Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2017, Az. XII ZB 105/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 2741

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:081117BXII[X.]105.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 105/16
vom
8. November 2017
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 51 Abs. 2; FamFG § 225 Abs. 3
Zur Bestimmung der konkreten Wesentlichkeitsgrenzen im Rahmen der Abän-derung einer unter Anwendung des bis zum 31.
August 2009 geltenden Rechts ergangenen Entscheidung über den Ausgleich von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung.
[X.], Beschluss vom 8. November 2017 -
XII [X.] 105/16 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 8. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose
und [X.], Dr.
Nedden-Boeger, Dr.
Botur und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der Be-schluss des 20.
Zivilsenats

[X.] für Familiensachen

des [X.] vom 29.
Januar 2016 aufgehoben.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts

Famili-engericht

Pforzheim vom 12.
August 2015 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Verfahrenswert der Rechtsmittelverfahren: 2.400

Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Abänderung einer nach früherem Recht er-gangenen Entscheidung zum
Versorgungsausgleich.
Die am 11.
Mai 1979 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgen-den: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) wurde auf den am 20.
Oktober 2005 zugestellten Scheidungsantrag mit
Urteil des Amtsge-1
2
-
3
-

richts vom 4.
Mai 2006 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund durchgeführt.
In der gesetzlichen Ehezeit vom 1.
Mai 1979 bis zum 30.
September 2005 haben
beide Ehegatten

ausschließlich

Anwartschaften in der [X.] bei der weiteren Beteiligten ([X.]) erworben. Nachdem
das Familiengericht den Ehezeitanteil der Versorgung des Ehemanns mit einem monatlichen Rentenbetrag von 1.009,96

Versorgung der Ehefrau
mit einem monatlichen Rentenbetrag von
153,47

er-mittelt hatte, übertrug es im Wege des Rentensplittings monatliche und auf das Ende der Ehezeit am 30.
September 2005 bezogene
Rentenanwartschaften in Höhe von 428,24

Antragstellers
auf das Versi-cherungskonto der Antragsgegnerin
und ordnete an, dass diese Anwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen seien.
Im Hinblick auf die mit dem Gesetz über
Leistungsverbesserungen in der
gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) vom 23.
Juni 2014 ([X.]
I S.
787) erhöhte Berücksichtigung der Kindererziehungs-zeiten ("Mütterrente")
hat der Antragsteller mit
einem im Dezember 2014 bei Gericht eingegangenen Antrag die Abänderung des Versorgungsausgleichs be-antragt. Nach den in diesem Verfahren eingeholten Versorgungsauskünften der DRV
Bund beträgt der Ehezeitanteil der Versorgung der Ehefrau nunmehr 7,4953
Entgeltpunkte (bezogen auf das Ende der Ehezeit umgerechnet in eine
Monatsrente von 195,85

bei einem Ausgleichswert von 3,7477
Entgeltpunk-ten
und einem
korrespondierenden
Kapitalwert von 21.609,07

n-teil der Versorgung des Ehemanns beträgt demgegenüber 38,6837
[X.] (bezogen auf das Ende der Ehezeit umgerechnet in eine
Monatsrente von 1.010,81

bei einem Ausgleichswert von 19,3419
Entgeltpunkten
und ei-nem
korrespondierenden
Kapitalwert von 111.524,53

3
4
-
4
-

Das Amtsgericht hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Ehemanns hat das [X.] den Versorgungsaus-gleich abgeändert und die Anrechte der Ehegatten bei der [X.] mit Wirkung ab 1.
Januar 2015 intern geteilt. Hiergegen wendet sich die DRV
Bund mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.
Sie be-gehrt die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der [X.] Entscheidung und zur Zurückweisung der Erstbeschwerde des Ehe-manns.
1. Das Beschwerdegericht
hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Der Antrag des Ehemanns sei zulässig, weil die nach §
51 Abs.
2 [X.]
in Verbindung mit
§
225 Abs.
2 und 3 FamFG erforderliche we-sentliche
Wertänderung gegeben sei. Eine grundsätzlich zu berücksichtigende Wertänderung
liege vor, weil sich der Ehezeitanteil der Versorgung der Ehefrau durch das am 1.
Juli 2014 in [X.] getretene Gesetz über Leistungsverbesse-rungen in der gesetzlichen Rentenversicherung erhöht habe. Die Änderung sei auch wesentlich. Bei der Abänderung einer
nach neuem Recht ergangenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich sei die Wertänderung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des §
225 Abs.
3 FamFG dann wesentlich, wenn sie
als Kapitalwert mindestens 120
% der am Ende der Ehezeit maßgeblichen
monatlichen
Bezugsgröße nach §
18 Abs.
1 SGB
IV übersteige. Die Bezugsgröße der gesetzlichen Rentenversicherung sei nicht der Rentenbetrag, weshalb ein "anderer Fall"
im Sinne von §
225 Abs.
3 FamFG 5
6
7
8
-
5
-

