Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2017, Az. IX ZB 91/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 9198

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:220617BIXZB91.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 91/15
vom

22. Juni 2017

in dem Insolvenzverfahren

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Meyberg

am 22. Juni 2017
beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden der [X.] der 3. Zivilkammer des [X.] vom 30. Ok-tober 2015 und der Beschluss des Amtsgerichts [X.] vom 23.
Juli 2015 aufgehoben, soweit zum Nachteil des weiteren Betei-ligten erkannt worden i[X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sa-che zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 48.668,53

Gründe:

I.

Die S.

GmbH (fortan: Schuldnerin) beantragte am 2.
Februar 2015, das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen
sowie die vorläufige Eigenverwaltung und die Eigenverwaltung für das eröffnete [X.] anzuordnen. Mit Beschluss vom 3. Februar 2015 ordnete das [X.]
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richt die vorläufige Eigenverwaltung an und bestellte den weiteren Beteiligten zum vorläufigen Sachwalter. Gleichzeitig beauftragte es den weiteren Beteilig-ten, ein schriftliches Sachverständigengutachten darüber zu erstatten, ob ein Eröffnungsgrund vorliege und eine kostendeckende Masse vorhanden sei.

Mit Beschluss vom 1. Mai 2015 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenz-verfahren, lehnte den Antrag auf Eigenverwaltung ab und bestellte den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter. Der von der Schuldnerin gegen diesen [X.] eingelegten
sofortigen
Beschwerde half das Amtsgericht mit Beschluss vom 11. Mai 2015 ab, hob die Bestellung des weiteren Beteiligten zum Insol-venzverwalter auf, ordnete die Eigenverwaltung an und bestellte den weiteren Beteiligten zum Sachwalter. Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 beantragte der weitere Beteiligte, eine Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter
s vorläufigen [X.] betrage 60 v.H. der sich für einen vorläufigen Insolvenzverwalter ergeben-den Vergütung. Da es sich um ein über dem Durchschnitt liegendes Verfahren gehandelt habe, beantragte er folgende Zuschläge:

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Fortführung des Betriebs über 10 Wochen: 15 v.H.
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Vorfinanzierung Insolvenzgeld für 129 Arbeitnehmer: 10 v.H.
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Sanierungsmaßnahmen: 15 v.H.
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Auslandsbezug: 15 v.H.
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Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss: 5 v.H.

Zusammen mit diesen Zuschlägen
errechnete er ausgehend von
einer Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters von 25 v.H. eine Gesamt-vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters von 85 v.H. des Regelsatzes. 2
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Hiervon machte er 60 v.H. geltend, so dass sich ein Vergütungssatz für die Tä-tigkeit als vorläufiger Sachwalter in Höhe von insgesamt 51 v.H. des Regelsat-zes
ergab.

Mit Beschluss vom 23. Juli 2015 hat das Amtsgericht die Vergütung des Antrag zurückgewiesen. Auf die hiergegen vom weiteren Beteiligten erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgert-gesetzt und die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteilig-te seinen [X.] in vollem Umfang weiter.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen, soweit diese zum Nachteil des weiteren [X.] erkannt haben, und zur Zurückverweisung der Sache an das Insol-venzgericht.

1. Das Beschwerdegericht hat als Berechnungsgrundlage den vom [X.] Beteiligten angesetzten Betrag zugrunde gelegt und auf dieser Grundlage einen Regelsatz der Vergütung gemäß § 2 Iunstreitig angesehen. Es hat weiter gemeint, Zuschläge für [X.], [X.], Sanierungsmaßnahmen und Auslandsbezug seien nicht zu gewähren. Zwar sei § 3 [X.] auch auf die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters anzuwenden. Hierbei müsse aber die besondere Stellung und Funktion des vorläufigen Sachwalters und dessen gesetzlich beschränkter Auf-4
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gabenkreis berücksichtigt werden. Zuschläge kämen nur für eine Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters in Betracht, die zu seinen gesetzlichen Aufgaben [X.]. Danach gehe eine vorläufige Eigenverwaltung regelmäßig mit einer Fortfüh-rung des Unternehmens einher. Anhaltspunkte, die einen vom Regelfall abwei-chenden Tätigkeitsumfang des vorläufigen Sachwalters begründeten, habe der weitere Beteiligte nicht aufgezeigt. Die Insolvenzgeldvorfinanzierung unterliege der eigenverwaltenden Schuldnerin. Diese sei hierzu ohne weiteres in der Lage gewesen. Gleiches gelte für die Sanierungsmaßnahmen. Die vom weiteren [X.] insoweit ausgeübten Tätigkeiten gehörten zu den originären Aufgaben des vorläufigen Sachwalters, dessen Regelvergütung sich insoweit bereits durch eine höhere Berechnungsgrundlage erhöhe. Er habe lediglich die Ent-scheidungen der Schuldnerin zu überwachen gehabt. Schließlich gebe auch der Auslandsbezug keinen Anlass zu einem Zuschlag, nachdem die umfangreichen Verhandlungen Sache der eigenverwaltenden Schuldnerin gewesen seien.

