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PDF anzeigen [X.]/04
vom 31. August 2004 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 31. August 2004 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. März 2004 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe: Der Angeklagte ist nachts in einem Mehrfamilienhaus in eine Wohnung eingedrungen und hat dort Feuer gelegt, um sich an dem abwesenden [X.] zu rächen. Zur Tatzeit befanden sich insgesamt 16 Personen in dem Haus. Die Möglichkeit, daß diese durch die Tat zu Tode kommen könnten, hatte der An-geklagte billigend in Kauf genommen. Tatsächlich gerieten sie durch das sich rasch ausbreitende Feuer in äußerste Lebensgefahr, konnten aber gerettet werden; neun von ihnen erlitten Rauchvergiftungen. Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurde der Angeklagte wegen versuchten Mordes in 16 Fällen in Tateinheit mit einer Reihe weiterer Delikte - gefährliche Körperverletzungen hinsichtlich der Rauchvergiftungen sowie Brandstiftungsdelikte - zu Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). - 3 - 1. Der näheren Ausführung bedarf nur folgendes: a) [X.] bejaht sowohl versuchte Brandstiftung mit [X.] (§§ 306c, 23 StGB), als auch schwere Brandstiftung (§ 306a StGB). Unter Berufung auf [X.], Urteil vom 14. Dezember 1999 - 5 [X.] (= NStZ-RR 2000, 209
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Herr Ri[X.] Dr. Graf befindet
sich in Urlaub und ist deshalb
an der Unterschrift gehindert.
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31.08.2004
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2004, Az. 1 StR 347/04 (REWIS RS 2004, 1829)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1829
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