31. Aufl., § 8 GKG Rdn. 54, m.w.[X.] zulässige Erinnerung gegen den [X.] ist nicht begründet.Von der Erhebung der zutreffend berechneten Gerichtskosten für das Be-schwerdeverfahren ist nicht nach § 8 GKG abzusehen. Die Vorlage der von derKlägerin eingelegten außerordentlichen Beschwerde durch das Oberlandesge-richt an den [X.] stellt keine unrichtige Sachbehandlung dar.Die Klägerin hatte gegen den [X.]uß des [X.]s vom26. März 2001 mit [X.] vom 15. April 2001 neben der von ihr erhobenenGegenvorstellung Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit des [X.] [X.]usses eingelegt, über die der [X.] zu [X.] hatte. Das [X.] war vor der Weiterleitung der Beschwerde-schrift an den [X.] nicht gehalten, die Klägerin auf den beste-henden Anwaltszwang hinzuweisen. Eine Pflicht des Gerichts, eine Partei überdie Formerfordernisse eines Rechtsmittels zu belehren, besteht anders als [X.] (vgl. [X.], [X.]. [X.] - [X.], [X.], 2171, 2172) im Zivilprozeß in der Regel nicht (vgl. [X.] 93, 99, 108;[X.], [X.]. v. 19.3.1997 - [X.] 139/96, NJW 1997, 1989; zweifelnd: Bek-ker, [X.] Rep 2002, 619, 620). Die formellen Rechtsmittelerfordernisse im Zi-vilprozeß sind nicht derart kompliziert und schwer zu erfassen, daß [X.] sich nicht in zumutbarer Weise rechtzeitig Aufklärung [X.] könnte. Der Gesetzgeber, der mit der Novellierung der Zivilprozeßord-nung durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001(BGBl. I 1887) das Ziel verfolgte, das Zivilverfahren durch eine grundlegendeStrukturreform bürgernäher, effizienter und transparenter zu gestalten, hat- 4 -ebenfalls keinen Anlaß gesehen, eine Belehrung über die Formerfordernisseder Rechtsmittel im Zivilprozeß vorzusehen.Im Streitfall hatte das [X.] um so weniger Veranlassung,auf den Anwaltszwang für das Beschwerdeverfahren zum [X.]hinzuweisen, als die Klägerin, die Geschäftsführerin einer GmbH war, in [X.] schon nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift erfahren und ihrdurch das Klageverfahren vor dem [X.] und das Berufungsverfahren vordem [X.] bekannt war, daß vor diesen Gerichten regelmäßig eineVertretung durch Rechtsanwälte erforderlich ist (§ 78 Abs. 1 ZPO).Die Entscheidung über die Erinnerung der Klägerin ergeht gebührenfrei(§ 5 Abs. 6 Satz 1 GKG).Ullmann[X.]Bornkamm Büscher Schaffert

Meta

I ZA 1/01

15.08.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2002, Az. I ZA 1/01 (REWIS RS 2002, 1898)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1898

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IXa ZB 259/03 (Bundesgerichtshof)


III ZR 625/16 (Bundesgerichtshof)

Erhebung von Gerichtskosten vom Insolvenzverwalter bei einem unterbrochenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren


VIII ZB 35/18 (Bundesgerichtshof)

Erinnerung gegen gerichtlichen Kostenansatz: Gebühr bei Vorlage einer als Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Beschwerde gegen die Ablehnung …


IXa ZB 308/03 (Bundesgerichtshof)


VI ZB 10/02 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.