Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.05.2019, Az. 3 AZR 112/18

3. Senat | REWIS RS 2019, 7331

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Rügepflicht


Leitsatz

Ein Versorgungsempfänger, der eine fehlerhafte Anpassungsentscheidung nach § 9 Abs. 2 Leistungsordnung Essener Verband geltend machen will, muss zur Wahrung seiner Rechte bis zum nächsten jährlichen Anpassungsprüfungsstichtag zumindest eine außergerichtliche Rüge und bis zum übernächsten Anpassungsprüfungsstichtag Klage erheben.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 9. Januar 2018 - 9 [X.]/17 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger für den [X.]raum vom 1. Jan[X.]r 2008 bis zum 31. Dezember 2011 weiteres [X.] iHv. 938,00 Euro brutto beanspruchen kann.

2

Der Kläger bezieht von der Beklagten ein [X.] nach der Leistungsordnung „A“ des [X.] Verbandes. Diese bestimmt in der seit dem 1. Oktober 2006 geltenden Fassung [X.].:

        

T E I L  I

        

Leistungen an Angestellte, die bis zum Eintritt des [X.] in einem Dienstverhältnis zu einem Mitglied des [X.] Verbandes gestanden haben, und an deren Hinterbliebene

        

§ 1     

        

Leistungen

        

Leistungen im Sinne dieser Leistungsordnung sind:

        

a)    

[X.],

        

b)    

Hinterbliebenenbezüge.

        

...     

        
        

§ 9     

        

Neuberechnung und Anpassung der Zahlbeträge

        

...     

        
        

(2)     

Die Zahlbeträge werden vom Verband regelmäßig überprüft und gegebenenfalls den veränderten Verhältnissen angepasst.

                          
        

T E I L II

        

Leistungen an vorzeitig ausgeschiedene Angestellte und an deren Hinterbliebene

        

§ 10   

        

Unverfallbarkeit

        

(1)     

Endet das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit dem Mitglied vor Eintritt des [X.], bleibt die [X.] zu einem Teil erhalten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Unverfallbarkeit nach dem [X.] erfüllt sind.

        

...     

        
        

§ 11   

        

Höhe der unverfallbaren Anwartschaft

        

(1)     

Die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft errechnet sich nach den Bestimmungen des [X.]es.

        

...     

        
        

(3)     

Ab Eintritt des [X.] werden die Leistungen durch das Mitglied nach § 16 [X.] überprüft.“

3

In der seit dem 1. Jan[X.]r 2009 geltenden Fassung der Leistungsordnung „A“ des [X.] Verbandes wurde die Abkürzung „[X.]“ in § 11 Abs. 3 Leistungsordnung [X.] Verband durch „[X.]“ ersetzt. Im Übrigen blieben die zitierten Regelungen unverändert.

4

Die Satzung des [X.] Verbandes idF vom 1. Jan[X.]r 1997 lautet auszugsweise:

        

§ 3   

        

Aufgaben des Verbandes

        

(1)     

Der Verband hat die Leistungsordnungen bei Bedarf anzupassen.

        

…       

        

(3)     

Darüber hinaus hat er die Zahlbeträge der laufenden Leistungen regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls den veränderten Verhältnissen anzupassen.

        

...     

        
        

§ 5     

        

Pflichten der Mitglieder gegenüber dem Verband

        

(1)     

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Leistungsordnungen und die Beschlüsse der Organe des Verbandes einzuhalten, es sei denn, daß dies einem Unternehmen aufgrund nachhaltiger wesentlicher Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage nicht mehr zugemutet werden kann.“

5

Der [X.] Verband prüft die Anpassung der Leistungen an die Versorgungsempfänger auf der Basis der jeweiligen Leistungsordnung seit dem [X.] stets zum 1. Jan[X.]r eines jeden Kalenderjahres. Aufgrund solcher [X.] wurden die [X.]er ab dem 1. Jan[X.]r 2002 jährlich zu diesem Datum erhöht.

6

Das monatliche [X.] des [X.] wurde zum [X.] 1. Jan[X.]r 2008 um [X.] erhöht. Mit Schreiben vom 25. September 2007 teilte der [X.] Verband dem Kläger dazu [X.]. mit:

        

„Sehr geehrter Herr F,

        

der Vorstand hat am 28.08. und 11.09.2007 folgende Beschlüsse gefasst:

        

1. Anpassung Ihrer Leistungen ab 01.01.2008

        

Ihr Versorgungsanspruch wird mit Wirkung vom 01.01.2008 um 1,40 % erhöht. …

        

...     

        

Ergänzende Hinweise an alle Leistungsempfänger mit Zusagen nach den Leistungsordnungen ‚A‘, ‚B‘ und ‚C‘ des [X.] Verbandes zur Anpassung zum 01.01.2008

        

… seit Rentenbeginn beziehen Sie eine Betriebsrente, die abweichend vom [X.] nicht in 3-Jahresabständen, sondern jährlich angepasst wird. Bei der Anpassung sind im Rahmen des billigen Ermessens die Belange des ehemaligen Arbeitnehmers und des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Das Interesse des Arbeitnehmers richtet sich dabei in erster Linie auf einen Inflationsausgleich, während beim Arbeitgeber die wirtschaftliche Lage entscheidend ist; ihm ist nur dann und insoweit eine Anpassung der Betriebsrenten zuzumuten, soweit diese aus den Erträgen des Unternehmens finanzierbar ist.

        

...     

        

Bei der Ermittlung der diesjährigen Anpassungshöhe der laufenden Renten des [X.] Verbandes wurde erstmals berücksichtigt, dass sich der Wert der Versorgungsverpflichtungen auf Grund der steigenden Lebenserwartung von Jahr zu Jahr erhöht.

        

Als Maßstab für diese Erhöhung haben wir im Rahmen eines Versicherungsmathematischen Gutachtens ermitteln lassen, wie hoch der finanzielle Aufwand eines Jahres zur Berücksichtigung der Längerlebigkeit der [X.] Verbandsrentner gegenüber dem durchschnittlichen [X.] ist. Danach liegt die durchschnittliche Längerlebigkeit der Rentner mit Zusagen nach den Leistungsordnungen des [X.] Verbandes erheblich über der von [X.]n. Der die Längerlebigkeit berücksichtigende Korrekturaufwand beträgt bei den gegebenen Verhältnissen durchschnittlich 0,765% des Verpflichtungsumfangs, der in jedem Jahr finanziert werden muss.

        

Analog dem Vorgehen in der Versicherungswirtschaft oder auch in der gesetzlichen Rentenversicherung hat sich der Vorstand entschlossen, den Anpassungsrahmen der Betriebsrenten bzw. die Erhöhung der Zahlbeträge um diesen Zusatzaufwand auf Grund der Langlebigkeit zu vermindern.“

7

Zum [X.] Jan[X.]r 2009 wurden die laufenden Leistungen unter Berücksichtigung des biometrischen Faktors von [X.] um [X.] erhöht. Zu den [X.] 1. Jan[X.]r 2010 und 1. Jan[X.]r 2011 wurden die laufenden Leistungen jeweils um eine Garantieanpassung iHv. [X.] angehoben. Eine Kürzung um den biometrischen Faktor erfolgte nicht. Der [X.] Verband informierte den Kläger darüber [X.]. mit den Anpassungsmitteilungen vom 22. September 2008, vom 22. September 2009 und vom 22. September 2010.

