Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2014, Az. IX ZR 195/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5328

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 195/13
vom

22. Mai 2014

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], Dr. Fischer und Grupp

am
22. Mai
2014
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 6.
Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 26.
Juli 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird
auf bis zu 230.000

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der [X.] geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Nach dem [X.] vom 28.
Juni 2013 war die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsge-richt öffentlich. Den von den Beklagten gestellten Antrag auf Protokollberichti-1
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-
gung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete [X.] ist erfolglos geblieben.

Gemäß §
165 Satz
1 ZPO erbringt das Protokoll Beweis auch für die [X.] (MünchKomm-ZPO/Wagner, 4.
Aufl., §
165 Rn.
3; [X.], ZPO, 22.
Aufl., §
165 Rn.
3 und 9). Die Beweiskraft des [X.] kann nur durch den Nachweis der Fälschung durchbrochen werden (§
165 Satz
2 ZPO). Diesen Nachweis tritt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht an. Der [X.] kann daher offenlassen, ob im Falle des Vorliegens des absoluten Revisionsgrunds des §
547 Nr.
5 ZPO die Revision zuzulassen ist.
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4

-

Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.12.2011 -
328 O 617/09
-

O[X.], Entscheidung vom 26.07.2013 -
6 U 5/12 -

4

Meta

IX ZR 195/13

22.05.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2014, Az. IX ZR 195/13 (REWIS RS 2014, 5328)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5328

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