Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2009, Az. 5 StR 215/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2848

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5 [X.]/09 [X.]BESCHLUSS vom 25. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. Juni 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Februar 2009 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des [X.] aus der Antragsschrift vom 4. Juni 2008 [X.]: Die allein erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ist auch deshalb unzulässig, weil weder der vollständige Inhalt des vorberei-tenden schriftlichen Sachverständigengutachtens noch die Erörterung des mündlich in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens in den schriftlichen Urteilsgründen zum Gegen-stand des [X.] gemacht worden sind. Dem [X.] bleibt damit eine Überprüfung der erhobenen Behauptungen einer fehlenden Sachkunde des gehörten Sachverständigen und einer von diesem vorgeblich zugrunde gelegten unrichtigen Tatsachengrundlage verschlossen (vgl. [X.], 362; bei [X.] NStZ-RR 2004, 1, 2 f.; NStZ 2005, 582; [X.], 195; [X.] in [X.]. § 244 Rdn. 225). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.] Raum Brause Schaal

[X.]

Meta

5 StR 215/09

25.06.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2009, Az. 5 StR 215/09 (REWIS RS 2009, 2848)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2848

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