Der Regelsatz für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters sei mit ei-nem Bruchteil des [X.] für den vorläufigen Insolvenzverwalter zu bemessen. Die bestehende Regelungslücke sei durch eine analoge Anwen-dung von §§ 11, 12 [X.] zu schließen. Damit betrage der Regelsatz für die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters 15 v.H. Hinzu komme ein Zuschlag für die Einbindung des vorläufigen Gläubigerausschusses in Höhe von 5 v.H., um den sich der Regelsatz erhöhe. Insgesamt stehe dem weiteren Beteiligten daher eine Vergütung in Höhe von 20 v.H. der Regelvergütung zu.

2. Das hält in einigen Punkten rechtlicher Prüfung nicht stand.

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a) Maßgeblich ist die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung in der ab 1. Juli 2014 geltenden Fassung. Das Insolvenzverfahren ist nach dem 30.
Juni 2014 beantragt worden (vgl. § 19 Abs. 4 [X.]).

b) Die Vorinstanzen haben angenommen, dem vorläufigen Sachwalter stehe ein selbständig zu berechnender Vergütungsanspruch zu. Das ist un[X.], wie der Senat mit Beschluss vom 21.
Juli 2016 ([X.], [X.], 1611 [X.] in [X.]) entschieden und näher begründet
hat. Es handelt sich bei der Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter um einen Umstand, der zu ei-nem Zuschlag für die Vergütung des Sachwalters führt. Dieser Zuschlag ist re-gelmäßig mit 25 v.H. zu bemessen ([X.], Beschluss vom 21. Juli 2016, [X.]O Rn. 28, vom 22. September 2016 -
IX [X.], [X.], 1988 Rn. 32). Die Vergütung wird einheitlich festgesetzt. Zuvor kann der Sachwalter auf Antrag einen Vorschuss erhalten. Ein Vorschuss ist für die Tätigkeit als Sachwalter unter den Voraussetzungen des § 9 [X.] zu bewilligen, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag stets für die [X.] bis zur Eröffnung
([X.], [X.] vom 22. September 2016, [X.]O Rn. 32, 39).

Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung der Tätigkeit des vorläufi-gen Sachwalters ist mit derjenigen des endgültigen Sachwalters identisch ([X.], Beschluss vom 21. Juli 2016 -
[X.], [X.]O Rn. 50; vom 22. Sep-tember 2016 -
IX [X.], [X.]O Rn. 37). Daher gelten für die Feststellung der Berechnungsgrundlage auch für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter grund-sätzlich die Bestimmungen für den Insolvenzverwalter in § 1 [X.]. Der [X.] aus § 11 Abs. 1, 3, 4 [X.] nF, § 63 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 [X.] nF folgen-den Abweichungen bedarf es ebenso wenig wie der Korrekturmöglichkeit nach 9
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§
63 Abs. 3 Satz 4 [X.] nF, §
11 Abs. 2 [X.] nF ([X.], Beschluss vom 21.
Juli 2016, [X.]O Rn. 50 f).

c) Auch die Erwägungen des [X.] zu den vom weiteren Beteiligten geltend gemachten Zuschlägen
sind nicht frei von [X.].