8

Der Kläger ist seit dem 1. Juni 1972 Mitglied des Verbandes „DIE [X.]“ (im [X.]) bzw. dessen Rechtsvorgängers, des Verbandes der Führungskräfte.

9

Der [X.] bemängelte in einem an den Geschäftsführer des [X.] Verbandes gerichteten Schreiben vom 21. Dezember 2007 [X.].:

        

„… vor allem auch [den] Umstand, dass der Anstieg der Lebenserwartung zum Anlass genommen wurde, um bewusst vom Prinzip der Werterhaltung zu Gunsten der Pensionäre abzuweichen.

        

Tatsächlich halten wir eine solche Entscheidung für sehr bedenklich und sehen sie als nicht durch die Gesetzeslage gestützt an.

        

… kommen wir nicht umhin, namens der betroffenen Pensionäre der Entscheidung zu widersprechen.“

Im Jahr 2010 erhob ein [X.]empfänger, dem von seinem vormaligen Arbeitgeber ebenfalls Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Leistungsordnung „A“ des [X.] Verbandes zugesagt worden waren, Klage auf Zahlung eines höheren [X.]es ab dem 1. Jan[X.]r 2008 und machte insoweit die Ermessensfehlerhaftigkeit der [X.] zum 1. Jan[X.]r 2008 und zum 1. Jan[X.]r 2009 geltend. Dieser Rechtsstreit wurde unter dem Aktenzeichen - 3 [X.] - in der Revision beim [X.] geführt.

In einem weiteren Schreiben des [X.] an den [X.] Verband vom 30. Dezember 2011 heißt es [X.].:

        

„Nach wie vor sehen wir die Einführung und Umsetzung des biometrischen Faktors als ausgesprochen problematisch an. … Insofern möchte ich gerade im Namen der betroffenen Rentner auch auf diesem Wege die Bitte äußern, die Reduktion der Betriebsrentenanpassungen fallen zu lassen und die bislang eingetretenen Minderungen auszugleichen.

        

…       

        

Nach alledem meinen wir, dass im Zuge der kommenden [X.] Ausgleichsleistungen sowohl für Rentner wie für aktive Arbeitnehmer zum Tragen kommen sollten. Dabei hoffen wir, dass Sie bereit sind, die hier angesprochenen Themen in einem Gespräch mit dem Vorsitzenden unserer Fachgruppe … zu erörtern, nicht zuletzt deswegen, weil sich durch ein Gespräch ein langwieriger Schriftwechsel und die damit q[X.]si einhergehenden Missverständnisse vermeiden ließen.“

In einem Schreiben des Vorsitzenden des Vorstandes des [X.] Verbandes vom 20. November 2014 an den Finanzvorstand des [X.] heißt es [X.].:

        

„Was die Einrede der Verjährung anbelangt, ist auf diese in allen uns bekannten Fällen von unseren Mitgliedsunternehmen ausdrücklich verzichtet worden. Tatsächlich war dieser Verzicht aber nicht einmal erforderlich. … Verjährungsfristen können deshalb erst mit einem Gestaltungsurteil in Gang gesetzt werden. Ein Verjährungseingriff kann deshalb bei keinem Ihrer Mitglieder drohen. Für Ihre Mitglieder ist u.E. auch ein Verwirkungseinwand ausgeschlossen, weil Sie hinreichend deutlich gemacht haben, für Ihren Mitgliederbestand die Anwendung eines biometrischen Faktors nicht zu akzeptieren.“

Die Beklagte hat einen anderen [X.]empfänger, der individuell Widerspruch gegen die Anpassung seines [X.]es unter Anwendung des biometrischen Faktors erhoben hatte, mit Schreiben vom 22. November 2013 um Verständnis gebeten, dass man die Entscheidung des [X.]s im Verfahren - 3 [X.] - abwarten möchte. Andere Unternehmen des t-Konzerns teilten in den Jahren 2012 und 2013 weiteren Betriebsrentnern, die individuell Widersprüche gegen die Anpassung des [X.]es unter Anwendung des biometrischen Faktors erhoben hatten, mit, eine abschließende Aussage könne erst getroffen werden, wenn das beim [X.] anhängige Revisionsverfahren (- 3 [X.] -) abgeschlossen sei. Die [X.] bestätigte zudem, dass auf die Einrede der Verjährung verzichtet werde.

Das [X.] hat mit Urteil vom 30. September 2014 (- 3 [X.] -) erkannt, dass die [X.] des [X.] Verbandes zum 1. Jan[X.]r 2008 und zum 1. Jan[X.]r 2009 auf der Grundlage des um einen biometrischen Faktor iHv. jeweils [X.] reduzierten Anpassungsbedarfs nicht billigem Ermessen nach § 315 Abs. 1 BGB entsprachen. Folglich habe der dortige Kläger Anspruch auf die Anpassung seines [X.]es zum 1. Jan[X.]r 2008 und zum 1. Jan[X.]r 2009 ohne Abzug des biometrischen Faktors.

Der Vorstand des [X.] Verbandes fasste in seiner Sitzung am 11. Febr[X.]r 2015 einen Beschluss, der im Mai 2015 bekannt gegeben wurde und in dem es [X.]. heißt:

        

„1)     

Im [X.] wurde über die [X.] für die [X.] und 2009 entschieden. Diese Grundsätze sind dem Grunde nach auch für weitere Stichtage anzuwenden. Entsprechend sind die [X.] Verbands Rentner hinsichtlich der zukünftigen Rentenhöhen so zu stellen, als wäre der biometrische Abschlag nie zur Anwendung gekommen. Für [X.], deren Leistungsanspruch bereits zum 01.01.2008 einer Anpassungsprüfung gemäß § 9 Abs. 2 LO ‚A‘ und § 8 Abs. 2 LO ‚B‘ und ‚C‘ unterlag, bedeutet dies eine Erhöhung der Rente zum 01.01.2015 in Höhe von 4,67%.

                 

…       

        

2)    

Die Anpassungsbeschlüsse zum 01.01.2012, 01.01.2013 und 01.01.2014 sind in Bezug auf die Nachzahlungen korrigiert und neu gefasst. Damit werden die Leistungen zum 01.01.2012 um 1,765%, zum 01.01.2013 um 2,764% und zum 01.01.2014 um 2,324% angehoben. Die bereits gewährten Anpassungen zu den entsprechenden Stichtagen sind anzurechnen.

