Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2001, Az. 2 StR 430/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 892

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[X.]/01vom24. Oktober 2001in der [X.] u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2001beschlossen:Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen [X.] des [X.] vom 12. März 2001 wirksamzurückgenommen ist.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieden Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.Gründe:[X.] Angeklagte legte gegen das Urteil vom 12. März 2001 am 19. März2001 Revision ein. Das Urteil wurde am 20. April 2001 zugestellt. Die [X.] ging am 21. Mai 2001 innerhalb der Frist des § 345StPO ein, da der 20. Mai 2001 ein Sonntag war (§ 43 Abs. 2 StPO). Am 3. Juli2001 gelangte der in [X.] eigenhändig geschriebene [X.] Angeklagten vom 28. Juni 2001 zu Gericht. Die Übersetzung des Briefeslag dem Gericht spätestens am 23. Juli 2001 vor (vgl. Strafakten [X.]). In diesem Brief heißt es unter anderem "... daß ich aus [X.] keine Wiederaufnahme des Verfahrens mehr wünsche ..." und "... er-laube ich [X.], [X.] selbst an Sie mit dieser Bitte zu wenden, sofort jegliche- 3 -Schritte bezlich der Revision zu stoppen und die auf Strafe lautende Urteil-surkunde auszustellen ...".In einem weiteren Schreiben des Angeklagten vom 12. Juli 2001 an [X.] (Strafakten [X.]. 1114) nimmt er auf [X.] inhaltlich mit nachstehender Formulierung Bezug: "... obgleich ich Ihnenin einem Brief mitteilte, [X.] ich von einer Revision meines Verfahrens absehe...". Durch am 25. Juli 2001 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz des [X.] vom 24. Juli 2001, der selbst davon ausgeht, [X.] der Angeklagte durchsein Schreiben "zum Ausdruck gebracht habe, [X.] er auf die [X.] verzichte", wird die Revisionsrcknahme angefochten, da der Ange-klagte diesen Schritt aufgrund "vllig unrealistischer Einsctzung" der [X.] getan habe.II.Die Revision ist wirksam [X.] § 302 Abs. 1 StPO zurckgenommen.Die formgerechte [X.]erklrung des Angeklagten ist eindeutig.Es besteht kein Zweifel, [X.] er eine Durchfrung des Rechtsmittelverfahrensnicht mehr wollte. Es liegen keine Anhaltspunkte dafr vor, [X.] er bei [X.] verhandlungsunfig war.Die [X.]erklrung ist unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.vgl. nur BGHR StPO § 302 Abs. 1 [X.] 2; BGHSt 10, 245, 247). [X.] ist auch eine auf Irrtum beruhende [X.]erklrung nicht anfecht-bar (vgl. auch [X.], 64). [X.] der Angeklagte mit seiner Prozeû-handlung unrealistische Erwartungen verkft hat, die nicht von der [X.] worden waren, [X.] nicht ausnahmsweise zur Zulssigkeit der [X.] 4 -Die [X.] war auch schon vor dem Schriftsatz des Verteidigersvom 24. Juli 2001 wirksam geworden. Das die [X.]erklrung [X.] Schreiben vom 28. Juni 2001 wurde mit Eingang der [X.] Überset-zung (stestens 23. Juli 2001) fr das Verfahren beachtlich (vgl. [X.] vom 27. Mrz 1996 - 2 StR 480/95 m.w.[X.] Senat hatte daher festzustellen, [X.] die Revision des [X.] ist (vgl. [X.], 531).Da der Angeklagte die Revision wirksam zurckgenommen hat, hat erdie Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklrinnen dadurch entstan-denen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 Stze 1 und 2 StPO).Jke [X.] Rothfuû Fischer Elf

Meta

2 StR 430/01

24.10.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2001, Az. 2 StR 430/01 (REWIS RS 2001, 892)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 892

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