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PDF anzeigen[X.]/01vom12. Dezember 2001in der [X.] versuchten Mordes u.a.Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 12. Dezember 2001 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Juni 2001 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat(§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Der Schriftsatz der Verteidigerin vom 11. Dezember 2001 lag vor.[X.] Boetticher Kolz
Meta
12.12.2001
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2001, Az. 1 StR 480/01 (REWIS RS 2001, 223)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 223
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