Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.07.2023, Az. 6 AZR 228/22

6. Senat | REWIS RS 2023, 6876

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Gegenstand

Organstellung und Betriebsübergang - § 14 KSchG


Leitsatz

Liegt der rechtlichen Beziehung zwischen Organ und Gesellschaft ein Arbeitsverhältnis zugrunde, geht bei einem Betriebsübergang gemäß § 613a BGB zwar das Arbeitsverhältnis, nicht aber die Organstellung auf den Erwerber über.

Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 25. März 2022 - 16 [X.] 522/21 - aufgehoben.

2. Die [X.]che wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer vom Beklagten zu 1. erklärten betriebsbedingten Kündigung und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2. aufgrund eines Betriebsübergangs.

2

Der Kläger war seit dem 1. September 2000 bei der [X.], der späteren Insolvenzschuldnerin (im Folgenden Schuldnerin), als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Im Dezember 2013 wurde er zu deren Geschäftsführer bestellt. Ein Geschäftsführerdienstvertrag wurde weder schriftlich noch mündlich geschlossen. Mit der „Änderung zum Arbeitsvertrag“ vom 20. Dezember 2017 vereinbarte der Kläger mit der [X.], der alleinigen Gesellschafterin der Schuldnerin, neue Arbeitszeitregelungen. Zudem einigten sich beide darauf, dass alle anderen Bestandteile des Vertrags bestehen bleiben. Das durchschnittliche monatliche Entgelt des [X.] betrug zuletzt 9.482,89 Euro brutto. Die Schuldnerin beschäftigte neben dem Kläger noch elf Arbeitnehmer und zwei Auszubildende.

3

Nachdem am 14. Oktober 2019 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 1. zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden war, wurde der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin zunächst weitergeführt. Sie erbrachte Logistikdienstleistungen für die [X.], eine weitere Tochtergesellschaft der [X.], und für andere Unternehmen der [X.]. In von ihr angemieteten Lagerräumen wurden Materialien für den Bühnenbau aus der Produktion der [X.] eingelagert, kommissioniert und an Kunden ausgeliefert. Ab Mitte Dezember 2019 erbrachte die Schuldnerin auch die Logistikdienstleistungen für die neu gegründete und in den [X.] ansässige [X.], welche die wesentlichen Betriebsmittel der zwischenzeitlich ebenfalls insolvent gewordenen [X.] und der [X.] übernahm und deren Geschäfte fortführte. Die [X.] gehört wie die Beklagte zu 2. zur [X.] Unternehmensgruppe.

4

Mit Beschluss vom 15. Januar 2020 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 1. zum Insolvenzverwalter bestellt.

5

Mit Schreiben vom 15. Januar 2020 kündigte der Beklagte zu 1. das Arbeitsverhältnis des [X.] „sowie ein etwaig bestehendes Geschäftsführeranstellungsverhältnis“ zum 30. April 2020. Das Schreiben ging dem Kläger am Vormittag des 16. Januar 2020 zu.

6

Ebenfalls am 16. Januar 2020 erklärte der Kläger in einer an den Geschäftsführer und den Insolvenzverwalter der [X.] B.V. adressierten und um 14:56 Uhr gesendeten E-Mail, dass er das Amt als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung niederlege.

7

Mit der am 5. Februar 2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung ua. nach § 613a Abs. 4 BGB und den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 2. geltend gemacht. Er hat vorgetragen, die Beklagte zu 2. habe, nachdem sie sich bereits eines wesentlichen Teils der Belegschaft bedient hätte, den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin zum 28. Januar 2020 übernommen. An diesem Tag sei die Schlüsselübergabe erfolgt. Zuvor habe sie über die Geschäftsräume der Schuldnerin mit deren Vermieter einen Mietvertrag mit nur leicht verringerter Lagerfläche geschlossen. Vom Beklagten zu 1. habe sie das Anlage- sowie Umlaufvermögen und damit sämtliche Betriebsmittel der Schuldnerin erworben. Mit der Übernahme des Warenwirtschaftssystems habe sie den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin sodann nahtlos fortsetzen können.

8

Die Kündigung sei auch unabhängig von § 613a Abs. 4 BGB sozial ungerechtfertigt. Die Niederlegung seines Amts als Geschäftsführer am 16. Januar 2020 sei wirksam erfolgt. Ungeachtet dessen greife die negative Fiktion des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nicht ein, weil das Arbeitsverhältnis fortgeführt worden sei.

