Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2006, Az. I ZR 92/03

I. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4484

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[X.] DES VOLKES URTEIL I ZR 92/03 Verkündet am: 16. März 2006 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] BGB § 1004; ZPO § 256 a) [X.], die in der Person des Erblassers aufgrund einer in der Vergangenheit von ihm begangenen Verletzungshandlung begründet [X.] ist, setzt sich nicht in der Person des Erben fort, der das Geschäft des Erblassers weiterführt. b) Die Zulässigkeit einer hilfsweise erklärten einseitigen Erledigungserklärung kann nicht mit der Begründung bejaht werden, es bestehe ein rechtliches Inte-resse an der Feststellung, dass die Hauptsache bis zum Eintritt des erledigen-den Ereignisses zulässig und begründet gewesen sei (Ergänzung zu [X.] 106, 359; [X.], [X.]. v. 19.3.1998 [X.] I ZR 264/95, [X.], 1045 [X.]). [X.], [X.]. v. 16. März 2006 [X.]/03 [X.] [X.] (Oder) - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2006 durch [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant, [X.] und Dr. Schaffert für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 14. Februar 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Die Klägerin handelt mit Flüssiggas. Sie stellt ihren Kunden Gastanks im Rahmen eines Mietvertrags zur Verfügung und wartet diese gegen Entgelt. Die Kunden verpflichten sich vertraglich gegenüber der Klägerin, die Tanks nur von ihr befüllen zu lassen. Der Ehemann der [X.]n (im Folgenden: [X.]r), gegen den sich das Verfahren ursprünglich richtete, handelte ebenfalls mit Flüssiggas. Er belieferte sowohl Kunden, denen er Gastanks verkauft hatte, als auch Kunden, die bereits im Besitz eines Gastanks waren, wobei seine Preise deutlich unter denen der Klä-gerin lagen. Unter anderem lieferte er den Zeugen [X.]und [X.], nachdem er sich von ihnen einen Revers hatte unterschreiben lassen, in dem sie 2 - 3 - jeweils bestätigten, Eigentümer des zu befüllenden Gastanks zu sein. In Wirklich-keit standen die Gastanks im Eigentum der Klägerin; sie waren mit der damaligen Unternehmensbezeichnung der Klägerin (—TM fi) gekennzeichnet. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, das Verhalten des [X.]n sei wett-bewerbswidrig und verletze ihr Eigentum. Sie hat beantragt, den [X.]n zu [X.], 3 es zu unterlassen, ohne ihre Einwilligung in ihrem Eigentum stehende und mit ihrem Firmenlogo versehene Flüssiggasbehälter mit Flüssiggas zu befüllen und/oder befül-len zu lassen und/oder an zum Abfüllen geeignete Vorrichtungen anzuschließen; hilfsweise, es zu unterlassen, [X.]s mit Flüssiggas zu füllen, sofern der Tank in ihrem Eigentum steht und dem Benutzer des Tanks eine [X.] nicht gestattet ist. 4 Der [X.] ist der Klage entgegengetreten. 5 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Während des Berufungsverfah-rens ist der [X.] verstorben. Die [X.] ist als Erbin in seine Parteirolle ge-rückt. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen ([X.] 2004, 323 = [X.] 2004, 3). Hiergegen richtet sich die [X.] vom Berufungsgericht zugelassene [X.] Revision der Klägerin, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt. Hilfsweise hat sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die [X.] beantragt, die [X.] zurückzuweisen. Der Erledigungserklärung tritt sie entgegen. 