                 

…       

        

Der Vorstand stellt fest, dass alle Mitglieder des Verbandes satzungsgemäß verpflichtet sind, die vorstehenden Beschlüsse zu befolgen und deshalb nur zu Gunsten der [X.]n davon abweichen dürfen. Den Mitgliedern bleibt es im Übrigen unbenommen, abweichend von den getroffenen Beschlüssen nachträgliche Zahlungen auch für den [X.]raum von 2008 bis 2011 zu leisten (soweit nicht ohnehin ein Rechtsanspruch der [X.]n z. B. aufgrund von Widersprüchen oder Klagen besteht).“

Entsprechend diesem Beschluss passte die Beklagte das [X.] des [X.] für die [X.] ab dem 1. Jan[X.]r 2012 an. Den sich für die [X.] vom 1. Jan[X.]r 2008 bis zum 31. Dezember 2011 ergebenden Differenzbetrag iHv. insgesamt 938,00 Euro zahlte sie nicht.

Mit seiner am 30. Dezember 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 3. Jan[X.]r 2017 zugestellten Klage, hat der Kläger diesen Betrag geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, sein Anspruch sei weder verjährt noch verwirkt. Die vom [X.] entwickelten Grundsätze zur Rüge der Fehlerhaftigkeit einer Anpassungsentscheidung nach § 16 [X.] seien auf die [X.] nach der Leistungsordnung des [X.] Verbandes nicht übertragbar.

Jedenfalls habe der [X.] mit seinen Schreiben aus den Jahren 2007 und 2011 auch für den Kläger der Anwendung des biometrischen Faktors wirksam widersprochen. Es sei ein Musterverfahren gegen ein Mitgliedsunternehmen des [X.] Verbandes geführt worden, dessen Ausgang abgewartet werden sollte. Es habe in diesem Zusammenhang immer wieder Gespräche zwischen Vertretern des [X.] und des [X.] Verbandes gegeben, in denen seitens des [X.] die Unzulässigkeit des biometrischen Faktors geltend gemacht worden sei, so im [X.] und im Jahr 2012. Nach der ersten Rüge im Jahr 2007 seien auch keine weiteren jährlichen [X.] erforderlich gewesen. Der Berücksichtigung eines biometrischen Faktors sei dem Grunde nach widersprochen worden. Der Beschluss des [X.] Verbandes vom 11. Febr[X.]r 2015 habe ein erneutes Rügerecht des [X.] ausgelöst, weshalb die Rügefrist bei Klageerhebung noch nicht verstrichen gewesen sei. Der [X.] Verband habe mit diesem Beschluss eine neue Anpassungsentscheidung getroffen.

Einer Verwirkung seines Klagerechts stehe jedenfalls entgegen, dass [X.]empfängern Ende des Jahres 2007 auf Nachfrage erklärt worden sei, sie müssten nichts unternehmen, und verschiedene Gesellschaften des t-Konzerns mit zahlreichen Schreiben in den Jahren 2012 und 2013 betroffene [X.]empfänger um Verständnis dafür gebeten hätten, zunächst die Entscheidung des [X.]s zum biometrischen Faktor abwarten zu wollen. Dem entspräche auch der Vortrag eines anderen [X.]empfängers in dessen Rechtsstreit über die auch vorliegend streitigen Anpassungen. Diesem gegenüber habe ein Unternehmen des t-Konzerns im Dezember 2014 erklärt, man verzichte - soweit nicht bereits Verjährung eingetreten sei - bis auf Weiteres auf die Einrede der Verjährung in Bezug auf etwaige Ansprüche auf Erhöhung der betrieblichen Altersversorgung nach dem [X.] Verband durch den Abzug des biometrischen Faktors der vergangenen Jahre. Der [X.] Verband habe zudem im [X.] zugesagt, das zu erwartende Urteil des [X.]s zum biometrischen Faktor umzusetzen, unabhängig davon, ob Klage erhoben sei.

Auch habe sich die Beklagte durch eine Zusage ihrer Betriebsrentenabteilung selbst an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden und sich verpflichtet, das Urteil des [X.]s vom 30. September 2014 (- 3 [X.] -) umzusetzen und Nachzahlungen zu leisten, ohne dass es auf eine rechtzeitige Klageerhebung ankommen sollte.

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den [X.]raum vom 1. Jan[X.]r 2008 bis zum 31. Dezember 2011 938,00 Euro brutto zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] hat keinen Erfolg. Sie ist nur teilweise zulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie nicht begründet. Das [X.] hat die Berufung des [X.] gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.

I. Die Revision ist unzulässig, soweit der Kläger seinen Anspruch auf höhere Ruhegeldleistungen auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützt. Hinsichtlich dieses Streitgegenstands genügt die Revisionsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen.

1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dabei muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des [X.]s so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des revisionsrechtlichen Angriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Hat das Berufungsgericht die angefochtene Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung beide Erwägungen angreifen. Setzt sich die Begründung nur mit einer der beiden Erwägungen auseinander, ist die Revision insgesamt unzulässig (vgl. [X.] 10. März 2015 - 3 [X.] - Rn. 16 mwN). Entsprechendes gilt für eine Entscheidung des Berufungsgerichts über mehrere, selbständige Streitgegenstände ([X.] 15. Oktober 2013 - 3 [X.] - Rn. 11 mwN; 16. Dezember 2010 - 2 [X.] - Rn. 18).

2. Das [X.] hat seine Entscheidung zum einen darauf gestützt, der Kläger habe die seiner Auffassung nach fehlerhaften [X.] teilweise schon nicht rechtzeitig gerügt und jedenfalls nicht rechtzeitig Klage erhoben. Zum anderen hat es ausgeführt, auch aus anderen Grundlagen ergebe sich kein Anspruch. Weder aus dem Beschluss des Vorstandes des [X.] Verbandes vom 11. Februar 2015 noch aus einer vom Kläger behaupteten Zusage der Betriebsrentenabteilung der Beklagten und daraus folgend dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sei ein solcher für den streitgegenständlichen [X.]raum herzuleiten.

Damit hat das [X.] über mehrere, unterschiedliche Streitgegenstände (zu den Merkmalen eines Streitgegenstands vgl. nur [X.] 15. November 2016 - 3 [X.] - Rn. 88 mwN) entschieden. Mit dem Streitgegenstand arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz setzt sich die Revisionsbegründung jedoch - bis auf dessen bloße Erwähnung - nicht auseinander.

II. Die im Übrigen zulässige Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger kann von der Beklagten für den [X.]raum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2011 keine weitere Ruhegeldzahlung [X.]. 938,00 Euro brutto verlangen. Der sich eigentlich aus § 9 Abs. 2 Leistungsordnung [X.] Verband iVm. § 315 Abs. 3 BGB nach den Grundsätzen des Urteils des [X.] vom 30. September 2014 (- 3 [X.] -) ergebende Anspruch auf nachträgliche Anpassung seines Ruhegeldes im Streitzeitraum ist erloschen. Der Beklagten ist es auch nicht nach [X.] und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf den Ablauf der Rügefrist und die Verwirkung des Klagerechts zu berufen. Auf eine etwaige Verjährung des Anspruchs kommt es daher nicht an.