vorliege. Das gelte aber auch für die Abänderung von [X.].
Schon aus
der erforderlichen Umrechnung des Rentenbetrags
in Entgeltpunkte (§
1587
b Abs.
6 BGB) ergebe sich, dass bereits nach dem alten
Recht [X.] die maßgebliche Bezugsgröße gewesen seien. §
52 Abs.
2 [X.] stehe dem nicht entgegen. Diese Regelung diene nur dazu, die Vergleichbarkeit mit der ursprünglichen Entscheidung sicherzustellen, lasse aber
keine Rück-schlüsse
auf die maßgebliche Bezugsgröße zu. Aufgrund der Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten übersteige der aktuelle (hälftige) Kapitalwert des ehezeitlichen Anrechts der Ehefrau den der ursprünglichen Entscheidung zu-grundeliegenden (hälftigen) Kapitalwert des ehezeitlichen Anrechts um ([X.] richtig:) 4.675,61

age die Wertänderung mehr als 5
% des bisherigen [X.] und übersteige zudem auch
die absolute [X.] nach §
225 Abs.
3 FamFG, die sich bezogen auf das Ende der Ehezeit auf 2.898

(entspricht 120
% von 2.415

belaufen habe.
2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Eine Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-gleich nach dem bis zum 31.
August 2009 geltenden Recht kann nach §
51 Abs.
1 [X.] beim Vorliegen
einer wesentlichen Wertänderung abgeän-dert werden. Wegen der besonderen Voraussetzungen für die Abänderung verweist §
51 Abs.
2 [X.] auf die Bestimmungen in §
225 Abs.
2 und
3 FamFG. Danach
ist eine Änderung wesentlich, wenn rechtliche oder tatsächli-che Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit auf den Ausgleichswert zurückwirken

225 Abs.
2 FamFG) und zu einer Wertänderung führen, die mindestens 5
% des bisherigen [X.] beträgt (relative Wesentlich-keitsgrenze: §
225 Abs.
3 Alt.
1 FamFG) und bei einem Rentenbetrag als maß-geblicher Bezugsgröße 1
%, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120
% der am Ende der Ehezeit maßgeblichen
monatlichen Bezugsgröße nach §
18 9
10
-
6
-

Abs.
1 SGB
IV übersteigt
(absolute Wesentlichkeitsgrenze: §
225 Abs.
3 Alt.
2
FamFG). Dabei genügt die Wertänderung nur eines Anrechts.
b) Hierbei
ist es
umstritten, welche
Grenzwerte
nach §
225 Abs.
3 FamFG
die konkreten Wesentlichkeitsgrenzen bestimmen, wenn es um die [X.] von Entscheidungen über den Ausgleich von [X.] in der ge-setzlichen Rentenversicherung geht.
aa)
Geklärt ist dies in der Rechtsprechung des
[X.]s allerdings für die Fälle, in denen der Ausgleich der gesetzlichen Rentenanrechte bereits in der abzuändernden Ausgangsentscheidung unter Anwendung des seit dem 1.
Sep-tember 2009 geltenden Rechts erfolgte.
Weil der ehezeitliche Ausgleichswert eines in der gesetzlichen Renten-versicherung erworbenen Anrechts nach neuem Recht in Entgeltpunkten ange-geben wird, kommt es mit Blick auf die relative Wesentlichkeitsgrenze (§
225 Abs.
3
Alt.
1 FamFG) darauf an, ob der Ausgleichswert aufgrund nachehezeitli-cher Veränderungen einen Zuwachs an Entgeltpunkten erfahren hat, der einer Wertänderung von über fünf Prozent gegenüber dem früheren Ausgleichswert entspricht
([X.]sbeschluss vom 22.
Juni 2016

