Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2008, Az. I ZB 20/08

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2399

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[X.] vom 14. August 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 807; [X.] § 1902 Wenn für die Vermögenssorge des Schuldners ein Vertreter bestellt, nicht aber ein Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 [X.] angeordnet ist, hat das [X.] nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, ob der Vertreter oder der Schuldner die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abzugeben hat. [X.], [X.]. v. 14. August 2008 - [X.]/08 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 14. August 2008 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert, [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der Zivilkammer 51 des [X.] vom 7. Februar 2008 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 1.500 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Rechtsbeschwerdeführerin ist die Betreuerin der Schuldnerin bei der Vermögenssorge. Ein Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 [X.] ist nicht angeordnet. 1 Die Gerichtsvollzieherin hat die Betreuerin wegen einer titulierten Forde-rung gegen die Schuldnerin zur Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsver-sicherung über deren Vermögen geladen. Die von der Betreuerin hiergegen eingelegte Erinnerung hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die gegen seine 2 - 3 - Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde der Betreuerin ist ebenfalls oh-ne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde er-strebt die Betreuerin weiterhin die Aufhebung der an sie gerichteten Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung über das Vermögen der Schuldnerin. 3 Die Gläubigerin hat sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert. 4 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen [X.]. 5 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist durch den angefochtenen [X.]uss beschwert, weil er ihre von der Gerichts-vollzieherin und vom Amtsgericht angenommene Offenbarungspflicht bestätigt hat (vgl. [X.], [X.]. v. 28.9.2006 - I ZB 35/06, NJW-RR 2007, 185 [X.]. 8 m.w.N.). 6 2. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist jedoch in der Sache nicht [X.]. 7 a) Nach Auffassung des [X.] trifft den zur [X.] bestellten Vertreter die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Of-fenbarungsversicherung auch dann anstelle des Schuldners, wenn kein Einwil-ligungsvorbehalt entsprechend § 1903 [X.] angeordnet ist, also auch dann, wenn der Betreute grundsätzlich noch ohne Einwilligung des Betreuers [X.] - 4 - rungen abgeben kann. Entscheidend seien die dem Betreuer, dem die [X.] obliege, von Gesetzes wegen übertragene Rechtsmacht sowie das Wesen und der Zweck der Zwangsvollstreckung. Die Bestimmung des § 53 ZPO gelte insoweit auch im Zwangsvollstreckungsverfahren. Es erscheine sachgerecht und damit auch verhältnismäßig, für die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung an die dem Betreuer von [X.] wegen eingeräumte Rechtsmacht anzuknüpfen, ohne dass es eines Bei-tritts des Betreuers zum [X.] bedürfe. Zwar seien bei ver-mögenssorgender Betreuung ohne Einwilligungsvorbehalt Wissensdefizite auf Seiten des Betreuers nicht auszuschließen. Solche Defizite seien aber in [X.] gleichem Umfang auf Seiten des Betreuten zu erwarten. b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 9 aa) Die für die Vermögenssorge bei der Schuldnerin bestellte Betreuerin war, auch wenn kein Einwilligungsvorbehalt i.S. des § 1903 [X.] angeordnet war, gemäß § 1902 [X.] berechtigt, für die Schuldnerin die eidesstattliche Of-fenbarungsversicherung abzugeben (vgl. [X.]/Bienwald, [X.] [2006], § 1902 [X.]. 56 m.w.N.). 10 bb) Wenn mehrere Vertreter des Schuldners einzeln zu seiner Vertretung bei der Abgabe der Offenbarungsversicherung berechtigt, verpflichtet und [X.] sind, kann das Gericht nach wohl überwiegender Ansicht in entspre-chender Anwendung der § 455 Abs. 1 Satz 2, § 449 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen, dass einer von ihnen die [X.] hat (vgl. [X.], ZPO, 22. Aufl., § 807 [X.]. 52; [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 807 [X.]. 91, jeweils m.w.N.). Die Gegen-auffassung, wonach in einem solchen Fall alle Vertreter das verwaltete [X.] - 5 - gen offenbaren müssen, vernachlässigt, dass die Vertreter jeweils einzeln zur Vertretung berechtigt sind. cc) Nicht anders zu beurteilen ist der Fall, dass sowohl der Schuldner selbst als auch ein Vertreter zur Abgabe der Offenbarungsversicherung berech-tigt, verpflichtet und geeignet sind. Dies ist in Fällen der rechtlichen Betreuung i.S. der §§ 1896 ff. [X.] insbesondere dann der Fall, wenn der Betreuer seiner-seits in das Verfahren eingetreten ist (vgl. [X.] [X.] 2005, 128, 129). Nichts Abweichendes hat aber auch im Streitfall zu gelten; denn die Be-stimmung des § 1902 [X.] begründet nicht allein eine Berechtigung, sondern zugleich auch eine Verpflichtung des Betreuers zur Vertretung des Betreuten. 12 [X.]) [X.] als derjenigen, die die eidesstattliche Offenbarungsversicherung über das Vermögen der Betreuten abzugeben hat, lässt keinen im Verfahren der Rechtsbeschwerde beachtlichen Ermessensfeh-ler erkennen. Die Rechtsbeschwerde macht in dieser Hinsicht auch nichts gel-tend. 13 II[X.] Danach ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. 14 - 6 - [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 15 [X.]Büscher Schaffert

[X.] Koch Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 16.11.2007 - 34 M 8102/07 - [X.], Entscheidung vom 07.02.2008 - 51 T 103/08 -

Meta

I ZB 20/08

14.08.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2008, Az. I ZB 20/08 (REWIS RS 2008, 2399)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2399

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