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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 357/13
2 AR 253/13
vom
5. Dezember
2013
in der Strafsache
gegen
Az.: 69 Js 1083/08 V
Staatsanwaltschaft Köln
Az.: 93 Ws 108/13
Generalstaatsanwaltschaft Köln
Az.: 2 Ws 389/13
Oberlandesgericht Köln
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers
am 5. Dezember
2013
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des
Oberlandesgerichts Köln
vom 15.
Juli 2013
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Az.: 2 Ws 389/13
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wird
auf seine Kosten als unzulässig
verworfen, weil dieser Be-schluss
nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§
304 Abs.
4 Satz
2 StPO).
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch Bei-ordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe:
Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ist eine Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme lässt das Gesetz nur für bestimmte Entscheidungen der Ober-landesgerichte in [X.] zu (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Gewährung von Pro-
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zesskostenhilfe durch Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen unstatthaften Rechtsbehelf kommt nicht in Betracht.
[X.]
Eschelbach
Ott
Meta
05.12.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2013, Az. 2 ARs 357/13 (REWIS RS 2013, 532)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 532
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