[X.]) Wie das Beschwerdegericht zutreffend gesehen hat, sind auf die Re-gelvergütung des vorläufigen Sachwalters nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles Zu-
und Abschläge vorzunehmen. Maßgebend ist hierfür, soweit einschlägig, der über § 10 [X.] entsprechend anwendbare § 3 [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Juli 2016, [X.]O Rn. 55 ff; vom 22. September 2016
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IX [X.], [X.]O
Rn. 41 ff).

Ausschlaggebendes Kriterium für die Gewährung von Zu-
und Abschlä-gen ist der im Verhältnis zu den in jedem Verfahren zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben des [X.]) Sachwalters gestiegene oder geminderte Arbeits-aufwand ([X.], Beschluss vom 21. Juli 2016,
[X.]O
Rn. 56 mwN, [X.] Rspr.). [X.] erschwerende Zustände den vorläufigen Sachwalter in gleicher Weise, wie sie den endgültigen Sachwalter beschweren würden, wenn erst er diese Aufgabe hätte wahrnehmen müssen, sind die deswegen zu gewährenden [X.], weil
die Berechnungsgrundlage übereinstimmt, in gleicher Höhe zu gewähren ([X.], Beschluss vom 22. September 2016, [X.]O
Rn. 44 mwN).

Das die Vergütung festsetzende Gericht kann für einzelne Zu-
und Ab-schlagstatbestände zunächst gesonderte Zu-
und Abschläge ansetzen. Eine solche Vorgehensweise ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Maßgebend ist für den Gesamtzuschlag oder [X.] eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung. Dieser vorausgehen muss in jedem Fall eine genaue Über-12
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prüfung und Beurteilung aller in Frage kommenden Zu-
und Abschlagstatbe-stände, insbesondere der vom [X.]) Sachwalter beantragten Zuschläge ([X.], Beschluss vom 11. Mai 2006 -
IX ZB 249/04, [X.], 1204 Rn. 11;
[X.] Rspr.). Die Überprüfung und ihr Ergebnis hat in der Begründung der [X.] entsprechenden Ausdruck zu finden. Auf die Gesamtwürdi-gung kann schon deshalb nicht verzichtet werden, weil sich viele in Betracht kommende Zu-
und Abschlagstatbestände überschneiden ([X.], Beschluss vom 11. Mai 2006, [X.]O Rn. 12; [X.] Rspr.).

Die Bemessung der Zu-
und Abschläge ist auch beim [X.]) Sachwalter Aufgabe des Tatrichters ([X.], Beschluss vom 21. Juli 2016, [X.]O Rn. 60; vom 22. September 2016, [X.]O Rn. 46). In der [X.] ist die Bemessung nur daraufhin zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt ([X.]
Rspr., vgl. etwa [X.], [X.] vom 14. Februar 2008 -
IX [X.], [X.], 618 Rn. 3; vom 9. Ok-tober 2008 -
IX ZB 292/04, Z[X.] 2008, 1264 Rn. 3; vom 26. Februar 2015
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IX ZB 34/13, Z[X.] 2015, 765 Rn. 6).

Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass Zuschläge nur für solche Tätigkeiten in Betracht kommen, die dem vorläufigen Sachwalter vom Gesetz selbst oder vom Insolvenzgericht oder den Verfahrensbeteiligten in gesetzlich wirksamer Weise übertragen worden sind ([X.], Beschluss vom 21.
Juli 2016, [X.]O Rn. 61; vom 22. September 2016, [X.]O Rn. 47, je mwN). Aufgaben, die der vorläufige Sachwalter in Überschreitung seiner ihm gesetz-lich zukommenden Aufgaben ausgeübt hat, sind nicht gesetzlich zu vergüten ([X.], [X.]O). Die [X.] sieht nicht vor, dass der vorläufige Sachwal-ter weitere Aufgaben aus eigener Kompetenz an sich ziehen oder dass ihm über das Gesetz hinaus weitere Aufgaben übertragen werden können ([X.], 16
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Beschluss vom 22. September 2016, [X.]O Rn. 73). Die Gewährung von [X.]n kann daher nicht auf Umstände gestützt werden, die außerhalb des dem vorläufigen Sachwalter vom Gesetz selbst, vom Insolvenzgericht oder den Verfahrensbeteiligten in gesetzlich wirksamer Weise übertragenen Aufgaben-kreises
liegen.

bb) Die Beurteilung des [X.] hinsichtlich der im [X.] geltend gemachten Zuschläge hält danach der rechtlichen Überprüfung nicht vollständig stand.

