Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2016, Az. II ZR 319/15

II. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 2017

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:221116BIIZR319.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR
319/15

vom

22. November 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der I[X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 22.
November 2016
durch [X.] am [X.] Prof.
Dr.
Strohn als Vorsitzenden und die
Richterin [X.], [X.], Prof.
Dr.
Drescher und Born
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für das Revisionsverfahren und der Antrag des Beklag-ten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das [X.] werden abgelehnt.
Dem Beklagten wird als Revisionsbeklagtem für die Revision Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwältin Dr.
G.

beigeordnet.
Er
hat auf die Prozesskosten monatlich 53

s-kasse zu zahlen.

Gründe:
[X.] Dem Kläger ist keine Prozesskostenhilfe für die Revision zu bewilligen, weil die wirtschaftlichen
Voraussetzungen für die Bewilligung der [X.] nicht dargetan sind. Zwar hat der Kläger behauptet, dass die Kosten der beabsichtigten Prozessführung aus der Masse nicht gedeckt werden können. Er hat aber nicht dargelegt, dass
den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist. Der Insolvenzverwalter hat die Voraus-setzungen für die Bewilligung darzulegen und auf Verlangen des Gerichts 1
-
3
-

glaubhaft zu machen (§
118 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Dies gilt auch für die [X.], wegen derer
den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern eine [X.] nicht zumutbar ist ([X.], Beschluss vom 19.
Mai 2015

II
ZR
263/14, ZinsO
2015, 1465 Rn.
3).
Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu er-wartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozess-kostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem [X.] deutlich größer sein wird als die von ihnen als [X.] aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind insbe-sondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Prozess-
und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen ([X.], Beschluss vom 7.
Februar 2012

II
ZR
13/10, juris Rn.
2; Beschluss vom 4.
Dezember 2012

II
ZA
3/12, NZI
2013, 82 Rn.
2; Beschluss vom 19.
Mai 2015

II
ZR
263/14, ZinsO
2015, 1465 Rn.
2). Der Kläger hat dazu nur vorge-tragen, dass unter Abzug der vorweg zu begleichenden Kosten des [X.] (§
54 [X.]) sowie der sonstigen Masseverbindlichkeiten (§
55 [X.]) kein Insolvenzgläubiger existiere, dem die Finanzierung des Rechtsstreits zu-mutbar wäre, und eine Insolvenztabelle vorgelegt. Daraus kann einerseits
allen-falls teilweise die Gläubigerstruktur entnommen werden, weil nicht aus allen Bemerkungen
klar ist, inwieweit Forderungen festgestellt oder bestritten sind. Zum anderen hat der Kläger zu einer zu erwartenden Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens auch mit dem abgewiesenen Teil der Zahlungsklage oder zum Prozess-
und Vollstreckungsrisiko keine näheren Angaben gemacht und auch keine Berechnung unter Berücksichtigung der veränderten [X.] vorgelegt.
2
-
4
-

I[X.]
Dem Beklagten ist als Revisionsbeklagtem Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Revision zu bewilligen. Für die beabsichtigte [X.] fehlt es an Erfolgsaussichten.
1.
Der Beklagte erfüllt die persönlichen und wirtschaftlichen Vorausset-zungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit einer Ratenzahlungs-pflicht von 53

2.
Dagegen fehlt der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde die hin-reichende Erfolgsaussicht (§
114 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Die Beschwerde wäre zwar statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO), jedoch ist die Beschwerdefrist nicht gewahrt. Ein Gesuch des [X.] auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde (§
233 ZPO) verspricht keinen Erfolg. Revision kann er nicht einlegen, weil das Berufungsgericht die Revision nur insoweit teil-weise zugelassen hat, als es die Zahlungsklage abgewiesen hat.
Einer [X.], die nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist gewährt, wenn die [X.] innerhalb dieser Rechtsmittelfrist ei-nen Prozesskostenhilfeantrag bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Ste-hende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Das setzt voraus, dass innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, sondern auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der [X.] unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars (§
117 Abs.
2 Satz
1, Abs.
3 und 4 ZPO) nebst der erforderlichen Nachweise vorgelegt wird ([X.], Beschluss vom 3.
April 2001

XI
ZA
1/01, juris Rn.
3; Beschluss vom 3
4
5
6
-
5
-

4.
Juli 2002

IX
ZB
221/02, [X.], 2793
f.; Beschluss vom 31.
August 2005

XII
ZB
116/05, NJW-RR
2006, 140, 141; Beschluss vom 13.
Februar 2008

XII
ZB
151/07, NJW-RR
2008, 942 Rn.
10; Beschluss vom 28.
Juni 2011

IX
ZA
29/11, juris Rn.
2; Beschluss vom 15.
November 2012

IX
ZA
36/12, juris Rn.
2; Beschluss vom 5.
Februar 2013

XI
ZA
13/12, WuM
2013, 377 Rn.
4; Beschluss vom 9.
Oktober 2013

XII
ZB
311/13, NJW-RR
2013, 1527 Rn.
11; Beschluss vom 24.
Juli 2014

III
ZB
4/14, juris Rn.
3; Beschluss vom 16.
Dezember 2014

VI
ZA
15/14, NJW
2015, 1312 Rn.
2; Beschluss vom 14.
Juli 2015

II
ZA
29/14, juris Rn.
2).
Der Beklagte hat zwar innerhalb der Beschwerdefrist einen [X.]antrag gestellt. Das Urteil des Berufungsgerichts ist ihm am 6.
Oktober 2015 zugestellt worden. Der Prozesskostenhilfeantrag ist am 6.
November 2015 und damit innerhalb der Monatsfrist des §
544 Abs.
1 Satz
2 ZPO beim Bun-desgerichtshof eingegangen. Eine Erklärung zu den persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnissen des Beklagten unter Verwendung des amtlich vorge-schriebenen Formulars lag aber nicht bei. Auf eine frühere Erklärung wurde

7
-
6
-

auch nicht Bezug genommen. Die Erklärung zu den persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnissen ist vielmehr erst am 2.
Dezember 2015 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangen.

Strohn
[X.]
[X.]

Drescher
Born
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.07.2014 -
5 O 231/11 -

O[X.], Entscheidung vom 01.10.2015 -
I-6 [X.] -

Meta

II ZR 319/15

22.11.2016

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2016, Az. II ZR 319/15 (REWIS RS 2016, 2017)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2017

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

12 W 8/23

12 U 31/19

Zitiert

II ZR 319/15

Zitieren mit Quelle:
x

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