9

Der Kläger hat beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der P GmbH durch die Kündigung des Beklagten zu 1. vom 15. Januar 2020 nicht aufgelöst ist;

        

2.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der P GmbH seit dem 28. Januar 2020 mit der Beklagten zu 2. über den Ablauf des 30. April 2020 hinaus fortbesteht.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen und die Auffassung vertreten, die Kündigung sei gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nicht am Maßstab des § 1 KSchG zu messen. Der Kläger sei im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch als Geschäftsführer im Amt gewesen. Dieses habe er auch nicht rechtswirksam niedergelegt. Maßgeblich sei darauf abzustellen, dass der Kläger sowohl zum Zeitpunkt der Kündigung als auch im Zeitpunkt des angeblichen Betriebsübergangs noch als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen war.

Als Geschäftsführer falle er zudem nicht unter den Anwendungsbereich des § 613a BGB, denn mit der Organbestellung werde der Arbeitnehmerstatus aufgegeben. Im Übrigen habe auch kein Betriebsübergang stattgefunden. Der Betrieb der Schuldnerin sei vielmehr stillgelegt worden. Der Beklagte zu 1. habe sämtliche Verträge wirksam gekündigt. Die Beklagte zu 2. habe die Geschäftsräume der Schuldnerin auf der Grundlage neu ausgehandelter Mietverträge angemietet. Die Räume seien nicht identisch, da die Lagerfläche erheblich reduziert worden sei. Die Veräußerung der Gegenstände der Schuldnerin an die Beklagte zu 2. sei im Zeitpunkt der Kündigung noch ungewiss gewesen, weshalb der Beklagte zu 1. den [X.] gefasst habe. Soweit die Beklagte zu 2. einige Arbeitnehmer der Schuldnerin eingestellt habe, würden diese in neuen Tätigkeitsbereichen beschäftigt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage insgesamt stattgegeben. Auf die Berufungen der beiden Beklagten hat das [X.] die Klage vollständig abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist begründet. Sie führt zur [X.]ufhebung des [X.]erufungsurteils (§ 562 [X.]bs. 1 ZPO). [X.]llerdings steht derzeit noch nicht fest, ob die zulässige Klage begründet ist. Zwar hat das [X.] im Ergebnis zutreffend das Erfordernis der [X.] Rechtfertigung iSv. § 1 [X.]bs. 2 [X.] für die streitige Kündigung verneint. Der [X.] kann aufgrund der bi[X.]erigen Feststellungen jedoch nicht selbst entscheiden, ob die Kündigung nach dem - entgegen der [X.]uffassung des [X.]s - grundsätzlich anwendbaren § 613a [X.]bs. 4 [X.]G[X.] unwirksam und das [X.]rbeitsverhältnis des [X.] im Wege eines [X.]etriebsübergangs auf die [X.]eklagte zu 2. übergegangen ist. Daher war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 [X.]bs. 1 ZPO).

I. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob die Feststellung des [X.]s, die Schuldnerin habe neben dem Kläger zuletzt noch elf [X.]rbeitnehmer beschäftigt, den [X.] hinsichtlich der [X.]nwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes für den Kläger als „[X.]“ (dazu [X.] 21. September 2006 - 2 [X.] 840/05 - [X.]E 119, 343) bindet, obwohl es sich mit den Voraussetzungen des § 23 [X.]bs. 1 Satz 2 und Satz 4 [X.] nicht auseinandergesetzt hat. [X.]uch wenn man zugunsten des [X.] annimmt, dass die Voraussetzungen des § 23 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] im Zeitpunkt der Kündigung vorlagen, kann er sich nach § 14 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] nicht mit Erfolg auf den gesetzlichen Kündigungsschutz des § 1 [X.] berufen (vgl. [X.] 19. Juli 2007 - 6 [X.] 774/06 - Rn. 13, [X.]E 123, 294). Das [X.] hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass der [X.]nwendungsbereich des § 14 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] bei Zugang der Kündigung noch eröffnet war. Die Kündigung bedurfte de[X.]alb keiner [X.] Rechtfertigung iSv. § 1 [X.]bs. 2 [X.].