1. Der Kläger kann für den [X.]raum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2011 kein höheres Ruhegeld nach § 9 Abs. 2 Leistungsordnung [X.] Verband iVm. § 315 Abs. 3 BGB beanspruchen, denn er kann eine Korrektur der vom [X.] Verband zu den [X.]en 1. Januar 2008 und 1. Januar 2009 getroffenen [X.] nicht mehr verlangen. Die [X.] zum 1. Januar 2010 und zum 1. Januar 2011 stehen als solche nicht im Streit, sondern lediglich die Folgewirkungen aufgrund der früheren [X.] zum 1. Januar 2008 und zum 1. Januar 2009. Erst die in der jeweiligen [X.] enthaltene Leistungsbestimmung kann Ansprüche auf Zahlung eines höheren Ruhegeldes auslösen. Mit dem Erlöschen der Verpflichtung zur Korrektur der [X.] entfällt die Grundlage für [X.]. Vorliegend ist die Verpflichtung zur Korrektur für die streitgegenständlichen [X.] entfallen.

a) Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Senat für die gesetzliche Anpassungsprüfung des § 16 [X.] und zur vertraglichen Anpassungsprüfung nach § 20 Leistungsordnung [X.] Verband entwickelten Grundsätze für die Geltendmachung von [X.] auch auf die vertragliche Anpassungsprüfung nach § 9 Abs. 2 Leistungsordnung [X.] Verband anwendbar sind.

aa) Im Rahmen von § 16 [X.] nimmt der Senat an, dass sowohl Obliegenheiten zur außergerichtlichen als auch zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen auf Erhöhung der Betriebsrente bestehen.

(1) Es obliegt dem Versorgungsempfänger, die [X.] für die Versorgungsleistungen spätestens bis zum nächsten [X.] zu rügen, wenn er mit einer [X.] des Arbeitgebers nicht einverstanden ist.

(a) § 16 [X.] enthält ein in sich geschlossenes System aufeinander abgestimmter Stichtage und Fristen, mit denen der Gesetzgeber selbst die Interessen des Versorgungsberechtigten am Werterhalt seiner Betriebsrente und des Arbeitgebers an Planungs- und Rechtssicherheit gegeneinander abgewogen hat. § 16 [X.] will nach seinem Schutzzweck nicht nur eine Entwertung der Betriebsrente durch Kaufkraftverluste möglichst verhindern. Die Bestimmung will auch die Gesamtbelastung aus bereits bestehenden Versorgungsverpflichtungen berechenbar gestalten und eine zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zum [X.] ermöglichen (vgl. etwa [X.] 17. April 1996 - 3 [X.] - zu II 1 b aa der Gründe, [X.]E 83, 1). Das setzt voraus, dass der Arbeitgeber am jeweils aktuellen [X.] weiß, ob und in welchen Fällen eine vorangegangene [X.] gerügt wurde (st. Rspr., vgl. nur [X.] 21. Oktober 2014 - 3 [X.] - Rn. 17, [X.]E 149, 326).

(b) Nach § 16 Abs. 1 [X.] ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle [X.] eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils [X.]n nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies führt dazu, dass mit jedem neuen [X.] ein neuer Anspruch auf Anpassungsprüfung und -entscheidung entsteht (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 21. Oktober 2014 - 3 [X.] - Rn. 18 mwN, [X.]E 149, 326). Diese Verpflichtung wird nur durch § 16 Abs. 4 [X.] beschränkt.

(c) Infolgedessen hat der Arbeitgeber zu jedem neuen [X.] zu prüfen, ob seine aktuelle wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten der Versorgungsempfänger zulässt. Dieser Verpflichtung kann er nur nachkommen, wenn er über eine hinreichend gesicherte Prognosegrundlage verfügt. Eine gesetzliche Regelung, die den Arbeitgeber zur Anpassungsprüfung und -entscheidung zu bestimmten [X.]en unter Berücksichtigung der Belange der Versorgungsempfänger und seiner wirtschaftlichen Lage verpflichtet, muss auch sicherstellen, dass der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nachkommen und eine Entscheidung nach billigem Ermessen treffen kann. Im Hinblick auf seine wirtschaftliche Lage bedeutet dies, dass der Arbeitgeber wissen muss, ob er seine Prognose auf seine wirtschaftlichen Daten aus der [X.] vor dem aktuellen [X.] stützen kann oder ob und ggf. in welchem Umfang er dieses Zahlenwerk um (zusätzliche) Anpassungslasten korrigieren muss, die sich aus einer Anpassungspflicht zu einem vorangegangenen [X.] ergeben. Er muss, um seine wirtschaftliche Lage zuverlässig beurteilen zu können, demnach am jeweils aktuellen [X.] Kenntnis darüber haben, ob und in welchen Fällen eine vorangegangene [X.] gerügt wurde.

Wenn der Versorgungsempfänger die [X.] des Arbeitgebers für fehlerhaft hält, muss er dies deshalb grundsätzlich vor dem nächsten [X.] dem Arbeitgeber gegenüber zumindest außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten [X.] erlischt ansonsten der Anspruch auf Korrektur einer früheren [X.]. Diesem Anliegen auf gesicherte Prognosegrundlagen trägt dabei nur eine umfassende streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten [X.] Rechnung, die verhindert, dass sich die Versorgungslasten des Arbeitgebers - vom aktuellen [X.] aus betrachtet - später rückwirkend erhöhen, seine wirtschaftliche Lage rückwirkend verschlechtern und so seiner [X.] nachträglich die Grundlage entziehen.

Die § 16 [X.] zu entnehmende Rügefrist ist demnach integraler Bestandteil des Anpassungs([X.])anspruchs des Versorgungsberechtigten (st. Rspr., vgl. zum Ganzen etwa [X.] 21. Oktober 2014 - 3 [X.] - Rn. 23, 26 mwN und Rn. 30 mwN, [X.]E 149, 326).