(1) Hinsichtlich der Unternehmensfortführung in der [X.] der vorläufigen Sachwaltung ist die Beschwerdeentscheidung teilweise rechtsfehlerhaft. Mit der Begründung des [X.] lässt sich ein Zuschlag nicht verneinen.

Richtig ist allerdings die Annahme, dass die Unternehmensfortführung für das Eröffnungsverfahren bei beantragter Eigenverwaltung typisch ist und den gesetzlichen Regelfall prägt. Jedoch ist auch auf die Vergütung des [X.] wie des vorläufigen Sachwalters gemäß § 10 [X.] die Vorschrift des §
3 [X.] entsprechend anwendbar, der in Absatz 1 Buch[X.] b bei Unternehmens-fortführung regelmäßig einen Zuschlag vorsieht, wenn die Masse nicht entspre-chend größer geworden i[X.] Hierzu kann die Begleitung der Unternehmensfort-führung ausreichen. Wie der Senat mit Beschluss vom 21. Juli 2016 ([X.], [X.]O Rn. 67 ff mwN) entschieden und näher begründet hat, gilt dieser Zuschlagstatbestand auch für den vorläufigen Sachwalter, wenn die Überwa-chung der [X.] seine Arbeitskraft in überdurchschnittlichem Um-fang in Anspruch genommen hat.

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Das ist nicht der Fall, wenn der Schuldner in einem durchschnittlichen Verfahren die Überwachung und Kontrolle jederzeit ermöglicht, die Unterlagen und Daten aufbereitet und vollständig zur Verfügung stellt und jederzeit [X.] gibt (vgl. H[X.]rmeyer/Mock, Z[X.] 2016, 1, 6 f). Die [X.] und Lieferanten gehört dabei nicht zu den Aufgaben des vorläufigen Sach-walters. Sie ist bei der Zuschlagsbemessung nicht berücksichtigungsfähig. Zu den Aufgaben des [X.]) Sachwalters gehört bei der Unternehmensfort-führung vor allem die Überwachung der Geschäftsführung, was die dauerhafte und umfassende Einbindung in den Prozess der [X.] erfordert. Dazu gehört auch die Kontrolle der laufenden Bestellungen
([X.], Beschluss vom 21. Juli 2016, [X.]O Rn. 67; vom 22. September 2016, [X.]O Rn. 56).

Voraussetzung eines Zuschlags ist
weiter, dass die Masse nicht entspre-chend größer geworden i[X.] Nur wenn die Erhöhung der Vergütung durch [X.] aufgrund Fortführung des Unternehmens hinter dem Betrag zurück bleibt, der dem [X.]) Sachwalter bei unveränderter Masse als Zuschlag gebühren würde, ist ihm ein diese Differenz in etwa ausgleichender Zuschlag zu gewähren ([X.], Beschluss vom 21. Juli 2016, [X.]O Rn. 68 mwN; [X.] Rspr.). Dabei ist bei der Höhe des als Vergleichsmaßstab anzusetzenden Zuschlags ohne Massemehrung zu berücksichtigen, dass die Überwachungstätigkeit in ihren notwendigen Grundmaßnahmen zur [X.] gehört. Der Zuschlag ist an dem geleisteten Mehraufwand zu messen und hat die Relation zur Regel-vergütung des
endgültigen Sachwalters auch in zeitlicher Hinsicht zu beachten. Bei der Frage, ob die Masse im Sinne des § 3 Abs. 1 Buch[X.] b [X.] nicht ent-sprechend größer geworden ist, ist gemäß § 10 [X.], § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buch[X.]
b [X.] maßgebend, dass bei der Berechnungsgrundlage nur der Überschuss anzusetzen ist, der bei der Unternehmensfortführung erzielt wurde
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([X.], Beschluss vom 21. Juli 2016, [X.]O Rn. 69; vom 22. September 2016, [X.]O Rn. 59).