1. Der Kläger war bei Zugang der Kündigung noch Geschäftsführer der Schuldnerin.

a) § 14 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] enthält eine (negative) Fiktion. Danach gelten die Vorschriften des [X.] [X.]bschnitts des Kündigungsschutzgesetzes nicht in [X.]etrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist. Dies gilt uneingeschränkt jedenfalls dann, wenn die organschaftliche Stellung als Geschäftsführer zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung (noch) besteht ([X.] 27. [X.]pril 2021 - 2 [X.] 540/20 - Rn. 11; 21. September 2017 - 2 [X.] 865/16 - Rn. 12; 23. Februar 2017 - 6 [X.] 665/15 - Rn. 34, [X.]E 158, 214; 25. Oktober 2007 - 6 [X.] 1045/06 - Rn. 22). Keine [X.]uswirkungen auf die [X.]eurteilung der Kündigung hat es, wenn der Geschäftsführer sein [X.]mt nach Zugang der Kündigung niederlegt, weil für die Kündigung als Gestaltungserklärung die Verhältnisse im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung maßgeblich sind. Das gilt auch für den gesellschaftsrechtlichen Status (ausführlich hierzu [X.] 21. September 2017 - 2 [X.] 865/16 - Rn. 13 ff. [X.]). Ebenso wenig kommt es - entgegen der [X.]nsicht der [X.]eklagten - darauf an, ob die Organstellung bei [X.] (bzw. [X.]etriebsübergang) noch im Handelsregister eingetragen ist. Eine solche Eintragung beeinträchtigt die Wirksamkeit der Niederlegung nicht. Die [X.]mtsniederlegung ist eine formfreie, einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die grundsätzlich jederzeit und fristlos erfolgen kann. Unbeschadet möglicher abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelungen genügt es für die Wirksamkeit der [X.]mtsniederlegungserklärung, wenn diese einem der gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter oder einer von diesen bevollmächtigten Person zugeht (vgl. [X.] 17. September 2001 - II ZR 378/99 - zu 1 der Gründe, [X.]Z 149, 28; [X.]/[X.]/[X.] 4. [X.]ufl. § 38 Rn. 68 f.). Damit endet das [X.]mt als Geschäftsführer, ohne dass es auf die Eintragung ins Handelsregister ankommt. Diese wirkt ebenso wie im Fall der [X.][X.]erufung nur deklaratorisch (vgl. [X.] 3. Dezember 2014 - 10 [X.] - Rn. 25 [X.]).

b) Vorliegend kann dahinstehen, ob der Kläger die Niederlegung seines [X.] wirksam angezeigt hat, denn auch in diesem Fall erfolgte die Niederlegung erst nach Zugang des Kündigungsschreibens und damit verspätet. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s hat der Kläger sein [X.]mt als Geschäftsführer mit E-Mail vom 16. Januar 2020 niedergelegt. Diese ist der [X.], der alleinigen Gesellschafterin der Schuldnerin, frühestens um 14:56 Uhr zugegangen. Die streitgegenständliche Kündigung hat der Kläger - unstreitig - jedoch bereits am Vormittag des 16. Januar 2020 und damit zu einem früheren Zeitpunkt erhalten. Der Kläger war folglich im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch als Geschäftsführer der Schuldnerin im [X.]mt und damit das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ iSd. § 14 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.]. Eine etwaige [X.]eschränkung seiner Vertretungsmacht ändert an der Organstellung iSd. § 14 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] nichts (vgl. [X.] 21. September 2017 - 2 [X.] 865/16 - Rn. 24 [X.]).

2. Der Kläger hat seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Schuldnerin auch allein auf der Grundlage eines [X.]rbeitsvertrags erbracht.

a) Zwischen dem Kläger und der Schuldnerin wurde nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s im Zusammenhang mit der [X.]estellung zum Geschäftsführer weder schriftlich noch mündlich ein Dienstvertrag geschlossen.

b) Das [X.] hat weiter zutreffend erkannt, dass es zwischen den Parteien auch nicht konkludent zu einem entsprechenden [X.]bschluss eines Dienstvertrags gekommen ist.

aa) Die [X.]estellung begründet für sich genommen keine schuldrechtliche [X.]eziehung zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer (vgl. [X.] 17. Juni 2020 - 7 [X.] 398/18 - Rn. 19 [X.]; 25. Oktober 2007 - 6 [X.] 1045/06 - Rn. 15). Es gilt der der Regelung des § 38 [X.]bs. 1 GmbHG zu entnehmende Trennungsgrundsatz, wonach Organ- und [X.]nstellungsverhältnis in ihrem [X.]estand unabhängig voneinander sind (vgl. [X.] 17. Juni 2020 - 7 [X.] 398/18 - Rn. 19; [X.] 11. Oktober 2010 - II ZR 266/08 - Rn. 7; 10. Mai 2010 - II [X.]/09 - Rn. 9).