(2) Nach einer rechtzeitigen außergerichtlichen Rüge kann zudem das Klagerecht verwirken, wenn nicht bis zum Ablauf des nächsten auf die Rügefrist folgenden Anpassungszeitraums Klage erhoben wird (vgl. [X.] 25. April 2006 - 3 [X.] - Rn. 14 ff., [X.]E 118, 51). Wurde eine [X.] getroffen und ist der [X.]raum bis zum übernächsten [X.] verstrichen, so liegen in der Regel die für eine Verwirkung erforderlichen [X.]-, Umstands- und Zumutbarkeitsmomente vor (zu diesen Voraussetzungen vgl. etwa [X.] 21. Januar 2003 - 3 [X.] - zu IV der Gründe; 6. November 1997 - 2 [X.] - zu II 3 b der Gründe). Die Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten des Arbeitgebers, können jedoch zu einer abweichenden Beurteilung führen. Dadurch wird vermieden, dass der Zugang des Versorgungsberechtigten zu den Gerichten unzumutbar beschnitten wird (vgl. [X.] 10. Februar 2009 - 3 [X.] - Rn. 31).

bb) Dieses System hat der Senat auf die vertragliche Anpassungsprüfung nach § 20 Leistungsordnung [X.] Verband, der sich nach Wortlaut und Inhalt an § 16 [X.] anlehnt, übertragen und für anwendbar erklärt. Das mit dem durch den [X.] Verband organisierten Konditionenkartell verbundene Vereinheitlichungsziel führt nicht dazu, dass bei Versorgungszusagen nach der Leistungsordnung des [X.] Verbandes Ansprüche auf nachträgliche Anpassung ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden können. Die Rügefrist gilt für alle Versorgungsempfänger und stellt damit eine einheitliche Versorgungsbedingung dar (vgl. nur [X.] 10. Februar 2009 - 3 [X.] - Rn. 33 mwN; 25. April 2006 - 3 [X.] - Rn. 20; 17. August 2004 - 3 [X.] - zu II 2 b der Gründe).

cc) Diese Grundsätze sind auch auf die Anpassungsprüfungen nach § 9 Abs. 2 Leistungsordnung [X.] Verband zu übertragen.

(1) Die maßgeblichen Strukturprinzipien des [X.] Verbandes entsprechen denen des [X.] Verbandes.

(a) Der [X.] Verband ist - ebenso wie der [X.] Verband - ein sog. Konditionenkartell. Es dient der Vereinheitlichung der Versorgungsleistungen für die angeschlossenen Unternehmen ([X.] 25. Juli 2000 - 3 [X.] - zu II 1 b aa der Gründe).

(b) Einer Anwendung der für die gesetzliche Anpassungs[X.]pflicht und die vertragliche Anpassungs[X.]pflicht nach § 20 Leistungsordnung [X.] Verband geltenden Grundsätze auf die Leistungsordnung des [X.] Verbandes steht - entgegen der Auffassung des [X.] - auch nicht der von § 20 Leistungsordnung [X.] Verband abweichende, nicht an § 16 Abs. 1 [X.] angelehnte Wortlaut von § 9 Abs. 2 Leistungsordnung [X.] Verband entgegen.

Beide [X.] enthalten ein vergleichbares Grundsystem. Wie bei der Leistungsordnung des [X.] Verbandes wird auch nach der Leistungsordnung des [X.] Verbandes die [X.] nicht vom einzelnen Arbeitgeber unternehmensbezogen, sondern vom [X.] einheitlich nach branchenweiten Maßstäben getroffen. Damit bleiben den einzelnen Versorgungsberechtigten einerseits die mit einer unternehmensbezogenen Betrachtung verbundenen Risiken erspart. Andererseits kommt ihnen eine vom [X.] abweichende besonders günstige Unternehmensentwicklung nicht zugute. Auch nach dieser Leistungsordnung sinken danach sowohl Chancen als auch Risiken (vgl. zum [X.] Verband [X.] 17. August 2004 - 3 [X.] - zu II 2 b der Gründe mwN). Beide [X.] stellen, anders als dies in § 16 Abs. 1 [X.] vorgesehen ist, nicht auf die wirtschaftliche Lage des einzelnen Mitgliedsunternehmens ab, sodass selbst bei einer positiven wirtschaftlichen Lage des einzelnen Unternehmens eine geringere Erhöhung der Betriebsrenten im Verband möglich ist. In beiden [X.] sind Abweichungen vom Verbraucherpreisindex nach oben und nach unten möglich.

(c) Entgegen der Ansicht des [X.] wird dieser den Grundsätzen des [X.] Verbandes entsprechende Mechanismus der Anpassungsregeln des [X.] Verbandes auch aus der Leistungsordnung hinreichend deutlich, und die Maßstäbe der Anpassung sind für den [X.] erkennbar.

Es ist zwar zutreffend, dass der Wortlaut von § 9 Abs. 2 Leistungsordnung [X.] Verband nicht auf die Belange der Leistungsempfänger und die wirtschaftliche Lage der Mitgliedsunternehmen abstellt. Er spricht auch nicht von billigem Ermessen in Bezug auf die [X.]. Damit unterscheidet sich der Wortlaut von dem des § 16 [X.]. Nach der Rechtsprechung des Senats zielt jedoch auch § 9 Abs. 2 Leistungsordnung [X.] Verband - ebenso wie § 16 [X.] - darauf ab, den Wert der laufenden Ruhegelder zu erhalten (vgl. [X.] 30. September 2014 - 3 [X.] - Rn. 20). Dies ergibt sich ohne Weiteres schon daraus, dass in der einheitlich für alle Mitgliedsunternehmen geltenden Leistungsordnung eine Anpassungsregelung geschaffen wurde. Dem entspricht im Übrigen auch der Wortlaut des Hinweises zur Anpassungsmitteilung an den Kläger vom 25. September 2007, wonach „bei der Anpassung … im Rahmen des billigen Ermessens die Belange des ehemaligen Arbeitnehmers und des Arbeitgebers zu berücksichtigen [sind]“.

Der Umstand, dass § 9 Abs. 2 Leistungsordnung [X.] Verband für die bis zum Eintritt eines Leistungsfalls betriebszugehörigen Arbeitnehmer eine eigenständige, vertragliche Regelung der Anpassungs[X.]- und -entscheidungspflicht enthält, die an die Stelle der den einzelnen Mitgliedsunternehmen obliegenden Pflicht zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] tritt, steht dem nicht entgegen. Dies ist auch beim [X.] Verband der Fall und folgt aus dem Zweck dieser Verbände. Diese sollen als Konditionenkartell die Bedingungen der betrieblichen Altersversorgung für die angeschlossenen Unternehmen koordinieren und ihre Versorgungsleistungen vereinheitlichen (vgl. dazu für den [X.] Verband nur [X.] 30. September 2014 - 3 [X.] - Rn. 19; für den [X.] Verband [X.] 17. August 2004 - 3 [X.] - zu II 2 b der Gründe mwN).

Wie der Senat mit Urteil vom 30. September 2014 (- 3 [X.] -) deshalb erkannt hat, muss auch der [X.] Verband seine Entscheidung über die Anpassung nach § 9 Abs. 2 Leistungsordnung [X.] Verband nach billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 1 BGB treffen. Auch § 9 Abs. 2 Leistungsordnung [X.] Verband beinhaltet ein vertragliches Leistungsbestimmungsrecht. Insoweit besteht - entgegen der Auffassung des [X.] - kein erheblicher Unterschied in der grundsätzlichen rechtlichen Ausgestaltung der Anpassungsprüfungen bei beiden Verbänden. Auch die Überprüfung der [X.] durch den [X.] Verband orientiert sich - wie auch beim [X.] Verband - an den abwägungserheblichen Belangen des § 16 [X.] (vgl. [X.] 30. September 2014 - 3 [X.] - Rn. 22 mwN). Zudem knüpft die Regelung in § 9 Abs. 2 Leistungsordnung [X.] Verband mit dem Begriff „Zahlbeträge“ an das vom [X.] geschuldete laufende Ruhegeld an, das vor einer Auszehrung durch den Kaufkraftverlust geschützt werden soll. Durch § 9 Abs. 2 Leistungsordnung [X.] Verband soll ebenso wie mit der Anpassungs[X.]- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.], das ursprünglich vorausgesetzte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erhalten bzw. wiederhergestellt werden (vgl. [X.] 30. September 2014 - 3 [X.] - Rn. 23 mwN).