XII
[X.]
350/15

FamRZ 2016, 1649 Rn.
16). Maßstab für die absolute Wesentlichkeitsgrenze (§
225 Abs.
3
Alt.
2
FamFG) ist bei gesetzlichen Rentenanrechten
in solchen Fällen der (kor-respondierende) Kapitalwert des Anrechts, weil in der gesetzlichen Rentenver-sicherung nicht der Rentenbetrag die maßgebliche Bezugsgröße darstellt
(vgl. bereits [X.]sbeschluss vom 30.
November 2011

XII
[X.]
344/10

FamRZ 2012, 192 Rn.
24
f. zu §
18 Abs.
3 [X.]). Es gibt insbesondere keinen Grund, den Begriff der "Bezugsgröße"
im Hinblick auf die Geringfügigkeitsgren-ze in
§
18 Abs.
3
[X.] und die Wesentlichkeitsgrenze in
§
225 Abs.
3
Alt.
2
FamFG unterschiedlich
auszulegen; der Gesetzgeber hat vielmehr [X.] beide Wertgrenzen in gleicher Weise geregelt (BT-Drucks. 16/10144 11
12
13
-
7
-

S.
97). Ist somit
eine unter der Geltung des neuen Rechts ergangene Entschei-dung abzuändern und §
225 Abs.
3 FamFG demzufolge direkt anzuwenden, kommt es für die absolute Wesentlichkeitsgrenze darauf an, ob der Änderungs-betrag des korrespondierenden [X.] 120
% der am Ende der Ehezeit maßgeblichen
monatlichen Bezugsgröße nach §
18 Abs.
1 SGB
IV übersteigt ([X.]sbeschluss vom 22.
Juni 2016

XII
[X.]
350/15

FamRZ 2016, 1649 Rn.
17).
bb) In Rechtsprechung und Schrifttum ist es demgegenüber
umstritten, wie sich die konkreten Wesentlichkeitsgrenzen bei [X.] in der [X.] bestimmen, wenn
die
abzuändernde Ausgangsent-scheidung

wie auch im vorliegenden Fall

unter der Geltung
des bis zum 31.
August 2009 gültigen
Rechtszustands
ergangen
ist und sich die Anwend-barkeit von
§
225
Abs.
3 FamFG deshalb aus der in §
51 Abs.
2 [X.]
enthaltenen Verweisung ergibt.
(1) Nach einer

auch vom
Beschwerdegericht geteilten

Ansicht sollen die konkreten Wesentlichkeitsgrenzen bei der Abänderung von Entscheidungen nach dem bis zum 31.
August 2009 geltenden Recht in gleicher Weise zu be-stimmen sein wie bei der Abänderung von Entscheidungen, die bereits unter Anwendung des neuen Rechts ergangen sind. Dies gelte insbesondere für die absolute Wesentlichkeitsgrenze, denn die maßgebliche "Bezugsgröße"
für An-rechte
in der gesetzlichen Rentenversicherung
seien
schon vor der Reform des Versorgungsausgleichsrechts
die erworbenen Entgeltpunkte gewesen. Auch sei nach dem
bis zum 31.
August 2009 gültigen
Rechtszustand
gemäß §
1587
b Abs.
6 BGB im Tenor auszusprechen gewesen, dass der zu übertragende oder zu begründende Rentenbetrag in Entgeltpunkte umzurechnen
sei, so dass ge-nau genommen
schon nach dem früheren Recht die Entgeltpunkte für den [X.] maßgeblich gewesen seien. Es harmoniere dann besser mit 14
15
-
8
-