[X.]) Für die [X.]nnahme, die Parteien hätten zusätzlich zum [X.]rbeitsvertrag einen Dienstvertrag schließen wollen, bedarf es weiterer, über die [X.]estellung hinausgehender tatsächlicher [X.]nhaltspunkte (Zaumseil [X.], 1448, 1451; [X.], 87, 93). Solche für einen konkludenten Dienstvertragsschluss erforderlichen konkreten [X.]nhaltspunkte sind aber weder festgestellt noch dargelegt worden. Die „Änderung zum [X.]rbeitsvertrag“ vom 20. Dezember 2017 diente lediglich dazu, den bereits bestehenden [X.]rbeitsvertrag an die dem Kläger übertragene Geschäftsführertätigkeit anzupassen und den [X.] unverändert fortbestehen zu lassen. Umstände dafür, dass die Parteien zusätzlich zum [X.]rbeitsvertrag einen Dienstvertrag schließen wollten, worauf z[X.] eine im Zusammenhang mit der [X.]estellung erfolgte [X.]nhebung der Vergütung hinweisen könnte, sind ebenfalls weder vorgetragen noch festgestellt worden. Die rechtliche [X.]eziehung zwischen dem Kläger und der Schuldnerin war daher allein durch den [X.]rbeitsvertrag geregelt, der auch der Organstellung zugrunde lag (vgl. [X.] 26. Oktober 2012 - 10 [X.] - Rn. 19 f.).

cc) Dem steht auch nicht entgegen, dass ein GmbH-Geschäftsführer regelmäßig auf der Grundlage eines Dienstvertrags tätig wird. Zwar kommt eine Weisungsgebundenheit, die über das übliche unternehmerische Weisungsrecht einer Gesellschaft gegenüber einem Geschäftsführer hinausgeht, und die so stark ist, dass sie auf einen Status des betreffenden Geschäftsführers als [X.]rbeitnehmer schließen lässt, nur in extremen [X.]usnahmefällen in [X.]etracht (vgl. [X.] 8. Februar 2022 - 9 [X.] - Rn. 22; 24. November 2005 - 2 [X.] 614/04 - Rn. 18, [X.]E 116, 254). [X.]llerdings betrifft dies nur Fälle, in denen abweichend von der [X.]ezeichnung des Vertrags als Dienstvertrag aufgrund seiner tatsächlichen Durchführung ein [X.]rbeitsvertrag anzunehmen ist. Haben die Parteien - wie vorliegend - ein [X.]rbeitsverhältnis vereinbart, ist es auch regelmäßig als ein solches einzuordnen. [X.]uf die tatsächliche Durchführung kommt es dann nicht an. Dies folgt aus der Vertragsfreiheit der Parteien (vgl. [X.] 17. Juni 2020 - 7 [X.] 398/18 - Rn. 15; 18. März 2014 - 9 [X.] 740/13 - Rn. 21; 25. Januar 2007 - 5 [X.] - Rn. 12; [X.]/Spinner 9. [X.]ufl. § 611a Rn. 90). Soweit das aus § 106 [X.] folgende Direktionsrecht des [X.]rbeitgebers mit der Organstellung unvereinbar ist, ist es (stillschweigend) für die Dauer der [X.]estellung beschränkt und lebt mit dem Ende der [X.]estellung wieder auf (vgl. [X.] 26. Oktober 2012 - 10 [X.] - Rn. 19; [X.], 87, 93).

3. Dass das der Organstellung zugrunde liegende [X.]nstellungsverhältnis ein [X.]rbeitsverhältnis ist, steht - entgegen der [X.]uffassung des [X.] - der [X.]nwendung des § 14 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] nicht entgegen.

Die Fiktion des § 14 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] kommt auch und gerade dann zum Tragen, wenn das der Organstellung zugrunde liegende schuldrechtliche [X.]nstellungsverhältnis - wie vorliegend - materiell-rechtlich ein [X.]rbeitsverhältnis ist. [X.]ndernfalls wäre die Regelung bedeutungslos. Der Schutz vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen gilt nach § 1 [X.]bs. 1 [X.] nur für [X.]rbeitnehmer. Insoweit hat § 14 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] für Geschäftsführer, die auf der Grundlage eines Dienstvertrags tätig sind, lediglich klarstellende Wirkung. Die Norm ist jedoch darüber hinaus als negative Fiktion gefasst. Die in § 14 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] bezeichneten Organvertreter sollen ungeachtet eines etwaig zugrunde liegenden [X.]rbeitsverhältnisses allein aufgrund ihrer organschaftlichen Stellung aus dem [X.]nwendungsbereich des allgemeinen Kündigungsschutzes herausgenommen sein (vgl. [X.] 21. September 2017 - 2 [X.] 865/16 - Rn. 18 ff. [X.]; 25. Oktober 2007 - 6 [X.] 1045/06 - Rn. 22; 17. Januar 2002 - 2 [X.] 719/00 - zu II 1 a der Gründe, [X.]E 100, 182).

Ein anderes Verständnis ist auch unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht geboten. Der im [X.] [X.]bschnitt des Kündigungsschutzgesetzes geregelte Schutz vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen fällt nicht in den [X.]nwendungsbereich des Unionsrechts ([X.] 21. September 2017 - 2 [X.] 865/16 - Rn. 20).

