Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.10.2012, Az. VI R 102/10

6. Senat | REWIS RS 2012, 1858

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Au-Pair-Aufenthalt im Ausland als Ausbildung)


Leitsatz

1. NV: Ein Au-pair-Verhältnis dient regelmäßig nicht der Ausbildung; es schließt die Berücksichtigung eines Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wegen einer anderweitigen Ausbildung jedoch nicht aus.  

2. NV: Sprachaufenthalte sind nur dann als Berufsausbildung anzusehen, wenn sie von einem durchschnittlich mindestens zehn Wochenstunden umfassenden theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden (Bestätigung der Rechtsprechung).  

3. NV: Bei weniger als durchschnittlich zehn Wochenstunden können einzelne Monate als Berufsausbildung zu werten sein, wenn sie durch intensiven, die Grenze von zehn Wochenstunden deutlich überschreitenden Unterricht geprägt werden (z.B. Blockunterricht oder Lehrgänge).  

4. NV: Sprachaufenthalte im Ausland können darüber hinaus unter besonderen Umständen des Einzelfalls als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der Fremdsprachenunterricht zwar weniger als zehn Wochenstunden umfasst, aber einen über die übliche Vor- und Nachbereitung hinausgehenden erheblichen zusätzlichen Zeitaufwand des Kindes erfordert.

Tatbestand

1

I. Streitig ist die Kindergeldberechtigung des [X.] und Revisionsklägers (Kläger) für die Zeit eines [X.]u-pair-[X.]ufenthalts seiner Tochter [X.].

2

Die am … März 1984 geborene Tochter des [X.] befand sich von [X.]ugust 2003 bis Januar 2005 in einem [X.]u-pair-Programm in [X.] und lebte bei freier Unterkunft und Verpflegung bei einer [X.] Gastfamilie. Sie erhielt ein Taschengeld in Höhe von 139 US$ pro Woche.

3

Mit Schreiben vom 30. März 2005 beantragte der Kläger für seine Tochter Kindergeld. Dem [X.]ntrag waren verschiedene in [X.] abgefasste Zertifikate beigefügt:

4

- [X.], 3 Credits, vom 11. Dezember 2004

- Eur[X.]uPair, Teilnahme am [X.], vom 21. Januar 2005

- [X.]u Pair Programm, 3 Credits, vom 5. Juni 2004

- [X.] (von Februar bis Dezember 2004), 10 Stunden die Woche, vom 24. Oktober 2004

- Eur[X.]upair [X.]u Pair Workshop, 3 credits, vom 11. Mai 2004

- Eur[X.]uPair 21. Juli 2004 bis 21. Januar 2005 [X.]u Pair, 3 credits oder 36 Unterrichtsstunden, vom 25. Oktober 2004

5

Nachfolgend forderte die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) den Kläger auf, (weitere) Unterlagen und Nachweise vorzulegen. Die Tochter des [X.] wies sodann darauf hin, dass sie nach Rückkehr aus [X.] diese Nachweise nicht mehr vorlegen könne bzw. die Zertifikate bereits vorgelegt worden seien.

6

Mit Bescheid vom 29. Juli 2005 lehnte die Familienkasse den [X.]ntrag für den Zeitraum [X.]ugust 2003 bis Januar 2005 ab und führte aus, dass die Voraussetzungen für die [X.]nerkennung des [X.]u-pair-[X.]ufenthalts als Berufsausbildung nicht erfüllt seien.

7

Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das [X.] ([X.]) mit den in Entscheidungen der [X.]e 2011, 997 veröffentlichten Gründen ab.

8

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts. [X.] habe sich während des [X.]u-pair-[X.]ufenthalts in einer Sprachausbildung (einschließlich Vor- und Nachbereitung u.ä.) mit mehr als zehn Wochenstunden befunden. Dies habe das [X.] verfahrensfehlerhaft verkannt. Denn es habe die von [X.] im Rahmen der Sprachausbildung erzielten "credits" nicht mit je 30 [X.]rbeitsstunden angesetzt.

9

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] des Landes Sachsen-[X.]nhalt vom 10. November 2009  4 K 90/06 sowie den [X.]blehnungsbescheid vom 29. Juli 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Dezember 2005 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, für den Zeitraum [X.]ugust 2003 bis einschließlich Januar 2005 Kindergeld zu gewähren.

Die Familienkasse beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

1. Für ein volljähriges Kind besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Die Ausbildungsmaßnahme braucht [X.] und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des [X.] --[X.]-- vom 2. April 2009 III R 85/08, [X.], 546, [X.], 298).

a) Eine Berufsausbildung kann auch im Ausland absolviert werden. Sofern ein Kind dort z.B. eine [X.] oder Fachschule besucht oder ein Praktikum zur Erlangung beruflicher Qualifikationen ableistet ([X.]-Urteil vom 26. August 2010 III R 88/08, [X.], 26), kann es auch dann berücksichtigt werden, wenn zugleich ein Au-pair-Verhältnis besteht. Ein Au-pair-Verhältnis dient regelmäßig nicht der Ausbildung; es schließt die Berücksichtigung eines Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wegen einer anderweitigen Ausbildung jedoch ebenso wenig aus wie ein neben der Ausbildung bestehendes Wehrdienstverhältnis (vgl. [X.]-Urteil vom 27. August 2008 III R 88/07, [X.], 132).

