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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 91/15
vom
1. Juni 2015
in der Strafsache
gegen
wegen
bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
1.
Juni
2015
einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bochum vom 10.
November 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.]
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
-
2
-
Ergänzend
bemerkt der [X.]:
1.
Die Rüge der Verletzung des §
243 Abs.
4 Satz
1 StPO greift nicht durch. Nach der Rechtsprechung des [X.] beruht das Urteil nicht auf einer fehlenden Mitteilung, dass keine [X.] stattgefunden haben at
wie hier
solche tatsächlich nicht gegeben hat
(st. Rspr.; u.a. [X.], Beschlüsse vom 8.
Januar 2015
2
StR
123/14, [X.], 294; vom 14.
Januar 2015
1
StR
335/14; vom 27.
Januar 2015
5
StR
310/13, NJW 2015, 1260 und vom 14.
April 2015
5
StR
9/15). Erst recht ist ein Beruhen des Urteils auszuschließen, wenn die zutreffende Mitteilung
verspätet
nach der Belehrung des Angeklagten gemäß §
243 Abs.
5 Satz
1 StPO noch erfolgt ist.
2.
Das Landgericht durfte dem Angeklagten nicht straferschwerend anlasten, Betäubungsmitteln Handel getrieben hat ([X.], Beschlüsse vom 9.
November 2010
4
StR
532/10, [X.], 224; vom 29.
April 2014
2
StR
616/13). Der [X.] kann hier jedoch ausschließen, dass die Einzelstrafen, die nach der Menge des gehandelten Betäubungsmittels abgestuft sind und ganz überwiegend die gesetzliche Mindeststrafe nur gering überschreiten, auf dem Rechtsfehler beruhen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Mutzbauer
Quentin
Meta
01.06.2015
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2015, Az. 4 StR 91/15 (REWIS RS 2015, 10394)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 10394
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4 StR 91/15 (Bundesgerichtshof)
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