4. Die Parteien haben § 14 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] entgegen der [X.]ehauptung des [X.] auch nicht a[X.]edungen.

a) Zwar kann § 14 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] als nur einseitig zwingendes Recht - auch konkludent - zugunsten des [X.]rbeitnehmers a[X.]edungen und der Kündigungsschutz damit auf vertraglicher Grundlage ausgedehnt werden. Dafür genügt jedoch die bloße [X.]eschäftigung des [X.] als Geschäftsführer auf der Grundlage eines [X.]rbeitsvertrags nicht. Dies widerspräche der in Rn. 25 dargelegten gesetzlichen Konzeption des § 14 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.]. Für die [X.]nnahme, dass die Vertragsparteien hiervon abweichen wollten, bedarf es hinreichender [X.]nhaltspunkte (vgl. [X.] 16. Oktober 2008 - 7 [X.] 253/07 ([X.]) - Rn. 29, [X.]E 128, 134; 4. Dezember 2002 - 7 [X.] 545/01 - zu II 1 a [X.] der Gründe, [X.]E 104, 103; vgl. auch [X.] 10. Mai 2010 - II [X.]/09 - Rn. 13 f.). Solche Umstände sind vorliegend weder festgestellt noch vom Kläger vorgetragen worden.

b) Ein Wille der Parteien zur [X.][X.]edingung des § 14 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] kann - entgegen der [X.]uffassung des [X.] - auch nicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung angenommen werden. Die Voraussetzungen für eine solche Vertragsauslegung liegen offenkundig nicht vor (vgl. zu diesen Voraussetzungen [X.] 9. Mai 2023 - 3 [X.] 174/22 - Rn. 50; 21. Juli 2021 - 5 [X.] 10/21 - Rn. 32 [X.]; [X.] 4. Mai 2022 - [X.]/21 - Rn. 27, [X.]Z 233, 266). Gründe, we[X.]alb eine planwidrige Regelungslücke vorliegen und eine auf einen beiderseitigen Interessenausgleich gerichtete Vervollständigung des Vertrags gerade in einer [X.][X.]edingung des § 14 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] liegen sollte, sind weder festgestellt noch vom Kläger nachvollziehbar dargelegt worden.

II. Das [X.] hat jedoch rechtsfehlerhaft angenommen, § 613a [X.]G[X.] finde auf den Kläger keine [X.]nwendung, we[X.]alb die Kündigung auch nicht nach § 613a [X.]bs. 4 [X.]G[X.] unwirksam sein könne.

1. Der Kläger unterfällt dem [X.]nwendungsbereich des § 613a [X.]G[X.]. Die [X.]nnahme des [X.]s, § 613a [X.]bs. 4 [X.]G[X.] sei dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass er auf Organmitglieder juristischer Personen auch dann nicht anwendbar ist, wenn der Organstellung ein [X.]rbeitsvertrag zugrunde liegt, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) § 613a [X.]G[X.], der in seiner jetzigen Fassung auf Unionsrecht beruht und de[X.]alb unionskonform anzuwenden und auszulegen ist, findet nach seinem [X.]bs. 1 Satz 1 auf im Zeitpunkt des [X.]etriebsübergangs bestehende [X.]rbeitsverhältnisse und damit auf [X.]rbeitnehmer [X.]nwendung. Gemäß [X.]rt. 2 [X.]bs. 1 [X.]uchst. d und [X.]bs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2001/23/[X.] ([X.]L 82 S. 16) gilt - anders als im [X.]nwendungsbereich etwa der [X.] 98/59/[X.] ([X.] 9. Juli 2015 - [X.]/14 - [[X.]]) oder der Mutterschutzrichtlinie 92/85/[X.] ([X.] 11. November 2010 - C-232/09 - [[X.]]) - der nationale [X.]rbeitnehmerbegriff. Danach ist im Sinne der Richtlinie 2001/23/[X.] jede Person als [X.]rbeitnehmer anzusehen, die aufgrund des mitgliedstaatlichen [X.]rbeitsrechts als ein solcher geschützt ist (vgl. [X.] 13. Juni 2019 - [X.]/18 - [[X.]] Rn. 40 ff.; 20. Juli 2017 - [X.]/16 - [[X.]] Rn. 48 ff.; 15. September 2010 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 28; [X.] 16. Mai 2012 - 5 [X.] 268/11 - Rn. 24, [X.]E 141, 348).

b) Der Kläger unterfiel im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung - wie unter Rn. 18 ff. ausgeführt - aufgrund des seiner Geschäftsführertätigkeit zugrunde liegenden [X.]rbeitsvertrags dem [X.] [X.]rbeitsrecht. De[X.]alb ist er auch im [X.]nwendungsbereich des § 613a [X.]bs. 4 [X.]G[X.] [X.]rbeitnehmer (vgl. bereits [X.] 21. September 2017 - 2 [X.] 865/16 - Rn. 31 [X.]).

