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PDF anzeigen[X.] ZA 1/01vom15. August 2002in dem [X.] 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 15. August 2002 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und [X.], Prof.[X.], [X.] und [X.]:Die Erinnerung der Klägerin gegen den [X.] der [X.] vom 1. März 2002 wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] Die Klägerin hat gegen den [X.]uß des 6. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 2001 außerordentliche Beschwer-de eingelegt, die der Senat mit [X.]uß vom 17. Mai 2001 als unzulässig [X.] hat. Mit der Kostenrechnung vom 1. März 2002 ist gegen die Klägerineine [X.] in Höhe von 166,17 11, 49,54, 61 GKG i.V. mit Nr. 1953 des [X.]). Dagegen wendetsich die Klägerin mit der Begründung, das [X.] hätte ihre nichtvon einem Rechtsanwalt eingelegte Beschwerde nicht an den [X.] weiterleiten dürfen, weil sie offensichtlich unzulässig gewesen sei.I[X.] Der Rechtsbehelf der Klägerin, bei dem es sich der Sache nach umeinen Antrag gemäß § 8 GKG handelt, wegen unrichtiger Sachbehandlungdurch das [X.] keine Gerichtskosten zu erheben, ist nach [X.] 3 -der Kostenrechnung als Erinnerung gegen den [X.] nach § 5 [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 17.3.1997 - II ZR 314/95, NJW-RR 1997, 831,832; [X.], [X.], 31. Aufl., § 8 GKG Rdn. 54, m.w.[X.] zulässige Erinnerung gegen den [X.] ist nicht begründet.Von der Erhebung der zutreffend berechneten Gerichtskosten für das Be-schwerdeverfahren ist nicht nach § 8 GKG abzusehen. Die Vorlage der von derKlägerin eingelegten außerordentlichen Beschwerde durch das Oberlandesge-richt an den [X.] stellt keine unrichtige Sachbehandlung dar.Die Klägerin hatte gegen den [X.]uß des [X.]s vom26. März 2001 mit [X.] vom 15. April 2001 neben der von ihr erhobenenGegenvorstellung Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit des [X.] [X.]usses eingelegt, über die der [X.] zu [X.] hatte. Das [X.] war vor der Weiterleitung der Beschwerde-schrift an den [X.] nicht gehalten, die Klägerin auf den beste-henden Anwaltszwang hinzuweisen. Eine Pflicht des Gerichts, eine Partei überdie Formerfordernisse eines Rechtsmittels zu belehren, besteht anders als [X.] (vgl. [X.], [X.]. [X.] - [X.], [X.], 2171, 2172) im Zivilprozeß in der Regel nicht (vgl. [X.] 93, 99, 108;[X.], [X.]. v. 19.3.1997 - [X.] 139/96, NJW 1997, 1989; zweifelnd: Bek-ker, [X.] Rep 2002, 619, 620). Die formellen Rechtsmittelerfordernisse im Zi-vilprozeß sind nicht derart kompliziert und schwer zu erfassen, daß [X.] sich nicht in zumutbarer Weise rechtzeitig Aufklärung [X.] könnte. Der Gesetzgeber, der mit der Novellierung der Zivilprozeßord-nung durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001(BGBl. I 1887) das Ziel verfolgte, das Zivilverfahren durch eine grundlegendeStrukturreform bürgernäher, effizienter und transparenter zu gestalten, hat- 4 -ebenfalls keinen Anlaß gesehen, eine Belehrung über die Formerfordernisseder Rechtsmittel im Zivilprozeß vorzusehen.Im Streitfall hatte das [X.] um so weniger Veranlassung,auf den Anwaltszwang für das Beschwerdeverfahren zum [X.]hinzuweisen, als die Klägerin, die Geschäftsführerin einer GmbH war, in [X.] schon nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift erfahren und ihrdurch das Klageverfahren vor dem [X.] und das Berufungsverfahren vordem [X.] bekannt war, daß vor diesen Gerichten regelmäßig eineVertretung durch Rechtsanwälte erforderlich ist (§ 78 Abs. 1 ZPO).Die Entscheidung über die Erinnerung der Klägerin ergeht gebührenfrei(§ 5 Abs. 6 Satz 1 GKG).Ullmann[X.]Bornkamm Büscher Schaffert
Meta
15.08.2002
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2002, Az. I ZA 1/01 (REWIS RS 2002, 1898)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1898
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