Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2001, Az. 1 StR 480/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 223

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/01vom12. Dezember 2001in der [X.] versuchten Mordes u.a.Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 12. Dezember 2001 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Juni 2001 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat(§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Der Schriftsatz der Verteidigerin vom 11. Dezember 2001 lag vor.[X.] Boetticher Kolz

Meta

1 StR 480/01

12.12.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2001, Az. 1 StR 480/01 (REWIS RS 2001, 223)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 223

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.