c) Die Voraussetzungen für eine dem entgegenstehende teleologische Reduktion des § 613a [X.]bs. 4 [X.]G[X.] liegen nicht vor.

aa) Mit der teleologischen Reduktion, die zu den von [X.] wegen anerkannten [X.]uslegungsgrundsätzen gehört, wird der ausgehend vom Gesetzeszweck zu weit gefasste Wortlaut einer Norm auf den [X.]nwendungsbereich reduziert, welcher ihrer ratio legis entspricht (vgl. z[X.] [X.] 25. [X.]ugust 2022 - 6 [X.] 499/21 - Rn. 56; 27. September 2017 - 7 [X.] 629/15 - Rn. 31; 22. Oktober 2015 - 2 [X.] 381/14 - Rn. 34, [X.]E 153, 102). Sie ist jedoch nur dann zulässig, wenn sich eine planwidrige Regelungslücke feststellen lässt. Dies setzt voraus, dass sich die betreffende Vorschrift, gemessen an ihrer zugrunde liegenden Regelungsabsicht, in dem Sinn als unvollständig erweisen würde, dass sie einen erforderlichen [X.]usnahmetatbestand nicht aufweist. Ihre [X.]nwendung müsste demnach zu zweckwidrigen Ergebnissen führen ([X.] 29. [X.]pril 2021 - 8 [X.] 276/20 - Rn. 36 [X.], [X.]E 175, 25).

[X.]) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. § 613a [X.]bs. 4 [X.]G[X.] weist hinsichtlich der aufgrund von [X.]rbeitsverträgen tätigen Organmitglieder juristischer Personen keine planwidrige Lücke auf.

(1) Nach dem klaren Wortlaut des § 613a [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] erstreckt sich sein Schutzbereich auf [X.]rbeitsverhältnisse und damit auf alle [X.]rbeitnehmer. Das gilt auch für das [X.] des § 613a [X.]bs. 4 [X.]G[X.]. Konkrete Umstände, die auf eine unbeabsichtigte Lücke des Inhalts schließen lassen, dass einzelne Kategorien von [X.]eschäftigten, die aufgrund von [X.]rbeitsverträgen tätig sind, aus dem [X.]nwendungsbereich der Norm herausgenommen werden sollten, sind nicht positiv feststellbar. Das bloße Schweigen des Gesetzgebers genügt hierfür nicht (st. Rspr., vgl. z[X.] [X.] 27. September 2022 - 2 [X.] 92/22 - Rn. 28 [X.]), zumal der durch Gesetz vom 15. Januar 1972 ([X.], 40) eingefügte § 613a [X.]G[X.] in Kenntnis der Rechtsprechung des [X.] zur Frage, ob die Norm nach ihrem Schutzbereich auf Organe juristischer Personen [X.]nwendung findet ([X.]. vor allem [X.] 13. Februar 2003 - 8 [X.] 654/01 - zu II 1 a [X.] der Gründe, [X.]E 104, 358; 13. Februar 2003 - 8 [X.] 59/02 - zu II 4 der Gründe), mehrfach geändert wurde (vgl. hierzu nur [X.] 13. Februar 2003 - 8 [X.] 654/01 - aaO [X.]), ohne dass der persönliche [X.]nwendungsbereich oder der Wortlaut des § 613a [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] „im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden [X.]rbeitsverhältnissen“ und des 1980 angefügten [X.]bs. 4 ([X.]I S. 1308, 1309) „Kündigung des [X.]rbeitsverhältnisses“ geändert bzw. konkretisiert worden sind.

(2) Im Streitfall sind auch keine [X.]nhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die [X.]nwendung des § 613a [X.]G[X.] auf GmbH-Geschäftsführer, die ihre Geschäftsführertätigkeit auf der Grundlage eines [X.]rbeitsvertrags ausüben, zu zweckwidrigen Ergebnissen führt.

