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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:020920B5STR298.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 298/20
vom
2. September 2020
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls mit Waffen u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. September 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
[X.] vom 28.
Februar 2020 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass im Schuldspruch zu Fall
II.1 der Urteils-gen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Cirener
Berger
Mosbacher
Resch
von Häfen
Vorinstanz:
[X.], [X.], 28.02.2020 -
311 Js 5984/19 15 KLs
Meta
02.09.2020
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2020, Az. 5 StR 298/20 (REWIS RS 2020, 11267)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11267
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