Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen5 StR 364/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 6. September 2001in der Strafsachegegen1.2.wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 6. September 2001beschlossen:1. Die Revision des [X.]ge-gen das Urteil des [X.] vom 15. [X.] wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet [X.]. 2. Der Antrag des Angeklagten [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen [X.] der Frist zur Einlegung der Revision gegendas vorgenannte Urteil wird verworfen. Die Revision die-ses Angeklagten wird als unzulässig verworfen. 3. Die Beschwerdeführer haben die Kostenihrer Rechtsbehelfe zu tragen.[X.] TepperwienRaum Brause
Meta
06.09.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2001, Az. 5 StR 364/01 (REWIS RS 2001, 1433)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1433
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.