Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.12.2022, Az. 1 StR 371/22

1. Strafsenat | REWIS RS 2022, 8713

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Juni 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und einen [X.] von einem Jahr und sechs Monaten bestimmt. Daneben hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 248.750 Euro angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Rechtsmittel führt allein zu einer Änderung des Schuldspruchs.

2

1. Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen erwarb der Angeklagte in allen sieben zur Aburteilung gelangten Fällen erhebliche Mengen an Marihuana oder Kokain, um dieses gewinnbringend zu verkaufen und sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Die angekauften Betäubungsmittel verkaufte der Angeklagte in allen Fällen vollständig weiter. Das [X.] hat diesen Sachverhalt jeweils als unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bewertet.

3

2. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist der Begriff des Handeltreibens im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG weit auszulegen. Darunter fällt jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit, selbst wenn es sich nur um eine gelegentliche, einmalige oder auch nur vermittelnde Tätigkeit handelt ([X.], Beschluss vom 26. Oktober 2005 – [X.], [X.]St 50, 252, 256, 262). Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob es zu Umsatzgeschäften tatsächlich gekommen ist (vgl. [X.], Urteile vom 15. April 1980 – 5 [X.], [X.]St 29, 239, 240 und vom 20. Januar 1982 – 2 [X.], [X.]St 30, 359, 361; Beschluss vom 8. Juni 2022 – 5 [X.] Rn. 6). Schon das Führen ernsthafter Verkaufsverhandlungen reicht sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer grundsätzlich zur Annahme eines vollendeten Handeltreibens aus (vgl. [X.], Beschlüsse vom 17. Juni 2020 – 1 [X.] Rn. 9 und vom 7. Juli 2006 – 2 [X.] Rn. 5).

4

b) Hieran gemessen hat der Angeklagte in sämtlichen im Urteil festgestellten Fällen Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge getrieben; mit dem An- und Weiterverkauf der Betäubungsmittel hat er alle denkbaren – und jeweils bereits für sich allein zur Tatbestandsverwirklichung ausreichenden – Handelsstufen verwirklicht. Der Senat ändert deshalb in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch wie aus der [X.] ersichtlich ab.

5

c) Das Verschlechterungsverbot des § 358 StPO hindert die Verschärfung des Schuldspruchs nicht (vgl. [X.], Urteil vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, [X.]St 37, 5, 8 f.; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit s. [X.], Beschluss vom 1. März 2000 – 2 BvR 2049/99 Rn. 3).

6

Auch § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Jäger     

  

Fischer     

  

[X.]

  

Leplow     

  

Allgayer     

  

Meta

1 StR 371/22

14.12.2022

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Stuttgart, 21. Juni 2022, Az: 17 KLs 211 Js 24436/22

§ 29 Abs 1 S 1 Nr 1 BtMG, § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.12.2022, Az. 1 StR 371/22 (REWIS RS 2022, 8713)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8713

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