6 - 4 - Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG a.F. ebenso verneint wie einen Unterlassungsanspruch wegen Eigentumsverlet-zung aus § 1004 BGB. Zur Begründung hat es ausgeführt: 7 Ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch lasse sich nicht daraus ableiten, dass der [X.] Kunden der Klägerin beliefert habe, die mit der Klägerin eine Be-zugsbindung vereinbart hätten. Diese schuldrechtliche Verpflichtung habe den [X.] nicht gebunden. Ein bloßes Ausnutzen eines Vertragsverstoßes sei nicht wettbewerbswidrig. Ein Verleiten zum Vertragsbruch sei nicht nachgewiesen. Auch aus dem Umstand, dass die befüllten Tanks mit dem Firmenlogo der Kläge-rin gekennzeichnet gewesen seien, ergebe sich nichts anderes. Unstreitig stünden etwa 5% der Gastanks im Eigentum der Kunden, wobei die Kennzeichnung keine zuverlässige Auskunft über die [X.] gebe. Unter diesen Umständen habe sich der [X.] mit dem von den Kunden unterzeichneten Revers zufrie-den geben können. Eine Nachforschungspflicht habe ihm nicht oblegen. 8 Der Klägerin stehe auch kein Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB zu. Der [X.] habe dadurch, dass er die im Eigentum die Klägerin stehenden Tanks befüllt habe, nicht deren Eigentumsrechte verletzt, weil die Klägerin nach § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung verpflichtet gewesen sei. Der [X.] habe le-diglich die den Mietern als Besitzern zustehenden Gebrauchsmöglichkeiten wahr-genommen; die Befüllung könne unter diesen Umständen allein das Besitzrecht der Mieter beeinträchtigen, die aber der Befüllung durch den [X.]n zuge-stimmt hätten. Zwar hätten sich die Mieter gegenüber der Klägerin verpflichtet, die Gastanks allein durch sie befüllen zu lassen; diese Verpflichtung sei jedoch [X.] - 5 - lich schuldrechtlicher Natur und könne die objektiv aus der Sache fließenden Gebrauchsmöglichkeiten nicht mit Wirkung gegenüber [X.] begrenzen. Unabhängig davon fehle es in der Person der (jetzigen) [X.]n an der er-forderlichen Wiederholungsgefahr. Zwar sei die [X.] im Wege der Gesamt-rechtsnachfolge in alle Rechte und Pflichten des [X.]n eingetreten. Die [X.] betreffe jedoch die tatsächlichen Verhältnisse, bei denen es nur hinsichtlich des Besitzes (§ 857 BGB), nicht aber darüber hinaus eine Rechts-nachfolge gebe. Aufgrund des Prozessverhaltens der [X.]n könne nicht auf eine Erstbegehungsgefahr geschlossen werden. Ihr Prozessverhalten lasse nicht erkennen, dass sie sich des Rechts berühme, im Eigentum der Klägerin stehende Tanks zu befüllen. 10 11 I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg. 1. Mit Recht hat das Berufungsgericht im Streitfall einen [X.] des [X.]n unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerbswidrigen Behinde-rung verneint. Soweit es darum geht, dass die Kunden des [X.]n gegen die gegenüber der Klägerin bestehende vertragliche Bezugsbindung verstoßen ha-ben, liegt allenfalls ein Ausnutzen fremden Vertragsbruchs vor, das noch keinen Wettbewerbsverstoß darstellt. Vertragliche Verpflichtungen, die ein Abnehmer ge-genüber [X.] eingegangen ist, binden den an diesem Vertrag unbeteiligten [X.] auch nicht in der Weise, dass ihm ein Ausnutzen des fremden Vertrags-bruchs als Wettbewerbsverstoß zur Last gelegt werden könnte (vgl. [X.] 143, 232, 240 [X.] Außenseiteranspruch II). Selbst wenn er die vertragliche Bindung eines Kunden kennt, handelt er grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, wenn er eine Be-stellung dieses Kunden akzeptiert und ihn beliefert. Anders hätte es sich nur dann verhalten, wenn der [X.] den fremden Vertragsbruch seiner Kunden nicht [X.] - 6 - diglich ausgenutzt, sondern diese zu dem Vertragsbruch verleitet hätte ([X.] 143, 232, 240 [X.] Außenseiteranspruch II). Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts gibt der Sachverhalt hierfür aber keine [X.]. Auch in einer möglichen Eigentumsverletzung (dazu sogleich unter I[X.]2.a)) liegt kein Wettbewerbsverstoß des [X.]n. Vorschriften zum Schutz des [X.] sind keine Marktverhaltensregelungen, die unter dem Gesichtspunkt des [X.] als Wettbewerbsverstöße nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG verfolgt werden könnten (vgl. [X.] in Hefermehl/[X.]/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 4 UWG Rdn. 11.43; ferner [X.] 140, 183, 187 f. [X.] Elektronische Pressearchi-ve, zum geistigen Eigentum). 13 14 2. Unabhängig davon, ob der [X.] durch sein Verhalten Eigentums-rechte der Klägerin verletzt hat, hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klä-gerin gegen die [X.] als Rechtsnachfolgerin des [X.]n, ihres verstorbe-nen Ehemanns, mit Recht verneint. Denn im Verhältnis zur [X.]n fehlt es [X.] wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat [X.] an der erforderlichen Be-gehungsgefahr. a) Das Berufungsgericht hat in dem Verhalten des [X.]n keine Verlet-zung von Eigentumsrechten der Klägerin gesehen und schon deswegen den gel-tend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB verneint. Nach Erlass des Berufungsurteils hat der I[X.] Zivilsenat des [X.] entschieden, dass die auf Veranlassung eines Kunden vorgenommene Befüllung eines im Ei-gentum eines anderen Lieferanten stehenden Gasbehälters mit Flüssiggas den Tatbestand einer Eigentumsbeeinträchtigung [X.] von § 1004 Abs. 1 BGB erfüllt, wenn der andere Lieferant dem Kunden den Gasbehälter gegen eine Nutzungs-entschädigung zur Verfügung gestellt und den Kunden verpflichtet hat, seinen [X.] - 7 - darf an Flüssiggas allein bei ihm zu decken. Der Eigentümer sei in einem solchen Fall nicht nach § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung einer solchen —[X.]fi verpflichtet, weil sie nach seinem Vertrag mit dem Kunden keine bestimmungsge-mäße Nutzung des Gasbehälters darstelle ([X.], [X.]. v. 15.9.2003 [X.] II ZR 367/02, [X.], 263; [X.]. v. 9.2.2004 [X.] II ZR 131/03, [X.]-Rep 2004, 972, 973; [X.]. v. 10.10.2005 [X.] II ZR 323/03, [X.], 167 [X.] 5 = [X.], 113; vgl. hierzu [X.] zustimmend [X.] Grotheer, [X.], 110 ff., sowie [X.] kritisch [X.] M. Wolf, [X.], 232 ff., und [X.], NJW 2005, 191 ff.). Die unbefugte [X.] verkürze die Sachherrschaft des Eigentümers auch dann, wenn ein Tank seiner technischen Bestimmung entsprechend befüllt werde ([X.] [X.], 167 [X.] 5). 16 b) Im Streitfall stellt sich die Frage, ob der [X.] durch sein Verhalten Eigentumsrechte der Klägerin verletzt hat, nicht (mehr), weil es in der Person der [X.]n an der für den Unterlassungsanspruch erforderlichen Begehungsgefahr fehlt. [X.]) Allerdings hätte eine vom [X.]n begangene Eigentumsverletzung die Gefahr weiterer Verletzungshandlungen begründet, so dass in seiner Person die Wiederholungsgefahr zu bejahen gewesen wäre. Dies gilt dagegen nicht für die Person der [X.]n, weil sie das Eigentum der Klägerin in der Vergangenheit nicht auf die beschriebene Weise verletzt hat. Eine aufgrund des persönlichen Verhaltens des [X.] in seiner Person begründete [X.] geht als ein tatsächlicher Umstand nicht auf den Rechtsnachfolger über (vgl. [X.], Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., [X.]. 15 Rdn. 12; [X.]