Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2016, Az. I ZR 35/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 2983

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[X.]:[X.]:BGH:2016:031116BIZR35.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 35/16
vom
3. November 2016
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 3.
November 2016 durch [X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Prof.
Dr.
Koch und Feddersen

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 12.
Februar 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000

e-setzt.

Gründe:
[X.] Die Klägerin, Berufsvertretung der Apotheker im [X.]

, be-
anstandet eine Internet-Werbung der Beklagten, einer in den [X.] [X.], mit der Aussage "Ihre Versandapotheke mit den günstigen Medikamenten".
Die Klägerin hält die Werbung für irreführend, weil der Eindruck erweckt werde, die Beklagte biete Medikamente besonders günstig, also günstiger als andere Apotheken, an. Sie verlangt Unterlassung und Zahlung der Kosten ei-nes nach vorangegangener einstweiliger Verfügung versandten Abschluss-schreibens.
1
2
-
3
-

Das Landgericht hat die Beklagte unter Androhung der gesetzlich vorge-sehenen Ordnungsmittel
verurteilt,
[X.]
es zu unterlassen, gegenüber Kunden in [X.] mit der Aussage "Ihre Versandapotheke mit den günstigen Medikamenten"
zu werben;
I[X.]

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im [X.] auf die konkrete Verletzungsform Bezug genommen wird. Mit der angestrebten Revision möchte die Beklagte ihren auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiterverfolgen.
I[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtssa-che keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von [X.] gestützten [X.] nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.] auch im Übrigen nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
1. Die Zulassung der Revision ist insbesondere nicht deshalb veranlasst, weil der [X.] befunden hat, dass die in §
78 [X.] vorgesehene Festsetzung einheitlicher Apothekenabgabepreise für ver-schreibungspflichtige Humanarzneimittel eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne des Art. 34 AEUV dar-stellt und nicht mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen im Sinne des Art.
36 AEUV gerechtfertigt werden kann ([X.],
Urteil vom 19.
Oktober 2016 -
C-148/15 -
Deutsche Parkinson Vereinigung e.V./Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs).
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4
5
6
-
4
-
Die nach Ansicht des Gerichtshofs der [X.] unions-rechtswidrige Preisbindung für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Angegriffen ist die Werbung der [X.] mit der Angabe "Ihre Versandapotheke mit den günstigen Medikamen-ten". Diese Werbung beanstandet die Klägerin als irreführend, weil der Verkehr ihr entnehme,
die Beklagte biete (auch)
verschreibungspflichtige Medikamente
günstiger als andere Apotheken
an. Zum zugrundeliegenden Lebenssachver-halt hat die Klägerin vorgetragen, diese werbliche Aussage sei unzutreffend, weil die Beklagte -
wie unstreitig ist
-
sich
bisher an die Arzneimittelpreisbindung des [X.] Rechts gehalten und nicht etwa verschreibungspflichtige Medi-kamente zu einem geringeren Preis als vorgeschrieben angeboten
habe.
[X.] ist mithin die Werbung mit einem tatsächlich nicht
beste-henden Preisvorteil. Die Beklagte darf unabhängig von der Frage der [X.] auch zukünftig nicht mit der Angabe werben, Arzneimittel günstiger als andere Apotheken anzubieten, wenn dies tatsächlich nicht zutrifft.
7
-
5
-
Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halb-satz
2 ZPO abgesehen.
2. [X.] folgt aus §
97
Abs.
1 ZPO.

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Koch
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.07.2015 -
84 [X.]/14 -

O[X.], Entscheidung vom 12.02.2016 -
6 [X.] -

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9

Meta

I ZR 35/16

03.11.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2016, Az. I ZR 35/16 (REWIS RS 2016, 2983)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2983

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I ZR 35/16

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