der in §
51 Abs.
2 [X.] enthaltenen uneingeschränkten Verweisung
auf §
225 Abs.
3 FamFG und vermeide zudem [X.], wenn auch bei der Abänderung von [X.] die absolute Wesentlichkeitsgrenze nach der Veränderung des
korrespondierenden [X.]
beurteilt werde (vgl. [X.], 450, 451;
OLG [X.], 469
f.; [X.] FamRZ 2017, 795, 796; [X.] BGB/[X.] [Stand: November 2016] §
51 [X.] Rn.
5; [X.] SozR/von
Koch
[Stand: Dezember
2016] §
51 [X.] Rn.
11.1; [X.]/[X.]/Sasse BGB 15.
Aufl. §
51 [X.] Rn.
8; [X.]/[X.] [Stand: Juni 2007] §
51 [X.]
Rn.
20).
(2) Eine abweichende Auffassung stellt entscheidend darauf ab, dass nach dem früheren
Recht alle Anrechte als Rentenbeträge berechnet (und sal-diert) worden seien. Insbesondere
die absolute Wesentlichkeitsgrenze sei [X.] bei einer Änderung der monatlichen Rente von mehr als 1
% der monatli-chen Bezugsgröße nach §
18 Abs.
1 [X.] überschritten.
Auf die in §
225 Abs.
3
Alt.
2
FamFG außerdem bestimmte kapitalwertbezogene Wesentlich-keitsgrenze
für Anrechte, die in einer anderen Bezugsgröße ausgedrückt wer-den, komme es bei der Abänderung von [X.] im Rahmen des §
51 [X.] nicht an, weil sich die absolute Wesentlichkeitsgrenze auf den Ausgleichswert bei Ende der Ehezeit in der Ausgangsentscheidung beziehe, der
nach früherem Recht eben in einem Rentenbetrag ausgewiesen
worden sei
(vgl. [X.] Versorgungsausgleich 4.
Aufl. Rn.
814
ff.; [X.]/[X.] 7.
Aufl. §
51 [X.] Rn.
52; BeckOGK/Müller-Tegethoff [Stand: September 2016] §
51 [X.] Rn.
69
ff.; [X.] Versorgungsausgleich 4.
Aufl. Rn.
1147; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.] §
51 Rn.
37; [X.], 470; [X.] [X.] 2011, 196
f.).
cc) Zutreffend ist die letztgenannte Ansicht.
16
17
-
9
-

(1) Richtig ist zwar, dass sich der in §
51 Abs.
2 [X.] enthaltenen Verweisung auf §
225 Abs.
3 FamFG grundsätzlich keine Einschränkung bei der Bestimmung der konkreten Wesentlichkeitsgrenzen
entnehmen lässt. An-dererseits
kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass §
225 Abs.
3 FamFG so-wohl nach der verwendeten Terminologie als auch nach seiner
Struktur in das neue materielle Ausgleichsrecht eingebettet ist, das sich insoweit von dem bis zum 31.
August 2009 geltenden
Ausgleichsrecht deutlich unterscheidet
(vgl. [X.]/[X.] 7.
Aufl. §
51 [X.] Rn.
52). Dies
gilt sowohl für den Begriff des [X.]
als auch für die Unterscheidung von Anrech-ten, bei denen ein Rentenbetrag Bezugsgröße ist oder die eine andere Bezugs-größe haben. Definiert das neue Recht den "Ausgleichswert"
als Hälfte des [X.] (§
1 Abs.
2 Satz
2 [X.]), so legte das frühere Recht bei der Bestimmung der Ehezeitanteile, die in die Bilanz für den Einmal-ausgleich eingestellt wurden, ausnahmslos Rentenbeträge zugrunde, ohne zwi-schen verschiedenen Bezugsgrößen der in die Ausgleichsbilanz einbezogenen Versorgungen zu unterscheiden.
(2) Der Gesetzgeber hat erkannt, dass eine abzuändernde Altentschei-dung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausschließlich auf [X.] beruht und aus diesem Grund mit §
52 Abs.
2 [X.] eine besondere Verfahrensvorschrift geschaffen, nach der ein Versorgungsträger in den Übergangsfällen des §
51 Abs.
2 [X.]

und nur in diesen

neben den in §
5 [X.] geregelten allgemeinen Pflichten den Ehezeitanteil des abzuändernden Anrechts auch als Rentenbetrag mitzuteilen
hat. Dieser Ren-tenbetrag ist nach den veränderten rechtlichen bzw. tatsächlichen [X.], aber zum Stichtag Ehezeitende zu ermitteln. Mit der Mitteilung des [X.] ist nicht nur eine zusätzliche Information für die Beteiligten
beabsich-tigt.
Wie sich aus den Gesetzesmaterialien erschließt, ging der Gesetzgeber vielmehr davon aus, dass die Prüfung,
ob und in welchem Umfang sich der 18
19
-
10
-

Wert des Anrechts (bezogen auf die Ehezeit) verändert hat, überhaupt nur auf der Grundlage von [X.] erfolgen kann (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S.
90). Damit in Einklang hat der [X.] bereits entschieden,
dass jedenfalls
die Überschreitung der relativen Wesentlichkeitsgrenze nach §
225 Abs.
3 Alt.
1
FamFG
auf der Grundlage von [X.] zu überprüfen ist (vgl. [X.]s-beschluss vom 5.
Juni 2013