/Piper, UWG, 3. Aufl., Vor § 13 Rdn. 83; Fezer/Büscher, UWG, § 8 Rdn. 118; vgl. ferner [X.], [X.], 921, 922 f. zur Rechtsnachfolge im Falle der Unternehmensveräußerung). Die Frage, ob etwas anderes gilt, wenn die Haf-tung des [X.] nicht auf einer eigenen Handlung, sondern auf einer 17 - 8 - von einem Mitarbeiter begangenen Verletzungshandlung beruht (§ 8 Abs. 2 UWG), bedarf im Streitfall, in dem sich die Wiederholungsgefahr auf ein Verhalten des [X.] selbst stützt, keiner Entscheidung. [X.]) Entgegen der Auffassung der Revision ist in der Person der [X.]n auch keine Erstbegehungsgefahr begründet. Eine solche Gefahr lässt sich [X.] nicht daraus ableiten, dass die [X.] das in Rede stehende Verhalten des [X.]n in der Berufungs- und in der Revisionsinstanz als rechtmäßig ver-teidigt hat (vgl. [X.], [X.]. v. 31.5.2001 [X.] I ZR 106/99, [X.], 1174, 1175 = WRP 2001, 1076 [X.] Berühmungsaufgabe; vgl. auch [X.], WRP 1996, 1007, 1009 f.). Ihrem eigenen Prozessvorbringen in der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz sowie in der Revisionsinstanz kann nicht entnommen werden, dass sie für sich selbst das Recht in Anspruch nähme, die im Eigentum eines Wettbewerbers stehenden Gastanks trotz einer entgegenstehenden Bezugsbin-dung der Kunden zu befüllen. 18 II[X.] Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hilfs-weise [X.] also für den Fall, dass eine Begehungsgefahr in der Person der [X.]n zu verneinen ist [X.] ausgesprochene Erledigungserklärung ist unzulässig. 19 Eine hilfsweise erklärte Erledigung der Hauptsache, die in der Erwartung der Zustimmung der Gegenseite abgegeben wird und dazu führen soll, dass das [X.] nicht mehr über die Hauptsache, sondern nur noch über die Kosten entschei-det, ist mit dem auf Verurteilung gerichteten Hauptantrag nicht zu vereinbaren und verbietet sich daher aus prozessualen Gründen ([X.] 106, 359, 368 ff.; [X.], [X.]. v. 19.3.1998 [X.] I ZR 264/95, [X.], 1045, 1046 = [X.], 739 [X.] Brennwertkessel). Allerdings hat der Senat in der Entscheidung —[X.] erwogen, ob neben dem auf Verurteilung gerichteten Hauptantrag hilfsweise für den Fall der Bejahung eines erledigenden Ereignisses durch das Gericht die 20 - 9 - Feststellung begehrt werden könne, dass die Unterlassungsklage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war ([X.] [X.], 1045, 1046). Auch wenn einem solchen Antrag die verfahrensrechtlichen Beden-ken, die in der Entscheidung [X.] 106, 359 angeführt sind, nicht entgegenste-hen, fehlt es doch regelmäßig an dem für den Feststellungsantrag erforderlichen rechtlichen Interesse (§ 256 ZPO). Die günstige Kostenfolge, die sonst in Fällen der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung ein solches Feststellungsinteresse begründen kann, ist entgegen den in der Entscheidung —[X.] ange-stellten Erwägungen mit einem entsprechenden Hilfsantrag nicht zu erreichen, weil im Rahmen der Kostenentscheidung stets zu berücksichtigen wäre, dass die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen worden ist. - 10 - IV. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 21 v. Ungern-Sternberg

Bornkamm Pokrant

Büscher

Schaffert Vorinstanzen: [X.] (Oder), Entscheidung vom 14.03.2002 - 32 O 161/01 - [X.], Entscheidung vom 14.02.2003 - 6 U 63/02 -

Meta

I ZR 92/03

16.03.2006

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2006, Az. I ZR 92/03 (REWIS RS 2006, 4484)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4484

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