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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR 226/09
vom
19. Januar 2012
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
[X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin Möhring
am
19. Januar 2012
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 19. November 2009 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf festge-setzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat
keinen Erfolg. Sie zeigt keinen ge-setzlichen Grund zur Zulassung der Revision auf. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§
543 Abs.
2 Satz 1 ZPO).
Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf dem für sich genommenen bedenklichen Obersatz, dass der Anfech-tungstatbestand des
§
133 Abs.
1 [X.] nur gegenüber Gläubigern, die Einsicht in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners haben, durchgreift. Vielmehr hat das Berufungsgericht aufgrund einer eingehenden tatrichterlichen Würdi-gung angenommen, dass die hier aus der Sicht der Beklagten zutage getrete-1
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nen, das Zahlungsverhalten der Schuldnerin betreffenden Umstände nicht den Schluss auf die Kenntnis des [X.] gestatten.
Kayser
Raebel
Gehrlein
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung
vom 21.11.2008 -
2 O 151/08 -
OLG [X.], Entscheidung vom 19.11.2009 -
I-12 [X.]/08 -
Meta
19.01.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2012, Az. IX ZR 226/09 (REWIS RS 2012, 9950)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9950
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