(a) Wie bereits unter Rn. 21 ausgeführt, ist hinsichtlich der Rechtsverhältnisse von GmbH-Geschäftsführern strikt zwischen der [X.]estellung zum Organ der Gesellschaft und dem zugrunde liegenden schuldrechtlichen [X.]nstellungsverhältnis - vorliegend dem [X.]rbeitsverhältnis - zu unterscheiden. Durch die [X.]estellung als solche wird noch keine schuldrechtliche [X.]eziehung zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer begründet. Die Organstellung des GmbH-Geschäftsführers hat ihren Rechtsgrund folglich nicht im [X.]nstellungsverhältnis, sondern gründet auf einem besonderen (körperschaftlichen) [X.]estellungsakt ([X.]/[X.]/[X.] 4. [X.]ufl. § 35 Rn. 41; [X.]/[X.] § 6 Rn. 57; [X.] GmbHG 11. [X.]ufl. § 6 Rn. 47; [X.]/Strohn/[X.] Gesellschaftsrecht 5. [X.]ufl. GmbHG § 6 Rn. 47 ff.; [X.] GmbHG/Wisskirchen/[X.] § 6 Stand 1. Juni 2023 Rn. 35; zu Vorstandsmitgliedern von [X.]ktiengesellschaften vgl. [X.]SG 15. Dezember 2020 - [X.] 2 [X.] - Rn. 13 [X.], [X.]SGE 131, 144). [X.]ei der Organstellung und dem [X.]nstellungsverhältnis handelt es sich de[X.]alb um selbständige, nebeneinanderstehende Rechtsverhältnisse mit einem jeweils eigenen rechtlichen Schicksal ([X.] aaO). [X.]eide Rechtsverhältnisse werden grundsätzlich unabhängig voneinander nach den jeweiligen für sie geltenden Vorschriften beendet ([X.] 11. Oktober 2010 - II ZR 266/08 - Rn. 7).

(b) Da nach § 613a [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] nur Rechte und Pflichten aus einem [X.]rbeitsverhältnis übergehen, die Organstellung selbst aber ihren Rechtsgrund gerade nicht im zugrunde liegenden [X.]rbeitsverhältnis hat, geht sie im Fall des [X.]etriebsübergangs nicht mit über (zum [X.] vgl. [X.] 13. Februar 2003 - 8 [X.] 654/01 - zu II 1 a aa und [X.] der Gründe [X.], [X.]E 104, 358; [X.]FH 12. Dezember 2007 - XI [X.] 23/07 - Rn. 6 [X.]). Ein [X.]nspruch, beim Erwerber zum Organ bestellt zu werden, kann aus § 613a [X.]G[X.] de[X.]alb ebenso wenig folgen. Demzufolge wird dem Erwerber durch § 613a [X.]G[X.] entgegen einiger [X.]nnahmen im Schrifttum ([X.]/Preis 23. [X.]ufl. [X.]G[X.] § 613a Rn. 67; [X.]PS/[X.]. [X.]G[X.] § 613a Rn. 81, jeweils unter [X.]ezug auf Seiter [X.]etriebsinhaberwechsel S. 56; [X.]/[X.] [X.]G[X.] 16. [X.]ufl. § 613a Rn. 42) auch kein [X.]rbeitnehmer aufgezwungen, der eine mit besonderen Rechten ausgestattete, vom Vertrauen der sie bestellenden Personen abhängige (Organ-)Stellung innehat. Der Kläger hätte im Fall des Übergangs seines [X.]rbeitsverhältnisses de[X.]alb nur einen [X.]nspruch auf eine [X.]eschäftigung mit den Tätigkeiten, die er als Geschäftsführer aufgrund seines [X.]rbeitsvertrags ausgeübt hat. Eine andere Tätigkeit könnte ihm ohne Änderung - einvernehmlich oder durch Änderungskündigung - des [X.]rbeitsvertrags nur übertragen werden, wenn die Parteien vereinbart hätten, dass mit dem Ende der Organstellung nach [X.]blauf der Kündigungsfrist wieder die ursprüngliche oder eine im Einzelnen festgelegte anderweitige Tätigkeit zum Vertragsinhalt wird (vgl. für sog. Koppelungsklauseln [X.] 20. [X.]ugust 2019 - II ZR 121/16 - Rn. 32 ff.). Das behaupten die [X.]eklagten nicht.

(3) Entgegen der [X.]nnahme des [X.]s gebietet auch das Unionsrecht keine teleologische Reduktion des § 613a [X.]G[X.]. Nach dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/23/[X.] dienen die [X.]estimmungen dem Schutz der [X.]rbeitnehmer bei einem Inhaberwechsel. Insbesondere soll die Wahrung ihrer [X.]nsprüche gewährleistet werden. Die [X.]rbeitnehmer sollen ihr [X.]rbeitsverhältnis mit dem neuen [X.]rbeitgeber zu den [X.]edingungen fortsetzen können, die mit dem Veräußerer vereinbart waren ([X.] 6. März 2014 - [X.]/12 - [[X.] ua.] Rn. 49; 2. Dezember 1999 - [X.]/98 - [[X.].] Rn. 20). Dies gilt auch für Geschäftsführer, die ihre Tätigkeit im Rahmen eines [X.]rbeitsverhältnisses erbringen. Sie unterfallen ebenfalls dem Schutz der Richtlinie und somit den [X.]estimmungen der [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 und [X.]rt. 4 [X.]bs. 1 der Richtlinie 2001/23/[X.], weil sie nach dem anzuwendenden nationalen [X.]rbeitnehmerbegriff ([X.]rt. 2 [X.]bs. 1 [X.]uchst. d der Richtlinie 2001/23/[X.]; [X.]. Rn. 32) [X.]rbeitnehmer sind. Da die Organstellung nicht Inhalt des [X.]rbeitsverhältnisses ist (Rn. 21), gehört sie auch nicht zu den übergehenden Rechten und Pflichten iSd. [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2001/23/[X.] aus dem [X.]rbeitsverhältnis bzw. [X.]rbeitsvertrag.

