Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2013, Az. 2 ARs 357/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 532

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 357/13
2 AR 253/13
vom
5. Dezember
2013
in der Strafsache
gegen

Az.: 69 Js 1083/08 V
Staatsanwaltschaft Köln
Az.: 93 Ws 108/13
Generalstaatsanwaltschaft Köln
Az.: 2 Ws 389/13
Oberlandesgericht Köln

-
2
-

Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers
am 5. Dezember
2013
beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des
Oberlandesgerichts Köln
vom 15.
Juli 2013
-
Az.: 2 Ws 389/13
-
wird
auf seine Kosten als unzulässig
verworfen, weil dieser Be-schluss
nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§
304 Abs.
4 Satz
2 StPO).

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch Bei-ordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Gründe:

Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ist eine Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme lässt das Gesetz nur für bestimmte Entscheidungen der Ober-landesgerichte in [X.] zu (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Gewährung von Pro-

1

-
3
-

zesskostenhilfe durch Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen unstatthaften Rechtsbehelf kommt nicht in Betracht.

[X.]

Eschelbach

Ott

Meta

2 ARs 357/13

05.12.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2013, Az. 2 ARs 357/13 (REWIS RS 2013, 532)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 532

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