b) Nicht jeder Auslandsaufenthalt, der zu einer Verbesserung der Kenntnisse in der jeweiligen Landessprache führt, erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Ausbildung für einen Beruf ([X.]-Entscheidungen vom 19. Februar 2002 VIII R 83/00, [X.], 192, [X.] 2002, 469; vom 31. August 2006 III B 39/06, [X.], 2256; vom 14. September 2009 III B 119/08, [X.], 34). Zwecks Abgrenzung von längeren Urlauben und sonstigen Auslandsaufenthalten, etwa zur Persönlichkeitsbildung --z.B. zur Verbesserung der Selbständigkeit oder um andere Länder und Kulturen kennenzulernen--, werden Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses nach ständiger Rechtsprechung daher nur dann als Berufsausbildung angesehen, wenn sie von einem [X.] Sprachunterricht begleitet werden, der nach seinem Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt und grundsätzlich mindestens zehn Wochenstunden umfassen muss ([X.]-Urteil vom 9. Juni 1999 VI R 33/98, [X.], 88, [X.] 1999, 701). Dabei ist eine Durchschnittsbetrachtung für die Dauer des gesamten Aufenthalts anzustellen, so dass bei insgesamt hinreichend umfangreichem Unterricht die Berücksichtigung in einem Ferienmonat nicht unterbrochen wird. Bei weniger als durchschnittlich zehn Wochenstunden können ausnahmsweise einzelne Monate gleichwohl als Berufsausbildung zu werten sein, wenn sie --z.B. infolge von Blockunterricht oder [X.] durch intensiven, die Grenze von zehn Wochenstunden deutlich überschreitenden Unterricht geprägt werden ([X.]-Urteil vom 15. März 2012 III R 58/08, [X.], 64, [X.] 2012, 743).

c) Sprachaufenthalte im Ausland können darüber hinaus unter besonderen Umständen des Einzelfalls als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der Fremdsprachenunterricht zwar weniger als zehn Wochenstunden umfasst, aber einen über die übliche Vor- und Nachbereitung hinausgehenden erheblichen zusätzlichen [X.]aufwand des Kindes erfordert. Dies kann z.B. darauf beruhen, dass Einzelunterricht oder fachlich orientierter Sprachunterricht (z.B. [X.] für Juristen) erteilt wird oder das Kind Vorträge in der Fremdsprache hält ([X.]-Urteil in [X.], 64, [X.] 2012, 743, m.w.N.).

d) Bezwecken der Auslandsaufenthalt und der Sprachunterricht, ein gutes Ergebnis in einem für die Zulassung zum Studium oder zu einer anderweitigen Ausbildung erforderlichen Fremdsprachentest zu erlangen (z.B. [X.] oder IELTS), oder wird ein Auslandsaufenthalt von einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend vorausgesetzt, so kann ein Auslandsaufenthalt ebenfalls als Berufsausbildung zu qualifizieren sein, obwohl weniger als zehn Wochenstunden Sprachunterricht erteilt werden ([X.]-Urteil in [X.], 64, [X.] 2012, 743).

e) Ein Auslandsaufenthalt ohne gründliche Sprachausbildung gehört demgegenüber nicht bereits deshalb zur Berufsausbildung, weil er Erfahrungen und Fähigkeiten vermittelt, die sich allgemein förderlich auf die Aussichten auswirken, für einen Ausbildungsplatz oder eine Beschäftigung ausgewählt zu werden, ohne dafür indessen erforderlich zu sein. Denn derartige Vorteile können auch durch eine vorübergehende Berufstätigkeit im Ausland oder längere Besuche bei im Ausland lebenden Verwandten erreicht werden, die ebenfalls nicht als Berufsausbildung eingestuft werden könnten ([X.]-Urteil in [X.], 64, [X.] 2012, 743).

Im Übrigen berücksichtigen einige Hochschulen und Arbeitgeber bei der Bewerberauswahl auch die Ausübung von Mannschaftssportarten oder Leistungssport sowie soziales oder politisches Engagement von [X.], weil sie Kooperationsfähigkeit, Initiative oder Leistungsbereitschaft indizieren; um eine Berufsausbildung handelt es sich indessen bei der Mitgliedschaft in einer Sportmannschaft oder der Mitarbeit in einer Hilfsorganisation oder der Jugendorganisation einer politischen Partei unzweifelhaft nicht ([X.]-Urteil in [X.], 64, [X.] 2012, 743).