(d) Schließlich erfolgt nach § 9 Abs. 2 Leistungsordnung [X.] Verband die Überprüfung der Zahlbeträge „regelmäßig“. Diese Überprüfung wird zwar vom [X.] Verband nicht alle [X.] vorgenommen, sondern jedenfalls seit dem [X.] jährlich zum gebündelten Stichtag 1. Januar. Die Überprüfung erfolgt damit jedoch ebenfalls zu bestimmten, festgelegten Stichtagen in festen Abständen.

(2) Die Leistungsordnung des [X.] Verbandes ist deshalb so auszulegen, dass der Versorgungsempfänger eine [X.], die er für unzutreffend hält, bis zum darauffolgenden [X.] rügen muss. Denn dies ergibt sich - ebenso wie bei § 16 [X.] und der Leistungsordnung [X.] Verband - aus Systematik und Zweck des [X.]ssystems.

(a) Auf die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Eine Unklarheit in diesem Sinne besteht nur, wenn nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt. Dies setzt voraus, dass die Auslegung einer einzelnen Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen erhebliche Zweifel an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Unklarheitenregel nicht (vgl. [X.] 18. Mai 2010 - 3 [X.] - Rn. 55 mwN, [X.]E 134, 269). Vor dem Hintergrund des auch für die Versorgungsempfänger erkennbaren Sinn und Zwecks von § 9 Abs. 2 Leistungsordnung [X.] Verband gibt es keine derartigen Zweifel.

(b) Die sich aus der Systematik und dem Regelungszweck von § 9 Abs. 2 Leistungsordnung [X.] Verband ergebende Rügepflicht steht - entgegen der Auffassung der Revision - nicht unter dem Vorbehalt einer ordnungsgemäßen Unterrichtung der [X.] über die der [X.] zugrunde liegenden und in sie eingeflossenen, abwägungsrelevanten Faktoren. Bei der nachträglichen Anpassung spielt die Frage, aus welchen Gründen eine begehrte Anpassung versagt worden ist, keine Rolle (vgl. [X.] 10. Februar 2009 - 3 [X.] - Rn. 20). Bei der Rügepflicht geht es auch nicht um die anderweitige Fragestellung des Eingreifens der Fiktionswirkung des § 16 Abs. 4 Satz 2 [X.].

(3) Die vom Senat entwickelten Grundsätze über die Verwirkung des Klagerechts sind - angesichts des Gleichlaufs der Systematik von § 16 [X.] und der Leistungsordnung [X.] Verband mit der Leistungsordnung [X.] Verband - ebenfalls übertragbar. Auch insoweit kommt es auf den [X.] an, nicht auf den zeitlichen Abstand der [X.]e. Nach einer wirksamen Rüge innerhalb eines Jahres nach einer [X.] ist deshalb grundsätzlich bis zum weiteren [X.], mithin innerhalb von zwei Jahren nach der jeweiligen [X.], Klage zu erheben. Etwas anderes gilt nur, soweit besondere Umstände vorliegen.

b) Der Kläger hat die von ihm einzuhaltende Rügefrist nur für den [X.] 1. Januar 2008, nicht jedoch für spätere [X.]e gewahrt. Insoweit fehlt es an einer entsprechenden Rüge.

aa) Für die [X.] des [X.] Verbandes zum 1. Januar 2008 hat der Kläger diese Frist durch die vom [X.] im Schreiben vom 21. Dezember 2007 erhobene Rüge gewahrt.

(1) Die (ehemaligen) Arbeitnehmer von Unternehmen der [X.] des [X.] und des [X.] Verbandes können - spiegelbildlich zu den in diesen beiden Verbänden zusammengeschlossenen Unternehmen - durch Interessenvertretungen unternehmens- und personenübergreifend diesen gegenüber auftreten (vgl. zum [X.] betreffend den [X.] Verband: [X.] 10. Februar 2009 - 3 [X.] - Rn. 33 mwN; 17. August 2004 - 3 [X.] - zu II 2 b der Gründe). Dazu bedarf es keiner Anerkennung des [X.] als Verhandlungspartner durch das Konditionenkartell oder eines institutionalisierten Einflusses auf die von den [X.]n zu treffenden Entscheidungen, die Auswirkungen auf die Mitglieder des [X.] haben können, wie etwa die [X.] nach § 9 Abs. 2 Leistungsordnung [X.] Verband. Die Unternehmen des [X.] Verbandes haben die Abwicklung der Festsetzung und - wie [X.] ist - auch der Berechnung der von ihnen für den hier maßgeblichen Personenkreis zu zahlenden Ruhegelder in die Hände des [X.] Verbandes gelegt. Die Interessenlage auf Arbeitnehmerseite entspricht dem und ergänzt das von den Unternehmen geschaffene System. [X.] eines solchen Arbeitnehmerverbandes, die dazu dienen, die Ansprüche der einzelnen Versorgungsempfänger auf Anpassung der Ruhegelder geltend zu machen und das Erlöschen dieser Ansprüche zu verhindern, wirken daher zugunsten der Mitglieder dieses Verbandes (im Ergebnis schon: [X.] 10. Februar 2009 - 3 [X.] - Rn. 33; 17. August 2004 - 3 [X.] - zu II 2 b der Gründe).

Die Mitgliedschaft im Verband muss allerdings, um Rechtswirkungen zugunsten des [X.]s zu entfalten, im [X.]punkt der Rüge durch den Verband bereits bestehen. Durch einen späteren Eintritt in den Verband können hinsichtlich zurückliegender Handlungen des [X.] mehr herbeigeführt werden. Erst ab dem [X.]punkt des Eintritts in den Verband legt der Versorgungsberechtigte seine Interessen in dessen Hände und unterstellt sich dessen Satzung einschließlich der daran anknüpfenden Verpflichtungen.

(2) Nach den Feststellungen des [X.]s gehört der Kläger seit dem 1. Juni 1972 zunächst dem Rechtsvorgänger des [X.] und zum [X.]punkt der Rüge durch den [X.] diesem an.

(3) Mit dem Schreiben vom 21. Dezember 2007 hat der [X.] gegenüber dem [X.] Verband auch hinreichend deutlich die im September 2007 getroffene [X.] zum 1. Januar 2008 gerügt. Der [X.] hat klar zum Ausdruck gebracht, dass er diese [X.] für ermessensfehlerhaft hält.

bb) Das [X.] ist ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die [X.] zum Stichtag 1. Januar 2009 nicht rechtzeitig gerügt hat.

