Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2003, Az. 3 StR 188/03

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2780

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[X.]/03vom6. Juni 2003in der [X.] u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2003 [X.], Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 12. Februar 2003 wirda) das Verfahren im Fall II. 12 der Urteilsgründe eingestellt; [X.] der Einstellung fallen die Kosten des [X.] die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-kasse zur [X.]) das vorgenannte Urteilaa) im Schuldspruch dahin geändert, daß der [X.] in zehn Fällen sowie der [X.] schuldig ist,bb) aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten ein [X.] verhängt worden ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seinesRechtsmittels zu [X.]:Das [X.] hat den Angeklagten wegen "Betruges in zwei Fällen,gewerbsmäßigen Betruges in neun Fällen und wegen veruntreuender Unter-schlagung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monatenverurteilt und ihm für die Dauer von vier Jahren die Ausübung des Berufs [X.] verboten. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinerRevision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das [X.] in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.1. Auf Antrag des [X.] hat der Senat das Verfahrengemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte [X.] II. 12 der Urteilsgründe wegen "gewerbsmäßigen" Betrugs verurteilt [X.] ist; die bisherigen Feststellungen belegen einen Irrtum des [X.] die Fähigkeit und Bereitschaft des Angeklagten zur Rückzahlung nicht.Die teilweise Einstellung hat die Änderung des Schuldspruchs und [X.] der im Fall II. 12 verhängten [X.] von einem Jahr und drei [X.] Freiheitsstrafe zur Folge. Bei der Schuldspruchänderung hat der [X.] der Fälle des Betrugs gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB [X.] als "gewerbsmäßig" entfallen lassen, weil das Vorliegen gesetzli-cher Regelbeispiele nicht in die Urteilsformel aufgenommen wird (vgl. [X.] 2001, 303; [X.], [X.] Aufl. § 260 Rdn. 25 [X.] N.).Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisenEinstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf [X.] von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe sowie auf [X.] Höhe der verbleibenden weiteren [X.]n (eine Freiheitsstrafe voneinem Jahr und sechs Monaten, sieben Freiheitsstrafen von einem Jahr, eine- 4 -Freiheitsstrafe von zehn Monaten und eine Freiheitsstrafe von neun Monaten)aus, daß sich der Wegfall der [X.] von einem Jahr und drei Monatenauf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und [X.] ausgewirkt hat.2. Die Anordnung des [X.] hält der rechtlichen Nachprüfungnicht stand. Nach den Feststellungen gelang es dem als Fahrlehrer angestell-ten Angeklagten durch Vorspiegelung seiner [X.] und -willig-keit, von fünf Fahrschülern sowie einem ehemaligen Fahrschüler [X.] zwischen 2.500 DM und 4.000 DM zu erhalten, die er entgegen [X.] schriftlichen Zusage bis heute nicht zurückbezahlte.Das [X.] hat den [X.] darauf gestützt, daß [X.] die Betrugstaten unter "Mißbrauch seines Berufes als Fahrschul-lehrer begangen" sowie dabei "seine Vertrauensstellung als Fahrschullehrerausgenutzt und noch jungen Menschen erheblichen finanziellen Schaden ...zugefügt" habe.Diese Begründung ist nicht geeignet, das verhängte Berufsverbot zutragen. Ein Mißbrauch von Beruf oder Gewerbe im Sinne von § 70 StGB liegtnur dann vor, wenn der Täter unter bewußter Mißachtung der ihm gerade durchseinen Beruf oder sein Gewerbe gestellten Aufgaben seine Tätigkeit ausnutzt,um einen diesen Aufgaben zuwiderlaufenden Zweck zu verfolgen. Dazu genügtein bloß äußerer Zusammenhang in dem Sinne, daß der Beruf des Täters le-diglich die Möglichkeit gibt, Straftaten zu begehen, nicht. Die strafbare Hand-lung muß vielmehr Ausfluß der jeweiligen Berufs- oder Gewerbetätigkeit [X.] einen berufstypischen Zusammenhang erkennen lassen (st. Rspr., z. [X.], 144; BGHR StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 1, 2, 6, 7). [X.] es hier. Aus den der Verurteilung zugrundeliegenden Taten kann nicht auf- 5 -den erforderlichen "berufstypischen" Zusammenhang geschlossen werden.Wenn auch der Angeklagte als Fahrschullehrer seiner Opfer tätig war, habendie Betrugstaten doch nur einen äußeren Bezug zu dieser Tätigkeit. Der Ange-klagte hat weder seinen Beruf als solchen mißbraucht noch spezielle Berufs-pflichten verletzt, sondern Gelegenheiten, die ihm seine Tätigkeit bot, zur [X.] ausgenutzt. Die Unzuverlässigkeit des Ange-klagten gerade in seinem Beruf oder ein Anlaß, die Allgemeinheit vor den mitder weiteren Berufsausübung des Angeklagten drohenden Gefahren zu [X.], werden durch die Taten nicht erkennbar. Die Maßregel ist demgemäß auf-zuheben. Sie fällt weg; der Senat entscheidet insoweit selbst in der Sache, daunter den gegebenen Umständen ausgeschlossen erscheint, daß in neuerVerhandlung weitere Feststellungen, die das [X.], getroffen werden könnten.Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.3. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-klagten teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473Abs. 4 StPO).[X.] [X.] [X.] am [X.] [X.] und [X.] am Bundes- gerichtshof [X.] sind urlaubsbedingt an der Unterzeichnung gehindert. [X.]

Meta

3 StR 188/03

06.06.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2003, Az. 3 StR 188/03 (REWIS RS 2003, 2780)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2780

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