XII
[X.]
635/12

FamRZ 2013, 1287 Rn.
13 für eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes).
(3) Indessen kann auch für die Überprüfung der absoluten Wesentlich-keitsgrenze nach §
225 Abs.
3 Alt.
2
FamFG nichts anderes gelten. Soweit sich aus der [X.]sentscheidung vom 5.
Juni 2013 etwas anderes ergeben
könnte ([X.]sbeschluss vom 5.
Juni 2013

XII
[X.]
635/12

FamRZ 2013, 1287 Rn.
14), hält der [X.] daran nicht fest.
(a) Richtig ist dabei im Ausgangspunkt
zwar, dass aus der Sicht des heu-tigen Rechts die Bezugsgröße eines Anrechts durch die rechtlichen Grundlagen des jeweiligen Versorgungssystems und nicht durch die Regelungen über den Versorgungsausgleich bestimmt wird (vgl. [X.]sbeschluss vom 27.
Juni 2012

XII
[X.]
492/11

FamRZ 2012, 1545 Rn.
9). Würde
man diese Sichtweise zu-grunde
legen, wäre
für die gesetzliche Rentenversicherung als "Bezugsgröße"
bereits seit dem Inkrafttreten des [X.] Ren-tenversicherung vom 18.
Dezember 1989 ([X.] 1992; [X.]
I 2261) am 1.
Ja-nuar 1992
die auf Entgeltpunkte abstellende Regelung in §§
63
Abs.
2, 64 Abs.
1 SGB
VI maßgebend
(davor: [X.]). Dies ändert aber letztlich nichts daran, dass die
so verstandene "Bezugsgröße"
einer in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogenen Rentenanwartschaft
für die Ausgleichsentscheidung nach früherem Recht nicht maßgeblich
war, weil ge-setzliche Rentenanrechte beim Rentensplitting nach §
1587
b Abs.
1 BGB

an-ders als nach heutigem Recht

eben nicht in den
besonderen "Kunstwährun-20
21
-
11
-

gen"
(BSG NJW 2007, 2139 Rn.
13) der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern mit ihren
auf das Ende der Ehezeit bezogenen monatlichen Rentenbe-trägen
ausgeglichen worden sind
(vgl. auch [X.]sbeschluss vom 1.
Oktober 2008

XII
[X.]
34/08

FamRZ 2009, 28 Rn.
13
[X.]).
(b) Auch wenn ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach frü-herem Recht im Wege des erweiterten Splittings (§
3
b Abs.
1 Nr.
1 [X.]) auszugleichen war, wurde das zu übertragende oder zu begründende Anrecht stets mit einem Rentenbetrag ausgedrückt. Folgerichtig wurde für die dann er-forderliche Beurteilung, ob sich der Wert des zu übertragenden oder zu begrün-denden
Anrechts innerhalb der durch §
3
b Abs.
1 Nr.
1 Satz
2 [X.] be-stimmten Höchstgrenze
(2
% am Ende der Ehezeit
maßgebenden Bezugsgröße nach §
18 SGB
IV) hielt, ein rentenbetragsbezogener Vergleichsmaßstab ge-wählt.
(c) Schließlich
war bei der Bewertung von Rentenanwartschaften der ge-setzlichen Rentenversicherung im Versorgungsausgleich nach früherem Recht gemäß §
1587
a Abs.
2 Satz
2 BGB zwar derjenige Betrag zugrunde zu legen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden [X.]n ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors als Vollrente wegen Alters ergab. Zutreffend
weist die Rechtsbeschwerde indessen
darauf hin, dass
der individuelle Zugangsfaktor unter der Geltung des bis zum 31.
August 2009 gül-tigen Rechts nicht immer unberücksichtigt
blieb. In den Fällen des vorzeitigen Bezugs einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung blieb ein geminderter Zugangsfaktor (§
77 SGB
VI) bei der Berechnung des Ehezeitanteils nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s zum früheren Recht nur dann und inso-weit außer Betracht, als die für die Minderung des Zugangsfaktors maßgebli-chen Kalendermonate des vorzeitigen Rentenbezugs außerhalb der Ehezeit zurückgelegt worden sind (vgl. zuletzt etwa [X.]sbeschlüsse vom 4.
März 22
23
-
12
-

