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PDF anzeigen[X.] 332/03vom22. September 2003in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer [X.] 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. September 2003 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. April 2003 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Die generalpräventiven Erwägungen der [X.] erscheinen nichtunbedenklich, da sich die Urteilsgründe nicht dazu verhalten, ob [X.] gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straf-taten, wie sie zur Aburteilung stehen, feststellen läßt (BGHR StGB § 46Abs. 1 Generalprävention 6); sie haben sich jedoch hier ersichtlich we-der auf die [X.] noch auf das Strafmaß zum Nachteil [X.] ausgewirkt. Dies gilt ebenso für den vom [X.] nichtausdrücklich erwähnten Aspekt der besonderen Haftempfindlichkeit [X.].[X.] [X.]von [X.] [X.]
Meta
22.09.2003
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2003, Az. 3 StR 332/03 (REWIS RS 2003, 1576)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1576
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