Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.11.2011, Az. XII ZB 508/11

12. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1810

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Gegenstand

Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen Betreuers: Zulässigkeit einer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 14. September 2011 wird zurückgewiesen.

Der Antrag für die Durchführung dieses Rechtsmittels Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 70 Abs. 4 FamFG).

Beschwerdewert: 3.000 € (§ 23 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V.m. § 42 Abs. 3 FamGKG)

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen ist (§ 70 Abs. 1 FamFG). Die Entlassung des Betreuers gemäß § 1908 b BGB und die damit korrespondierende Bestellung eines neuen Betreuers nach § 1908 c BGB sind von § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, der ausnahmsweise eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht ermöglicht, nicht erfasst (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - [X.] 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 8 f. und vom 30. März 2011 - [X.] 692/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 10 f.).

Dose                                            Weber-Monecke                                       Vézina

                      Schilling                                                        [X.]

Meta

XII ZB 508/11

02.11.2011

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Heidelberg, 14. September 2011, Az: 2 T 46/11

§ 70 Abs 1 FamFG, § 70 Abs 3 S 1 Nr 1 FamFG, § 1908b BGB, § 1908c BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.11.2011, Az. XII ZB 508/11 (REWIS RS 2011, 1810)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1810

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Referenzen
Wird zitiert von

XII ZB 508/11

Zitiert

XII ZB 364/10

XII ZB 692/10

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