2009

XII
[X.]
117/07

FamRZ 2009, 948 Rn.
8
f. [X.] und vom 1.
Oktober 2008

XII
[X.]
34/08

FamRZ 2009, 28 Rn.
11
ff. [X.]; grundlegend [X.]sbe-schluss vom
22.
Juni 2005

XII
[X.]
117/03

FamRZ 2005, 1455, 1458). [X.] die für die Herabsetzung des Zugangsfaktors maßgeblichen Zeiten vollständig in die Ehezeit, entsprach der nach früherem Recht in den Versorgungsaus-gleich einbezogene Ehezeitanteil als Rentenbetrag nicht den ehezeitlichen Ent-geltpunkten, sondern vielmehr den persönlichen Entgeltpunkten (§
66 SGB
VI)
des betroffenen Ehegatten.
Der Gesetzgeber hat bei der Strukturreform des Versorgungsausgleichs die Rechtsprechung des [X.]s zur Berücksichtigung eines geminderten Zu-gangsfaktors bei der Bewertung des Anrechts in Rentnerfällen bewusst nicht aufgegriffen, so dass bei der internen Teilung von Entgeltpunkten in der ge-setzlichen
Rentenversicherung die Berücksichtigung eines geminderten Zu-gangsfaktors in Fällen vorzeitigen Rentenbezuges

vorbehaltlich einer Anwen-dung von §
27 [X.] im Einzelfall

unter der Geltung des
neuen Rechts
nicht mehr in Betracht kommt
(vgl. [X.]sbeschlüsse vom 11.
Mai 2016

XII
[X.]
480/13

FamRZ 2016, 1343 Rn.
11
ff. [X.] und vom 9.
September 2015

XII
[X.]
211/15

FamRZ 2016, 35 Rn.
14
ff.). Ist in der nach altem Recht ergangenen Ausgangsentscheidung ein geminderter Zugangsfaktor berücksich-tigt worden, kann schon
in der diesbezüglichen Änderung der Rechtslage zum 1.
September 2009 eine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende rechtliche Ver-änderung im Sinne von §
51 Abs.
2 [X.] iVm §
225 Abs.
2 FamFG ge-sehen werden, die von einer Änderung im Bestand
der erworbenen [X.] im Prinzip unabhängig ist. Den
Auswirkungen dieser Rechtsänderung auf die Veränderung des [X.] könnte
im Abänderungsverfahren bei der Bestimmung der konkreten Wesentlichkeitsgrenzen nach §
225 Abs.
3 FamFG
deshalb nur dann sachgerecht Rechnung getragen werden, wenn die Rentenbeträge als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Es liegt daher 24
-
13
-

kein grundlegender Wertungswiderspruch darin, die absolute Wesentlichkeits-grenze bei der Abänderung von [X.] anders
zu bestimmen als bei der Abänderung von Entscheidungen, die bereits unter Anwendung des neuen Rechts ergangen und in denen Entgeltpunkte geteilt worden sind.
3. Die angefochtene Entscheidung kann deshalb
keinen Bestand haben. Nach den getroffenen Feststellungen ist die
Sache im Sinne der Zurückweisung der Erstbeschwerde zur Endentscheidung reif. Die Differenz zwischen der Hälf-te des ursprünglichen
Ehezeitanteils (76,74

153,47

dem nunmehr unter Berücksichtigung von rechtlichen und tatsächlichen Verän-
derungen als Rentenbetrag auf das Ende der Ehezeit (30.
September 2005) bezogenen Ausgleichswert (97,93

EP x
26,13

aktueller Rentenwert
am 30.
September 2005) beträgt 21,19

Damit ist unter den hier obwaltenden Umständen zwar die relative Wesentlichkeitsgrenze von 3,84

25
-
14
-

(entspricht 5
% von 76,74

ie absolute Wesentlich-keitsgrenze
in Höhe von 1
% der für das Ende der Ehezeit maßgeblichen [X.] gemäß §
18 Abs.
1 SGB
IV, die sich auf
24,15

beläuft. Es verbleibt daher bei der zutreffenden
Entscheidung des Amtsgerichts.

Dose

Schilling

Nedden-Boeger

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.08.2015 -
5 [X.]/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 29.01.2016 -
20 UF 140/15 -

Meta

XII ZB 105/16

08.11.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2017, Az. XII ZB 105/16 (REWIS RS 2017, 2741)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2741

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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