d) Der Kläger erlangt durch die [X.]nwendung von § 613a [X.]G[X.] auch keine inadäquate kündigungsschutzrechtliche [X.]egünstigung. § 613a [X.]bs. 4 Satz 1 [X.]G[X.] schließt entgegen der [X.]nnahme des [X.]s keine Lücke im nationalen Kündigungsschutz. Diese [X.]estimmung enthält vielmehr ein eigenständiges, vom [X.]nwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes gerade unabhängiges [X.] iSv. § 13 [X.]bs. 3 [X.], § 134 [X.]G[X.] (vgl. [X.] 22. Mai 1997 - 8 [X.] 101/96 - zu [X.] II 1 der Gründe [X.], [X.]E 86, 20; 9. Februar 1989 - 2 [X.] 405/88 - zu II 1 der Gründe [X.]; [X.]. § 613a [X.]G[X.] Rn. 102; [X.]/Preis 23. [X.]ufl. [X.]G[X.] § 613a Rn. 153; [X.]PS/[X.]. [X.]G[X.] § 613a Rn. 172; [X.] [X.]rbR/Gussen [X.]G[X.] § 613a Stand 1. März 2023 Rn. 115; a[X.] Seiter [X.]etriebsinhaberwechsel S. 110 ff.). Es dient allein dem Schutz vor Kündigungen, deren [X.]eweggrund der [X.]etriebsübergang ist (st. Rspr., vgl. z[X.] [X.] 24. Mai 2005 - 8 [X.] 333/04 - zu II 1 b der Gründe [X.]). [X.]n diesem Schutz hat auch der Kläger als [X.]rbeitnehmer teil. Hieraus folgt keine zu missbilligende [X.]esserstellung des [X.], weil ein Kündigungsschutz gewährt wird, der ihm aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer nicht zustünde.

2. Ob der Kläger sein Klagebegehren erfolgreich auf einen Verstoß gegen das [X.] des § 613a [X.]bs. 4 [X.]G[X.] stützen kann, steht indes noch nicht fest. Das [X.] hat - nach seiner Rechtsauffassung konsequent - keine Feststellungen dazu getroffen, ob ein [X.]etriebsübergang iSv. § 613a [X.]G[X.] bzw. [X.]rt. 1 [X.]bs. 1 der Richtlinie 2001/23/[X.] stattgefunden hat.

III. Die Revision ist auch hinsichtlich des [X.]ntrags zu 2. begründet. Ein etwaiger Fortbestand des [X.]rbeitsverhältnisses des [X.] zur [X.]eklagten zu 2. hängt davon ab, ob ein [X.]etriebsübergang auf diese erfolgt ist. De[X.]alb kann der [X.] aufgrund mangelnder Feststellungen auch nicht über den [X.]ntrag zu 2. befinden.

IV. Das [X.] wird daher im fortgesetzten [X.]erufungsverfahren zu prüfen haben, ob ein [X.]etriebsübergang iSd. § 613a [X.]G[X.] vorliegt (vgl. hierzu z[X.] [X.] 14. Mai 2020 - 6 [X.] 235/19 - Rn. 58 [X.], [X.]E 170, 244; zuletzt [X.] 11. Mai 2023 - 6 [X.] 121/22 ([X.]) - Rn. 43 ff.) und ob die streitgegenständliche Kündigung gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen das [X.] nach § 613a [X.]bs. 4 [X.]G[X.] unwirksam ist. Des Weiteren hat es auch über die Kosten der Revision zu entscheiden.

        

    Spelge    

        

    [X.]    

        

    Wemheuer    

        

        

        

    J. Kühner    

        

    Freier    

                 

Meta

6 AZR 228/22

20.07.2023

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Rheine, 22. März 2021, Az: 2 Ca 132/20, Urteil

§ 14 Abs 1 Nr 1 KSchG, § 1 Abs 2 KSchG, § 38 Abs 1 GmbHG, § 613a Abs 1 S 1 BGB, Art 2 Abs 1 Buchst d EGRL 23/2001, Art 2 Abs 2 UAbs 1 EGRL 23/2001

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.07.2023, Az. 6 AZR 228/22 (REWIS RS 2023, 6876)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6876

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