Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.06.2019, Az. 6 AV 13/19

6. Senat | REWIS RS 2019, 6168

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Gegenstand

Keine Zuständigkeitsbestimmung bei Regelung der örtlichen Zuständigkeit


Gründe

1

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist unbegründet. Eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 53 VwGO kommt vorliegend nicht in Betracht, denn das Prozessrecht enthält für die hier vorliegende Fallkonstellation eine widerspruchsfreie Zuweisung der örtlichen Zuständigkeit.

2

Für eine konstitutive Zuständigkeitsbestimmung ist nur Raum, wenn die in § 53 VwGO geregelten Anforderungen erfüllt sind, d.h. im vorliegenden Fall nach den Regelungen des § 52 VwGO keines oder verschiedene Gerichte in Betracht kommen (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO). Das ist hier nicht der Fall.

3

Für die von dem Antragsteller vor dem [X.] a. M. gegen die Bundesnetzagentur erhobene Klage, die Nichtigkeit des Bescheids "Frequenzzuteilung für die Nutzung der Frequenzen zum Betreiben der Sendefunkanlagen des Luftfunks", [X.] 40 45 184, vom 15. November 2016 bezüglich des Funkgeräts "King KX 155" festzustellen, hilfsweise die Befristung aufzuheben, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO in analoger Anwendung. Denn diese für [X.] gegen Verwaltungsakte einer [X.] geltende Regelung, die nach Satz 2 der Vorschrift auch Verpflichtungsklagen erfasst, ist nach Sinn und Zweck auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts einer [X.] gerichtete Klagen entsprechend anzuwenden (W.-R. [X.], in: [X.]/[X.], VwGO, 24. Aufl. 2018, § 52 Rn. 8; [X.], in: [X.]/von [X.], VwGO, 16. Aufl. 2014, § 52 Rn. 10; [X.], in: [X.], VwGO, 15. Aufl. 2019, § 52 Rn. 14; a.[X.], in: [X.]/[X.]/Bier, VwGO, [X.], Stand: September 2018, § 52 Rn. 17). Denn andernfalls könnte derselbe Verwaltungsakt der betroffenen [X.] nebeneinander mit der auf Feststellung der Nichtigkeit gerichteten Klage bei dem einen Verwaltungsgericht und mit der Anfechtungsklage bei einem anderen Verwaltungsgericht angegriffen werden, wobei im Rahmen der Anfechtungsklage auch Rechtsfehler zu prüfen wären, die zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1990 - 1 A 36.86 - BVerwGE 84, 306 <308 f.> zur sachlichen Zuständigkeit nach § 10a Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamts für das [X.] i.d.[X.] vom 22. Dezember 1954, [X.] I S. 501). Aber selbst wenn man dem nicht folgen wollte, würde die Auffangregelung des § 52 Nr. 5 VwGO zu demselben Ergebnis führen.

4

Nach § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung ist für die örtliche Zuständigkeit des [X.] auf den Sitz der [X.] abzustellen und nicht auf den Ort einer Außenstelle. Gemäß § 1 Satz 2 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 7. Juli 2005 ([X.] I S. 1970, 2009, i.d.[X.] vom 4. November 2016, [X.] I S. 2473, 2484) hat die Bundesnetzagentur ihren Sitz in Bonn.

5

Das Verfahren zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts gemäß § 53 VwGO ist kein Rechtsmittelverfahren, in dem ein Beteiligter gegen eine gemäß § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbare Verweisung vorgehen könnte. Erst recht bietet es kein Forum, um die richtige Anwendung des [X.] eines [X.] zur Zuständigkeit eines bestimmten Spruchkörpers oder die Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter vom [X.] überprüfen zu lassen.

Meta

6 AV 13/19

24.06.2019

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AV

§ 52 Nr 5 VwGO, § 52 Nr 2 S 1 VwGO, § 52 Nr 2 S 2 VwGO, § 53 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.06.2019, Az. 6 AV 13/19 (REWIS RS 2019, 6168)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6168

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