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5 StR 57/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. März 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. März 2012
beschlossen:
Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. September 2011 wird nach §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Revision der Nebenkläger gegen das genannte Urteil wird aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verwor-fen.
Die Beschwerdeführer haben jeweils
die Kosten ihres
Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Anordnung vorbehaltener Sicherungsverwahrung nach § 66a [X.]. § 66 Abs. 3 StGB hält rechtlicher Prüfung stand. Der Senat weist jedoch insoweit darauf hin, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung auch hätte berück-sichtigt werden können, dass die Anordnung neben lebenslanger Freiheits-strafe allenfalls untergeordnete praktische Bedeutung entfalten kann (vgl. hierzu [X.]/[X.], [X.], StGB, 12. Aufl., § 66a Rn.
21 mwN).
Basdorf Brause Schaal
König Bellay
Meta
26.03.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2012, Az. 5 StR 57/12 (REWIS RS 2012, 7769)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7769
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