Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2004, Az. 1 StR 347/04

1. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1829

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[X.]/04
vom 31. August 2004 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Mordes u.a.
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 31. August 2004 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. März 2004 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe: Der Angeklagte ist nachts in einem Mehrfamilienhaus in eine Wohnung eingedrungen und hat dort Feuer gelegt, um sich an dem abwesenden [X.] zu rächen. Zur Tatzeit befanden sich insgesamt 16 Personen in dem Haus. Die Möglichkeit, daß diese durch die Tat zu Tode kommen könnten, hatte der An-geklagte billigend in Kauf genommen. Tatsächlich gerieten sie durch das sich rasch ausbreitende Feuer in äußerste Lebensgefahr, konnten aber gerettet werden; neun von ihnen erlitten Rauchvergiftungen. Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurde der Angeklagte wegen versuchten Mordes in 16 Fällen in Tateinheit mit einer Reihe weiterer Delikte - gefährliche Körperverletzungen hinsichtlich der Rauchvergiftungen sowie Brandstiftungsdelikte - zu Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). - 3 - 1. Der näheren Ausführung bedarf nur folgendes: a) [X.] bejaht sowohl versuchte Brandstiftung mit [X.] (§§ 306c, 23 StGB), als auch schwere Brandstiftung (§ 306a StGB). Unter Berufung auf [X.], Urteil vom 14. Dezember 1999 - 5 [X.] (= NStZ-RR 2000, 209 ) hat der [X.] vorgetragen, inso-weit liege entgegen der Annahme der [X.] nicht Tateinheit vor, son-dern § 306a StGB trete wegen Gesetzeseinheit hinter § 306c StGB zurück. Dem hat sich die Revision angeschlossen, die darüber hinaus, insoweit anders als der [X.], der Meinung ist, daß sich diese fehlerhafte Be-urteilung der Konkurrenzen im Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben kann. b) [X.] hat die Konkurrenzen jedoch zutreffend beurteilt. Der Schuldspruch soll den Unrechtsgehalt der Tat umfassend kenn-zeichnen. Dementsprechend liegt Gesetzeseinheit nur vor, wenn rechtsgutbe-zogen der Unrechtsgehalt einer Handlung schon durch einen von mehreren, dem Wortlaut nach anwendbaren Straftatbeständen erschöpfend erfaßt wird; ist dies nicht der Fall, liegt Tateinheit vor ([X.]St 44, 196, 198; 39, 100, 108 m.w.Nachw.) Dies kann dazu führen, daß zwar Gesetzeseinheit vorliegt, wenn die beiden in Rede stehenden Delikte vollendet sind, aber Tateinheit vorliegt, wenn das schwerere Delikt lediglich versucht und nur das minder schwere [X.] ist (vgl. generell [X.] in [X.]/[X.] StGB 24. Aufl. vor § 52 [X.]. 24; [X.] in [X.]. vor §§ 52 ff. [X.]. 89 m.w.Nachw.). Diese Grundsätze, die etwa auch zur Annahme von Tateinheit zwischen einem versuchten Tötungsdelikt und einem vollendeten Körperverletzungsde-likt führen (vgl. [X.]St 44, 196 ff.), gelten auch im Verhältnis zwischen § 306c - 4 - StGB und § 306a StGB. Ein vollendetes Delikt gemäß § 306c StGB setzt [X.], daß es zu einem Brand kam und daß dadurch ein Mensch zu Tode kam. Dann tritt gegebenenfalls § 306a StGB hinter § 306c StGB im Hinblick auf Ge-setzeseinheit zurück ([X.] NStZ-RR 2000, 209 ). Anders verhält es sich, wenn nur ein Versuch von § 306c StGB vorliegt. Dies ist sowohl dann der Fall, wenn der [X.] nicht eingetreten ist, aber bereits die versuchte Brandstiftung den Tod zurechenbar verursacht hat, als auch dann, wenn der Täter, wie hier, mit dem Tod des Opfers rechnet, dieser jedoch ausbleibt, obwohl die (hier schwere) Brandstiftung vollendet ist (vgl. [X.] in [X.]/[X.] StGB 26. Aufl. § 306c [X.]. 9 m.w.Nachw). Während also ein Schuldspruch wegen eines vollendeten Delikts gemäß § 306c StGB zum Ausdruck bringt, daß zwei Rechtsgüter - die in [X.] - verletzt sind, bringt ein Schuld-spruch allein wegen eines versuchten Delikts gemäß § 306c StGB nicht zum Ausdruck, welches Rechtsgut letztlich verletzt wurde. Ist, wie hier, der [X.] eingetreten, so ist dies durch die Annahme von Tateinheit zwischen ver-suchter Brandstiftung mit Todesfolge und vollendeter (hier: schwerer) Brand-stiftung zum Ausdruck zu bringen. - 5 - 2. Auch im übrigen hat die auf Grund der [X.] gebo-tene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des [X.]s Bezug, die auch durch die Erwiderung der Revision (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) vom 26. August 2004 nicht entkräftet werden. [X.]

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Herr Ri[X.] Dr. Graf befindet

sich in Urlaub und ist deshalb

an der Unterschrift gehindert.

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1 StR 347/04

31.08.2004

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2004, Az. 1 StR 347/04 (REWIS RS 2004, 1829)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1829

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