2. Gemessen an diesen Grundsätzen, die das [X.] der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist die Würdigung des [X.], dass der Kläger die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld für seine Tochter A für die [X.] von August 2003 bis Januar 2005 nicht ausreichend nachgewiesen habe, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Ob die von der Tochter des [X.] absolvierten Kurse als theoretisch-systematischer Fremdsprachenunterricht zu werten sind, hat das [X.] aufgrund der Umstände des Einzelfalls als Tatsacheninstanz zu entscheiden. Seine Sachverhaltswürdigung bindet den [X.] nach § 118 Abs. 2 [X.]O, wenn sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt, und zwar auch dann, wenn sie zwar nicht zwingend, aber möglich ist ([X.]-Urteil vom 29. April 2008 VIII R 28/07, [X.]E 220, 332, [X.] 2009, 842).

aa) Mangels detaillierter Angaben des gemäß § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung in erhöhtem Maße zur Mitwirkung an der Aufklärung des [X.] verpflichteten [X.] zu Inhalt und Form des Unterrichts ist es nicht zu beanstanden, dass das [X.] die Teilnahme an den Kursen "American history and culture" sowie "[X.]" nicht als hinreichend gründliche theoretisch-systematische Sprachausbildung gewürdigt hat. Denn es verstößt weder gegen Denkgesetze noch Erfahrungssätze, wenn das [X.] davon ausgeht, dass ein Geschichtskurs und [X.] mit allgemeinbildendem Inhalt auch bei einem [X.]aufwand von zehn Wochenstunden (Unterricht einschließlich Vor- und Nachbereitungszeit) keine qualifizierte Sprachausbildung vermitteln. Eine solche Würdigung ist vielmehr möglich. Insoweit zutreffend weist das [X.] darauf hin, dass allein die Beschäftigung mit der [X.] Geschichte und Kultur nur mittelbar der Sprachausbildung dient.

bb) [X.] ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Entscheidung des [X.] insoweit, als es den von der Tochter des [X.] in der [X.] vom 20. Januar 2004 bis 11. Mai 2004 belegten Sprachkurs "[X.], intensive writing" (36 Unterrichtsstunden, 3 "[X.]") weder für sich noch im Zusammenhang mit den übrigen Aktivitäten der Tochter des [X.] gesehen als ausreichend für eine sprachliche Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG gewertet hat. Denn auch bei einer Zusammenschau von englischsprachig vermittelter Allgemeinbildung in den Kursen "American history and culture" und "[X.]" sowie dem [X.] Sprachunterricht von wöchentlich 2,25 bis 2,4 Stunden und einer Berücksichtigung der vom Kläger behaupteten weiteren Vor- und Nachbereitungszeit von etwa 3,5 Stunden je Woche (entspricht 3 "[X.]" = 90 Arbeitsstunden) ist diese Wertung möglich. Besondere Umstände, die eine solche Würdigung als lebensfremd und nicht nachvollziehbar erscheinen lassen, hat der Kläger insoweit jedenfalls nicht vorgetragen.

b) Die von A belegten Au-pair-Kurse hinsichtlich der Sicherheitsmaßnahmen für [X.])Kinder und der Kindesentwicklung sind auch nicht für sich als Berufsausbildung einzuordnen. Sie wurden nicht im Rahmen einer anerkannten Form der Berufsausbildung belegt, sollten nicht zu einem fachlich anerkannten Abschluss führen und waren für das anschließend im Inland betriebene Studium ohne Bedeutung (vgl. [X.]-Urteil vom 15. März 2012 III R 82/10, [X.]/NV 2012, 1588).

c) Schließlich hat das [X.] auch rechtsfehlerfrei darauf erkannt, dass die absolvierten Kurse mangels entsprechender Anforderungen in der Studienordnung des nachfolgend von A belegten [X.] Betriebswirtschaftslehre der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der … [X.] nicht als Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG die streitige Kindergeldberechtigung vermitteln können. Denn nach den insoweit ebenfalls bindenden Feststellungen des [X.] ist in der entsprechenden Studienordnung ein Sprachaufenthalt weder vorgeschrieben noch empfohlen.

3. Die geltend gemachten Verfahrensrügen der mangelhaften Sachverhaltsaufklärung und des Verstoßes gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs greifen nicht durch. Von einer Begründung sieht der Senat ab (§ 126 Abs. 6 Satz 1 [X.]O).

Meta

VI R 102/10

26.10.2012

Bundesfinanzhof 6. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 10. November 2009, Az: 4 K 90/06, Urteil

§ 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2002, § 63 Abs 1 S 2 EStG 2002, § 118 Abs 2 FGO, § 90 Abs 2 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.10.2012, Az. VI R 102/10 (REWIS RS 2012, 1858)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1858

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III R 59/08 (Bundesfinanzhof)

(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 15.3.2012 III R 58/08 - Au-Pair-Aufenthalte im Ausland als …


III R 58/08 (Bundesfinanzhof)

Au-Pair-Aufenthalte im Ausland als Ausbildung - Mindestanforderungen an begleitenden Sprachunterricht - Bindung an Sachverhaltswürdigung des …


III R 82/10 (Bundesfinanzhof)

Au-pair-Aufenthalte im Ausland als Ausbildung


III B 132/15 (Bundesfinanzhof)

Begleitender Sprachunterricht als Berufsausbildung - Zeitlicher Umfang des Unterrichts


III R 3/16 (Bundesfinanzhof)

Sprachaufenthalte im Ausland als Berufsausbildung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.