(1) Der Kläger musste eine gesonderte Rüge hinsichtlich der [X.] zum [X.] 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 erheben.

Nach dem in § 9 Abs. 2 Leistungsordnung [X.] Verband liegenden Fristenregime entsteht zum jeweils nächsten [X.] ein neuer Anspruch auf Anpassungsprüfung und -entscheidung. Da die Anpassungsprüfungen beim [X.] Verband seit langem in Jahresschritten vorgenommen werden, muss die Rüge vor dem jeweiligen nächsten [X.] 1. Januar - folglich bis einschließlich zum 31. Dezember des Vorjahres - erfolgen. Damit hätte der Kläger eine entsprechende Rüge bis zum 31. Dezember 2009 erheben müssen.

(2) Im Schreiben des [X.] vom 21. Dezember 2007 liegt bezogen auf den [X.] 1. Januar 2009 keine solche Rüge. Diese Rüge wirkt - entgegen der Auffassung des [X.] - nicht auch für den nachfolgenden [X.] 1. Januar 2009.

Der vormalige Arbeitgeber muss über eine hinreichend gesicherte Prognosegrundlage für die Anpassungsprüfung und -entscheidung verfügen. Die streitbeendende Wirkung der neuen [X.] bezieht sich auf frühere Anpassungen und verhindert, dass rückwirkend die Versorgungslasten des Arbeitgebers erhöht werden und sich seine wirtschaftliche Lage rückwirkend verschlechtert (vgl. dazu [X.] 10. Februar 2009 - 3 [X.] - Rn. 28). Allerdings muss der Arbeitgeber zu jedem [X.] erneut umfassend prüfen, inwieweit seine aktuelle wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten der Versorgungsempfänger zulässt (vgl. dazu nur [X.] 21. Oktober 2014 - 3 [X.] - Rn. 23, [X.]E 149, 326).

Hat sich demzufolge der Versorgungsempfänger rechtzeitig gegen die [X.] gewandt, so hat auch das Gericht in einem späteren Prozess nicht nur die geltend gemachten Bedenken zu berücksichtigen, sondern die [X.] umfassend zu überprüfen ([X.] 21. Oktober 2014 - 3 [X.] - Rn. 29 mwN, [X.]E 149, 326; 21. August 2007 - 3 [X.] - Rn. 18). Bei der Überprüfung der [X.] des [X.] Verbandes und im Falle einer unbilligen Leistungsbestimmung durch diesen hat das Gericht nach § 315 Abs. 3 BGB eine eigene, der Billigkeit entsprechende Entscheidung zu treffen (vgl. dazu nur [X.] 30. September 2014 - 3 [X.] - Rn. 28 mwN). Sollte sich dabei herausstellen, dass die [X.] nur zum Teil unbillig ist, darf das Gericht die Ermessensentscheidung zwar nur insoweit korrigieren, als sie sich infolge der Berücksichtigung bestimmter Faktoren im Ergebnis als unbillig erweist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit nur eine eingeschränkte Überprüfung der Ermessensentscheidung durch das Gericht erfolgt (vgl. dazu [X.] 30. September 2014 - 3 [X.] - Rn. 28).

Wegen der uneingeschränkt erfolgenden Überprüfung der rechtzeitig gerügten [X.] ist für jeden [X.] eine gesonderte Rüge erforderlich, auch wenn die [X.] selbst - wie hier mit dem biometrischen Faktor - nur in einem Teilbereich angegriffen wird.

(3) Das [X.] hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass keine rechtzeitige Rüge der [X.] vom 1. Januar 2009 durch den Kläger selbst oder den [X.] vorliegt.

Selbst wenn man aber ein Gespräch im Juli 2008 zwischen Rechtsanwalt S als Vertreter des [X.] einerseits und dem damaligen Geschäftsführer des [X.] Verbandes andererseits als ausreichende Rüge einer [X.] ansehen wollte, könnte sich eine solche allenfalls auf die [X.] zum 1. Januar 2008 beziehen. Die [X.] zum 1. Januar 2009 war zu diesem [X.]punkt noch nicht getroffen. Gespräche im Jahr 2012 fanden nach dem maßgeblichen [X.] 1. Januar 2010 und damit nach Ablauf der Rügefrist am 31. Dezember 2009 statt.

Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen gegen die Annahme des [X.]s, sein Vortrag hinsichtlich einzelner Gespräche zwischen Vertretern des [X.] Verbandes und des [X.] sei ohne nähere Konkretisierung bereits mangels Substantiierung unerheblich, hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung insoweit wird nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

Auf die [X.] des [X.] bezüglich des Schreibens des [X.] an den [X.] Verband vom 30. Dezember 2011 und weiterer späterer Handlungen und Erklärungen des [X.] Verbandes und seiner Vertreter kommt es nicht entscheidungserheblich an. Dieses Schreiben ist dem [X.] Verband jedenfalls nicht bis zum Ablauf der Rügefrist am 31. Dezember 2009 zugegangen.

(4) Der Beschluss des [X.] Verbandes vom 11. Februar 2015 hat keine neue Rügemöglichkeit für die [X.] zum 1. Januar 2009 eröffnet. Der [X.] Verband hat damit keine neue [X.] zum [X.] 1. Januar 2009 getroffen.

(a) Soweit nach dem Beschluss „die Rente zum 01.01.2015 in Höhe von 4,67 %“ erhöht wurde, wurde damit eine unzureichende Anpassung in der Vergangenheit nur mit Wirkung für die Zukunft - mithin als nachholende Anpassung - ausgeglichen. Im Übrigen wurde eine nachträgliche Anpassung lediglich für die [X.]e 1. Januar 2012, 1. Januar 2013 und 1. Januar 2014 vorgenommen und damit die früheren [X.] zu diesen Stichtagen korrigiert und neu gefasst. Für die davorliegenden [X.]e 1. Januar 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010 und 1. Januar 2011 wurde ausdrücklich kein Beschluss gefasst. Es wurde den Verbandsmitgliedern vielmehr freigestellt, ob sie Zahlungen für diesen [X.]raum leisten, soweit nicht ein Rechtsanspruch aufgrund rechtzeitiger Rüge und Klage besteht.

