Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2012, Az. IX ZR 226/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9950

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 226/09

vom

19. Januar 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
[X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin Möhring

am
19. Januar 2012
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 19. November 2009 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf festge-setzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat
keinen Erfolg. Sie zeigt keinen ge-setzlichen Grund zur Zulassung der Revision auf. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§
543 Abs.
2 Satz 1 ZPO).
Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf dem für sich genommenen bedenklichen Obersatz, dass der Anfech-tungstatbestand des
§
133 Abs.
1 [X.] nur gegenüber Gläubigern, die Einsicht in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners haben, durchgreift. Vielmehr hat das Berufungsgericht aufgrund einer eingehenden tatrichterlichen Würdi-gung angenommen, dass die hier aus der Sicht der Beklagten zutage getrete-1
-

3

-
nen, das Zahlungsverhalten der Schuldnerin betreffenden Umstände nicht den Schluss auf die Kenntnis des [X.] gestatten.

Kayser
Raebel
Gehrlein

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung
vom 21.11.2008 -
2 O 151/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 19.11.2009 -
I-12 [X.]/08 -

Meta

IX ZR 226/09

19.01.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2012, Az. IX ZR 226/09 (REWIS RS 2012, 9950)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9950

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