(2) Hinsichtlich des im Zusammenhang mit der [X.] begehrten Zuschlags ist das Beschwerdegericht zutreffend davon ausgegan-gen, dass die Insolvenzgeldvorfinanzierung und die Information der Arbeitneh-mer Aufgabe der eigenverwaltenden Schuldnerin war. Jedoch hat das [X.] übersehen, dass die Unterstützung (im Sinne einer begleiten-den Kontrolle) und Überwachung bei der Vorfinanzierung der Löhne und Gehäl-ter durch den vorläufigen Sachwalter zuschlagswürdig sein kann, sofern diese erheblich über das übliche Maß hinausgegangen sind
(vgl. [X.], Beschluss vom 21. Juli 2016, [X.]O Rn. 80; vom 22. September 2016, [X.]O Rn. 70). Dieser Umstand kann schon bei der Bemessung des Zuschlags
für die Begleitung und Überwachung der Unternehmensfortführung berücksichtigt werden.

(3) Für die Bemühungen um die Sanierung hat das Beschwerdegericht mit rechtsfehlerhafter Begründung einen Zuschlag versagt. Allerdings gehört es -
wovon das Beschwerdegericht zutreffend ausgeht
-
nicht zu den Aufgaben des vorläufigen Sachwalters, in eigener Zuständigkeit ein Sanierungskonzept zu erarbeiten und M & [X.] anzustoßen. Das ist Aufgabe der [X.].

Jedoch hat der vorläufige Sachwalter die von der Eigenverwaltung aus-gearbeiteten Szenarien zur Fortführung des Geschäftsbetriebs auf ihre Durch-führbarkeit
und die Auswirkungen auf die Quotenerwartung der Gläubiger zu überprüfen. Hierzu gehört auch, dass der vorläufige Sachwalter die [X.] des Schuldners im Rahmen seiner Überwachungs-
und Kontrolltätigkeit beratend begleitet. Hierzu muss er sich rechtzeitig in die Erarbeitung der Kon-23
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zepte einbinden lassen und rechtzeitig zu erkennen geben, welche erwogenen Maßnahmen
nach seiner Auffassung möglich und welche geprüften Wege gangbar sind.
Diese Überwachungsaufgabe hat zukunftsorientiert zu erfolgen
(zum Ganzen [X.], Beschluss vom 21. Juli 2016, [X.]O Rn. 72 ff; vom 22. Sep-tember 2016, [X.]O Rn. 62 ff).

In diesem Rahmen ist die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters hinsicht-lich von Sanierungsbemühungen geeignet, einen Zuschlag zu begründen. Bei der Höhe des Zuschlags ist der Umfang der zulässigen Beratung angemessen zu berücksichtigen ([X.], Beschluss vom 22. September 2016, [X.]O Rn. 65). Nachdem das Beschwerdegericht einen Zuschlag im Zusammenhang mit den Sanierungsbemühungen in erster Linie deswegen abgelehnt hat, weil die vom weiteren Beteiligten behaupteten überwachenden Aufgaben zu den originären Aufgaben des vorläufigen Sachwalters gehören und der weitere Beteiligte keine Entscheidungen für die Schuldnerin zu treffen gehabt habe, lässt sich nicht ausschließen, dass das Beschwerdegericht die Frage, inwieweit der Umfang der überwachenden
und beratenden
Tätigkeit des weiteren Beteiligten im [X.] einen Zuschlag rechtfertigt, nicht hinreichend in den Blick genommen hat.

(4) Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass ein [X.] für eigene Verhandlungen des weiteren Beteiligten mit ausländischen Kunden der Schuldnerin keinen Zuschlag rechtfertigt. Der vorläufige Sachwalter hat auch insoweit nur Überwachungsaufgaben. Ohnehin rechtfertigt ein [X.] bei der hier vorliegenden erheblichen Unternehmensgröße, bei der dies dem Normalfall entspricht, als solcher
keinen Zuschlag (vgl. [X.], [X.] vom 22. September 2016, [X.]O Rn. 60).

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Die Kommunikation mit den Gläubigern rechtfertigt grundsätzlich keinen Zuschlag, sie ist Aufgabe der Eigenverwaltung. Verhandlungen mit Gläubigern sind nicht Aufgabe des vorläufigen Sachwalters, wohl aber kann er diese Ver-handlungen prüfen und im Rahmen seiner Überwachungsaufgaben [X.] anregen oder den Schuldner im Rahmen seiner Aufgaben beraten. Die Kontrollaufgaben in diesem Bereich rechtfertigen einen Zuschlag nur bei au-ßergewöhnlichem Zusatzaufwand, der für ein Verfahren dieser Größe nicht er-wartbar war (vgl. [X.], Beschluss vom 22. September 2016, [X.]O Rn. 80).