(b) Eine Analogie zu § 141 BGB (vgl. dazu [X.] 10. Februar 2009 - 3 [X.] - Rn. 37) ist nicht möglich. Nach § 141 Abs. 1 BGB ist die Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts als erneute Vornahme zu beurteilen. Eine vergleichbare Sach- und Interessenlage besteht vorliegend jedoch nicht, zumal es nach dem Beschluss des [X.] Verbandes vom 11. Februar 2015 dem Mitgliedsunternehmen unbenommen bleibt, „abweichend von den getroffenen Beschlüssen nachträgliche Zahlungen auch für den [X.]raum von 2008 bis 2011 zu leisten“. Darin liegt gerade keine nachträgliche Bestätigung der [X.] zum 1. Januar 2009. Vielmehr sollten die [X.] des [X.] Verbandes zu den Stichtagen 1. Januar 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010 und 1. Januar 2011 für die [X.] vor dem 1. Januar 2012 unberührt bleiben. Es ging folglich nicht um eine positive Neuentscheidung, sondern die früheren Entscheidungen blieben unangetastet.

c) Trotz rechtzeitiger Rüge kann der Kläger auch hinsichtlich der [X.] zum 1. Januar 2008 keine nachträgliche Anpassung seines Ruhegeldes mehr verlangen. Insoweit hat er sein Klagerecht verwirkt. Er hätte spätestens bis zum 31. Dezember 2015 Klage erheben müssen.

aa) Der Kläger hätte grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2009 Klage gegen die von ihm als fehlerhaft gerügte [X.] zum 1. Januar 2008 erheben müssen, um das [X.]-, Umstands- und Zumutbarkeitsmoment für die Verwirkung nicht zu erfüllen. Das folgt daraus, dass der zweite [X.] nach der gerügten [X.] vom 1. Januar 2008 der 1. Januar 2010 war.

bb) Jedoch sind auch stets die Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Es muss dem [X.] aufgrund konkreter Umstände unzumutbar sein, sich noch auf die Klage des Versorgungsberechtigten einzulassen. Dabei ist vorliegend zu beachten, dass dem [X.] Verband und den in ihm zusammengeschlossenen Mitgliedsunternehmen bekannt war, dass hinsichtlich der [X.] zum 1. Januar 2008 und 1. Januar 2009 aufgrund der Berücksichtigung des biometrischen Faktors zahlreiche rechtliche Auseinandersetzungen liefen und der Ausgang des Revisionsverfahrens - 3 [X.] - abgewartet werden sollte. Das könnte als besonderer Umstand eine Verwirkung zum 31. Dezember 2009 ausschließen.

cc) Dies kann jedoch dahinstehen. Jedenfalls konnte auch unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls der [X.] damit rechnen, dass spätestens zum 31. Dezember 2015 eine Klage erhoben wird.

Nachdem Ende des Jahres 2014 das Urteil des Senats vom 30. September 2014 (- 3 [X.] -) veröffentlicht wurde, stand fest, dass die [X.] zum 1. Januar 2008 und zum 1. Januar 2009 ermessensfehlerhaft waren. Danach fasste der Vorstand des [X.] Verbandes am 11. Februar 2015 einen Beschluss hierzu. Die früheren [X.] zu den Stichtagen 1. Januar 2008 und 1. Januar 2009 blieben dabei unberührt. Eine nachträgliche Anpassung für diese beiden [X.]e wurde nicht vorgegeben, sondern es dem jeweiligen Mitgliedsunternehmen freigestellt, eine solche vorzunehmen oder nicht. Jedenfalls ab Mitte des Jahres 2015 war damit klar, dass der jeweilige Versorgungsempfänger nunmehr Klage erheben musste, um seine durch eine rechtzeitige Rüge noch bestehenden Rechte durchsetzen zu können. Es war erkennbar, dass der [X.] Verband und seine Mitgliedsunternehmen ein erhebliches Interesse daran hatten, dass etwaige Klagen schnell, spätestens aber bis zum folgenden [X.] erhoben werden (vgl. dazu [X.] 25. April 2006 - 3 [X.] - Rn. 25).

Auf die Schreiben des Geschäftsführers des [X.] Verbandes vom 11. April 2013 an den [X.], den Inhalt von Gesprächen zwischen Vertretern des [X.] Verbandes und des [X.] am 7. März 2012 und am 10. April 2014 sowie das Schreiben des [X.] Verbandes vom 20. November 2014 an den [X.] kommt es mithin nicht an.

dd) Selbst wenn im Dezember 2014 die [X.]in des [X.] an ihn ein solches Schreiben gerichtet hätte, wie es gegenüber einem anderen Versorgungsempfänger erfolgte, worin bis auf Weiteres auf die Einrede der Verjährung in Bezug auf etwaige Ansprüche auf Erhöhung der betrieblichen Altersversorgung nach dem [X.] Verband durch den Abzug des biometrischen Faktors der vergangenen Jahre verzichtet wurde, ergäbe sich vorliegend nichts anderes. Zum einen war dieses Schreiben ersichtlich im Hinblick auf den bevorstehenden Jahreswechsel 2014/2015 und die damit sich zu diesem [X.]punkt möglicherweise stellende Frage der Verjährung zum Jahresende gerichtet. Zum anderen erfolgte lediglich ein Verzicht auf die Verjährung bis auf Weiteres. Mit der Beschlussfassung des Vorstandes des [X.] Verbandes am 11. Februar 2015 und dessen Verlautbarung war jedenfalls eine neue Situation eingetreten und die Klärung herbeigeführt. Damit war auch für den Kläger endgültig erkennbar, dass nunmehr die Klageerhebung bis zum nächsten [X.] erforderlich war.

2. Der Beklagten ist es auch nicht nach [X.] und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf eine Verletzung der dem Kläger obliegenden Verpflichtung zur Geltendmachung zu berufen.

a) Das gilt zunächst für die unterlassene außergerichtliche Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit der [X.] zum 1. Januar 2009. Die vom Kläger geltend gemachten Sachverhalte liegen alle nach dem 31. Dezember 2009, dem letzten möglichen [X.]punkt für die Rüge. Sie können ihn mithin nicht davon abgehalten haben, seine Obliegenheit zu erfüllen.

b) Dies gilt ebenso für den Eintritt der Verwirkung aufgrund der unterlassenen Klageerhebung bis zum 31. Dezember 2015. Spätestens mit dem Beschluss des Vorstandes des [X.] Verbandes vom 11. Februar 2015 und dessen Verlautbarung war auch für den Kläger klar, dass es eine nachträgliche [X.] des [X.] Verbandes, die für die Beklagte verbindlich war, für die streitgegenständlichen [X.]e nicht geben würde. Damit stand fest, dass für die Durchsetzung seiner Rechtsposition eine Klage notwendig sein könnte. Der Kläger konnte sich nicht mehr darauf verlassen, eine solche Notwendigkeit bestehe nicht.

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

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Meta

3 AZR 112/18

14.05.2019

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hagen (Westfalen), 30. Mai 2017, Az: 5 Ca 2325/16, Urteil

§ 16 BetrAVG, § 242 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.05.2019, Az. 3 AZR 112/18 (REWIS RS 2019, 7331)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 7331


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 3 AZR 112/18

Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 112/18, 14.05.2019.


Az. 1 BvR 1814/19, 1 BvR 1810/19, 1 BvR 1815/19

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1814/19, 1 BvR 1810/19, 1 BvR 1815/19, 19.05.2021.


Az. 9 Sa 989/17

Landesarbeitsgericht Hamm, 9 Sa 989/17, 09.01.2018.


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