Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2024, Az. 6 StR 456/23

6. Strafsenat | REWIS RS 2024, 463

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Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] (Oder) vom 23. März 2023 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen „sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, davon in zwei Fällen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die [X.] der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), so dass es auf die erhobenen Verfahrensbeanstandungen nicht ankommt.

2

1. Nach den Feststellungen manipulierte der damals neun Jahre alte Nebenkläger in vier Fällen am nackten Penis des Angeklagten und führte an ihm Oralverkehr durch. Zu einem späteren Zeitpunkt vollzog der Angeklagte am seinerzeit 13 Jahre alten Nebenkläger ungeschützten Analverkehr. Das [X.] hat sich, gestützt durch ein aussagepsychologisches Sachverständigengutachten, aufgrund der Aussage des [X.] von der Täterschaft des die Tatvorwürfe bestreitenden Angeklagten überzeugt.

3

2. Die den Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung hält – auch eingedenk des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 7. Juni 1979 – 4 [X.], [X.]St 29, 18, 20 f. mwN) – sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

4

a) In Fällen, in denen – wie hier – „Aussage gegen Aussage“ steht, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten beeinflussen können, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und in einer Gesamtschau gewürdigt hat. Deshalb ist es in solchen Fällen in der Regel erforderlich, die Entstehung und Entwicklung der betreffenden Aussage im Urteil zu erörtern (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 24. Januar 2023 – 6 StR 476/22 und vom 11. Januar 2023 – 6 StR 448/22, jeweils mwN).

5

b) Dem werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Der im Übrigen sorgfältigen Beweiswürdigung ist nur zu entnehmen, dass der Nebenkläger aussagepsychologisch exploriert worden ist und „konstant“ beziehungsweise „hochkonstant“ ausgesagt habe. Ob und gegebenenfalls wie oft er im Ermittlungsverfahren vernommen wurde, welche Angaben er bei früheren Vernehmungen machte und mit welchem Inhalt er sich gegenüber weiteren [X.] zum Tatgeschehen äußerte, lässt sich den Urteilsgründen selbst zum [X.] nicht entnehmen. Auf dieser Grundlage ist für den Senat nicht hinreichend nachprüfbar, ob die tatgerichtliche Annahme von [X.], der in diesen Konstellationen erhebliche Bedeutung für die Beweiswürdigung zukommt (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Januar 2023 – 6 StR 476/22), auf einer [X.] Würdigung beruht.

6

3. Für den Fall einer erneuten Verurteilung wird das neue Tatgericht zu beachten haben, dass der Täter nur nach der Qualifikation des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB (idF bis zum 26. Januar 2015) schuldig zu sprechen ist, weil das Grunddelikt des § 176 Abs. 1 StGB in der Regel verdrängt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 14. September 2017 – 4 StR 381/17).

Feilcke     

      

Tiemann     

      

Wenske

      

Fritsche     

      

von [X.]     

      

Meta

6 StR 456/23

24.01.2024

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankfurt (Oder), 23. März 2023, Az: 23 KLs 3/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2024, Az. 6 StR 456/23 (REWIS RS 2024, 463)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 463

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4 StR 381/17

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