(5) Für die Zusammenarbeit mit dem eingesetzten vorläufigen Gläubi-gerausschuss und dem dadurch erforderlich gewordenen zusätzlichen Arbeits-aufwand für Kommunikation und Abstimmung hat das Beschwerdegericht [X.] einen Zuschlag für gerechtfertigt gehalten. Ein vorläufiger Gläubiger-ausschuss nach §
22a [X.] muss nicht in allen Verfahren bestellt werden. Ist er bestellt, verursacht er dem vorläufigen Sachwalter Mehraufwand. Andererseits vermag er auch den vorläufigen Sachwalter zu entlasten, weil er seinerseits Überwachungsfunktionen gemäß § 69 [X.] und Aufgaben insbesondere nach §§
56a, 270 Abs. 3 [X.] und im -
hier allerdings nicht einschlägigen
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Schutz-schirmverfahren nach § 270b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.] hat (vgl. H[X.]rmeyer/
Mock,
Z[X.] 2016, 1, 6). Ein möglicher Zuschlag wird deshalb geringen Um-fang haben
([X.], Beschluss vom 21. Juli 2016, [X.]O Rn. 76; vom [X.] 2016, [X.]O Rn. 69).

III.

Die Entscheidungen des [X.] und des Insolvenzgerichts können damit keinen Bestand haben, soweit sie zum Nachteil des vorläufigen 28
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Sachwalters dessen weitergehenden Vergütungsantrag abgewiesen haben. Soweit sie ihm stattgegeben haben, steht das Verschlechterungsverbot einer Aufhebung entgegen. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung zurückzuver-weisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dabei macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, das Insolvenzgericht erneut mit der Sache zu befassen (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Juni 2014 -
IX [X.], [X.], 1432 Rn. 16).

Nachdem das Insolvenzgericht auf die sofortige Beschwerde der Schuld-nerin den weiteren Beteiligten zum endgültigen Sachwalter bestellt hat, wird der weitergehende Antrag auf Festsetzung der Vergütung mangels Entscheidungs-reife als derzeit unbegründet zurückzuweisen sein, wenn das Insolvenzverfah-ren noch nicht abgeschlossen i[X.] In diesem Fall ist dem weiteren Beteiligten aber bei entsprechender Antragsumstellung ein gegebenenfalls ergänzender Vorschuss zu gewähren bis zur Höhe der voraussichtlichen anteiligen Vergü-tung für seine Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter. Ist das Verfahren bereits ab-geschlossen, hat die weitere Festsetzung im Rahmen der Festsetzung der Ver-gütung des (endgültigen) Sachwalters zu erfolgen. Ist diese bereits erfolgt, ist eine ergänzende Festsetzung unter Beachtung der dargelegten Maßstäbe durchzuführen. In diesem Fall kann die dort (zutreffend) festgestellte Berech-nungsgrundlage übernommen werden. Andernfalls wird das Insolvenzgericht die Berechnungsgrundlage entsprechend den dargelegten
Maßstäben von Amts wegen festzustellen haben. Hierbei kommt gegebenenfalls eine Schät-zung in Betracht ([X.], Beschluss vom 21. Juli 2016, [X.]O Rn. 83; vom 22. Sep-tember 2016, [X.]O Rn. 83).
Dabei ist dem weiteren Beteiligten Gelegenheit zu geben, die Begründung seines [X.] im Hinblick auf die sich aus den Entscheidungen des [X.] vom 21. Juli 2016 ([X.], [X.], 1611) und vom 22.
September 2016 (IX [X.], [X.], 1988)

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für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters ergebenden Maßstäbe zu [X.].

Kayser
Gehrlein
[X.]

Schoppmeyer
Meyberg

Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 23.07.2015 -
58 IN 38/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 30.10.2015 -
3 [X.] -

Meta

IX ZB 91/15

22.06.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2017, Az. IX ZB 91/15 (REWIS RS 2017, 9198)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9198

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